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   BGH, 09.01.2002 - XII ZR 58/00   

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https://dejure.org/2002,1334
BGH, 09.01.2002 - XII ZR 58/00 (https://dejure.org/2002,1334)
BGH, Entscheidung vom 09.01.2002 - XII ZR 58/00 (https://dejure.org/2002,1334)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 2002 - XII ZR 58/00 (https://dejure.org/2002,1334)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Papierfundstellen

  • BGHZ 149, 357
  • NJW 2002, 1268
  • MDR 2002, 520
  • FamRZ 2002, 604
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 41/85

    Zulässigkeit der von dem Staatsanwalt und dem Ehegatten der früheren Ehe

    Auszug aus BGH, 09.01.2002 - XII ZR 58/00
    Schon unter der Geltung des Ehegesetzes war anerkannt, daß die Befugnis zur Klage auf Nichtigerklärung einer bigamischen Ehe zwar ausdrücklich nur dem "Ehegatten" der vorangehenden Ehe zustand, diesem aber nicht deshalb verloren ging, weil seine Ehe inzwischen aufgelöst war (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 41/85 - FamRZ 1986, 879, 880).

    Dies erschien unter dem früheren Recht, das eine Nichtigerklärung der bigamischen Ehe erlaubte, selbstverständlich: Mit der Nichtigerklärung wurde die bigamische Ehe rückwirkend beseitigt; dadurch wurde die ausschließliche Geltung der ersten Ehe wiederhergestellt, der Grundsatz der Einehe durchgesetzt und der vorrangig der ersten Ehe zukommende Schutz des Art. 6 GG verwirklicht (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 aaO und vom 17. Januar 2001 - XII ZR 266/98 - FamRZ 2001, 685, 686).

    Auch an der für die Vergangenheit bestehenden Konkurrenz zur Erstehe vermag die nur noch ex nunc wirkende Aufhebung der bigamischen Ehe nichts mehr zu ändern; dem vom früheren Recht anerkannten Interesse des Ehegatten der ersten Ehe an der verbindlichen Feststellung, daß die während seiner Ehe geschlossene Zweitehe nichtig ist und seine eigene Ehe damit die allein gültige Ehe war (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 aaO), bietet das neue Recht nicht länger Raum.

  • BGH, 17.01.2001 - XII ZR 266/98

    Nichtigerklärung einer in der ehemaligen DDR geschlossenen bigamischen Ehe

    Auszug aus BGH, 09.01.2002 - XII ZR 58/00
    Dies erschien unter dem früheren Recht, das eine Nichtigerklärung der bigamischen Ehe erlaubte, selbstverständlich: Mit der Nichtigerklärung wurde die bigamische Ehe rückwirkend beseitigt; dadurch wurde die ausschließliche Geltung der ersten Ehe wiederhergestellt, der Grundsatz der Einehe durchgesetzt und der vorrangig der ersten Ehe zukommende Schutz des Art. 6 GG verwirklicht (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 aaO und vom 17. Januar 2001 - XII ZR 266/98 - FamRZ 2001, 685, 686).

    Mit dem Eheschließungsrechtsgesetz hat sich diese Ausgangslage jedoch verändert: an die Stelle der bisher möglichen Nichtigerklärung einer bigamischen Ehe ist die bloß ex nunc wirkende Aufhebung einer solchen Ehe getreten (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2001 aaO).

    Vermögensrechtliche, insbesondere renten- und versorgungsrechtliche Rechtsverhältnisse, deren verbindliche Klärung sogar im öffentlichen Interesse liegt und die Beseitigung einer bigamischen Ehe auch nach Scheidung der Erstehe rechtfertigen kann (Senatsurteil vom 17. Januar 2001 aaO S. 686 f.), sind unter den Beteiligten nicht im Streit und würden durch eine Aufhebung der bigamischen Ehe - soweit ersichtlich - auch nicht berührt.

