Rechtsprechung
BGH, 09.01.2009 - 2 StR 541/08 (1) |
Volltextveröffentlichungen (13)
- HRR Strafrecht
§ 145d StGB; § 302 StPO; § 346 Abs. 2 StPO
Vortäuschen einer Straftat; wirksamer Rechtsmittelverzicht (behaupteter Irrtum über die Tragweite der Erklärung); mangelnde Verwerfungskompetenz des mit der Revision angegriffenen Gerichts; Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts - HRR Strafrecht
§ 246 StGB; § 261 StPO
Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung (lückenhafte; Würdigung der Aussagen von Mitangeklagten bei Aussage gegen Aussage); Unterschlagung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Urteilsgründe im Rahmen der Beweiskonstellation "Aussage gegen Aussage" - Nichtberücksichtigung des naheliegenden Motivs für eine mögliche Falschbelastung der Angeklagten - Fehlen einer geschlossenen Darstellung der Angaben des Mitangeklagten im ...
- Wolters Kluwer
Unzulässigkeit einer Revision aufgrund vorherigem Rechtsmittelverzichts
- Judicialis
StPO § 261
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unzulässigkeit einer Revision aufgrund vorherigem Rechtsmittelverzichts
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 22.04.1987 - 3 StR 141/87
Möglichkeit des Glaubenschenkens der Schilderung des Opfers und trotz dafür …
Auszug aus BGH, 09.01.2009 - 2 StR 541/08
In einem solchen Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung alleine davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1 und 14).Den an diese Beweiskonstellation - Aussage gegen Aussage - zu stellenden Anforderungen (vgl. BGH Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 4 StR 384/08 - BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 14); Meyer-Goßner StPO 51. Auflage § 261 Rdn. 11a) werden die Urteilsgründe nicht gerecht.
- BGH, 18.06.1997 - 2 StR 140/97
Gesamtwürdigung von Indizien bei divergierenden Aussagen bei Sexualdelikten - …
Auszug aus BGH, 09.01.2009 - 2 StR 541/08
In einem solchen Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung alleine davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1 und 14).Den an diese Beweiskonstellation - Aussage gegen Aussage - zu stellenden Anforderungen (vgl. BGH Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 4 StR 384/08 - BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 14); Meyer-Goßner StPO 51. Auflage § 261 Rdn. 11a) werden die Urteilsgründe nicht gerecht.
- BGH, 04.07.1997 - 3 StR 520/96
Verurteilung wegen des Brandanschlags in Solingen rechtskräftig
Auszug aus BGH, 09.01.2009 - 2 StR 541/08
Dieses naheliegende Motiv für eine mögliche Falschbelastung der Angeklagten H. hätte die Strafkammer bei der Bewertung der Angaben des Mitangeklagten S. in ihre Erwägungen mit einbeziehen und erörtern müssen, ob sich der Mitangeklagte von einer Falschaussage eine günstigere Beurteilung seiner eigenen strafrechtlichen Verstrickung versprochen hat oder ob es ihm möglicherweise auch darum gegangen sein könnte, andere Hintermänner der Tat zu decken (BGHR StPO § 261 Mitangeklagte 3). - BGH, 14.10.2008 - 4 StR 384/08
Beweiswürdigung (Anforderungen in der Situation Aussage gegen Aussage: …
Auszug aus BGH, 09.01.2009 - 2 StR 541/08
Den an diese Beweiskonstellation - Aussage gegen Aussage - zu stellenden Anforderungen (vgl. BGH Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 4 StR 384/08 - BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 14); Meyer-Goßner StPO 51. Auflage § 261 Rdn. 11a) werden die Urteilsgründe nicht gerecht.
- BGH, 02.11.2021 - 3 StR 354/21
Unzulässigkeit der Revision
Dieser kann nach ständiger Rechtsprechung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH, Beschluss vom 22. April 2008 - 4 StR 135/08; Beschluss vom 9. Januar 2009 - 2 StR 541/08).[...] Außerdem wurde die Revisionseinlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) nicht eingehalten (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 24; Beschluss vom 9. Mai 2012 - 4 StR 649/11; Beschluss vom 9. Januar 2009 - 2 StR 541/08).".