  • BGH, 30.04.1992 - IX ZR 233/90

    Allgemeines Veräußerungsverbot bei Auslandsvermögen - Ermittlung ausländischen

    Auszug aus BGH, 09.01.2002 - XII ZR 58/00
    c) Es kann dahinstehen, ob diese Ausführungen der Revision zum russischen Recht zutreffen (vgl. Piekenbrock IPRax 2001, 119, der - ebenso wie auch die Revision - die Anwendbarkeit des russischen EFGB von 1969 aus Art. 169. Abs. 1, nicht aus der spezielleren Norm des Art. 169 Abs. 3 des russischen FGB von 1995 herleitet) und revisionsrechtlich beachtlich sind (vgl. dazu etwa BGHZ 118, 151, 162 f.).
  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu

    Das über Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufene Recht des Staates, dem die Eheschließenden angehören, entscheidet grundsätzlich auch über die Folgen eines Eheschließungsmangels (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 58/00 -, BGHZ 149, 357 ), beispielsweise eines Verstoßes gegen ein Ehehindernis (Ehebeseitigungsstatut) einschließlich der Voraussetzungen der gerichtlichen Geltendmachung dieses Mangels.
  • BGH, 08.03.2023 - XII ZB 565/20

    Verfahren zur Berichtigung der Geburtenregistereinträge für die beiden Kinder in

    Die Frage, welche Rechtsfolgen sich an den Fehler einer bigamischen Ehe knüpfen, beurteilt sich gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB für jeden der Ehegatten nach seinem Heimatrecht (vgl. Senatsurteil BGHZ 149, 357 = FamRZ 2002, 604).
  • OVG Saarland, 11.03.2010 - 2 A 491/09

    Rücknahme von wegen Verstoßes gegen das Verbot von Doppelehen rechtswidrig

    (vgl. etwa Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Auflage 2008, Vor §§ 1313 bis 1320 Rn 2, unter Verweis auf BGH Urteile vom 17.1.2001 - XII ZR 266/98 -, FamRZ 2001, 685 und vom 9.1.2002 - XII ZR 58/00 -, MDR 2002, 250 ) Eine nachträgliche Aufhebung der bereits geschiedenen Ehe kommt hier ohnehin nicht in Betracht (§ 1317 Abs. 3 BGB).
  • BGH, 31.05.2023 - XII ZB 274/21

    Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde in einem

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass sich im Fall einer - wie hier - ausländischen Staatsangehörigkeit der Ehegatten die Voraussetzungen für die Aufhebbarkeit der Ehe nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB für jeden der Ehegatten nach seinem Heimatrecht richten (vgl. Senatsurteil BGHZ 149, 357 = FamRZ 2002, 604).
  • KG, 31.05.2016 - 1 VA 7/15

    Anerkennung eines syrischen Urteils in Ehesachen: Rückwirkende Bestätigung einer

    Ein Aufhebungsantrag der geschiedenen ersten Ehefrau nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 BGB dürfte unzulässig sein (vgl. BGH, NJW 2002, 1268 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.2005 - 13 S 951/04

    Unzulässige Doppelehe eines Ausländers entfaltet zu seinem Gunsten keine

    Dem kann er nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die in der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Ehe - unstreitig - bis zu ihrer Aufhebung durch das Urteil des Amtsgerichts Lehrte vom 14.2.2002 rechtliche Wirkung entfaltet hat und auch nicht rückwirkend, sondern (nur) mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9.1.2002 - XII ZR 58/00 -, BGHZ 149, 357).
  • OLG Frankfurt, 11.01.2007 - 5 UF 200/06

    Eheaufhebung: Antragstellung seitens der Verwaltungsbehörde als unzulässige

    Das gilt um so mehr vor dem Hintergrund, dass der Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung (Urteil vom 9.1.2002, XII ZR 58/00, FamRZ 2002, 604-606) bei der Prüfung, ob der frühere Ehegatte noch die Aufhebung der neuen (bigamischen) Ehe verlangen kann, auf das mit der Einführung des neuen Eheschließungsrechtsgesetzes gewandelte Rechtsverständnis hinweist und wesentlich darauf abstellt, mit der nur noch ex nunc wirkenden Aufhebung der bigamischen Ehe werde das Spannungsverhältnis zwischen der bigamischen Ehe und der vorrangig den Schutz des Art. 6 GG genießenden Erstehe aufgehoben und dem Grundsatz der Einehe Geltung verschafft.
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