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   BGH, 09.02.1968 - 4 StR 582/67   

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https://dejure.org/1968,1136
BGH, 09.02.1968 - 4 StR 582/67 (https://dejure.org/1968,1136)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1968 - 4 StR 582/67 (https://dejure.org/1968,1136)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1968 - 4 StR 582/67 (https://dejure.org/1968,1136)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Tatbestand des versuchten Mordes - Zufahren auf einen Polzeibeamten - Abdrängen eines Polizeifahrzeuges von der Fahrbahn - Bedingter Tötungsvorsatz - Vertrauen auf den nicht tödlichen Ausgang eines Verkehrsunfalles - Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 660
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.09.1963 - 1 StR 301/63

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts durch den Angeklagten bei lebenslanger

    Auszug aus BGH, 09.02.1968 - 4 StR 582/67
    In diesem Sinne kann der Täter mit dem Eintritt eines bestimmten schädlichen Erfolgs einverstanden sein, der ihm an sich unerwünscht ist, den er lieber vermieden hätte (BGHSt 7, 363; NJW 1963, 2236, insoweit in BGHSt 19, 101 nicht abgedruckt).

    Der Fall liegt insoweit nicht anders als bei den bereits oben erwähnten Entscheidungen BGHSt 7, 363 und NJW 1963, 2236, in denen der Bundesgerichtshof die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes ebenfalls bestätigt hat.

  • BGH, 22.04.1955 - 5 StR 35/55

    Lederriemen - § 15 StGB, dolus eventualis

    Auszug aus BGH, 09.02.1968 - 4 StR 582/67
    In diesem Sinne kann der Täter mit dem Eintritt eines bestimmten schädlichen Erfolgs einverstanden sein, der ihm an sich unerwünscht ist, den er lieber vermieden hätte (BGHSt 7, 363; NJW 1963, 2236, insoweit in BGHSt 19, 101 nicht abgedruckt).

    Der Fall liegt insoweit nicht anders als bei den bereits oben erwähnten Entscheidungen BGHSt 7, 363 und NJW 1963, 2236, in denen der Bundesgerichtshof die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes ebenfalls bestätigt hat.

  • BGH, 25.01.1967 - 2 StR 424/66

    Fehlerhafte Berechnung der Gesamtstrafe - Kompetenzfragen im Verhältnis zur

    Auszug aus BGH, 09.02.1968 - 4 StR 582/67
    Des Ausspruchs, daß die in dem früheren Verfahren bereits verbüßte Restjugendstrafe (richtig bei Einbeziehung der früheren Urteile: die auf Grund der früheren Urteile bereits verbüßte Jugendstrafe) auf die nunmehr erkannte Strafe angerechnet werde, hätte es nicht bedurft (BGHSt 21, 186 [BGH 25.01.1967 - 2 StR 424/66]).
  • BGH, 01.09.1967 - 4 StR 340/67

    Bestrafung wegen vorsätzlichen fortgesetzten Bereitens von Hindernissen -

    Auszug aus BGH, 09.02.1968 - 4 StR 582/67
    Ebensowenig beschwert es den Angeklagten, daß die Jugendkammer nicht geprüft hat, ob das Verhalten des Angeklagten im Falle des versuchten Mordes auch den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten (§ 315 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 in Verb. mit § 315 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 StGB) erfüllt hat (vgl. hierzu BGHSt 21, 301 [BGH 01.09.1967 - 4 StR 340/67]).
  • BGH, 11.11.1960 - 4 StR 434/60

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 09.02.1968 - 4 StR 582/67
    So verfolgte der Angeklagte im Falle der (auch bei Schwarz/Dreher StGB 28. Aufl. § 59 Anm. II B 4 b erwähnten) Entscheidung 4 StR 434/60 vom 11. November 1960 bei der Mißhandlung des Kindes keine bestimmten Ziele, die es hätten verständlich erscheinen lassen, daß er den Tod des Kindes, das er liebte, gebilligt hätte.
  • BGH, 09.03.1993 - 1 StR 870/92

    Mordmerkmal der Ermöglichung einer anderen Straftat; bedingter Tötungsvorsatz;

    Demgemäß ist auch nicht zu verlangen, daß über die zur Tötung geeignete Handlung hinaus auch der Todeserfolg, also der Tod selbst, als Mittel zur Begehung der weiteren Tat dienen soll (Lackner, StGB 19. Aufl. § 211 Rdn. 15; Geilen aaO S. 583; Schall JuS 1990, 623, 625; für das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht vgl. auch BGHSt 11, 268, 270; 15, 291, 297; BGH NJW 1968, 660, 662).
  • BGH, 26.06.2001 - IX ZR 209/98

    Pflichten des Konkursverwalters bei Führung eines Aktivprozesses

    Deshalb kann ein Schädiger, der mit der Möglichkeit des Schadenseintritts rechnet, diese Folge auch dann "billigen", mit ihr "einverstanden sein", wenn ihm jener (Miß-)Erfolg an sich unerwünscht ist und er denselben lieber vermieden hätte (vgl. BGHSt, aaO, 369; BGH, Urt. v. 9. Februar 1968 - 4 StR 582/67, NJW 1968, 660, 661).
  • BGH, 12.09.1984 - 3 StR 245/84

    Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit im Bereich

    Zum Teilnahmevorsatz gehört demnach, daß der Gehilfe mit dem Erfolg der Haupttat einverstanden ist, sei es auch nur - wie beim bedingten Vorsatz - in der Form, daß er den als möglich erkannten Erfolg für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt und ihn damit will (vgl. RGSt 67, 424 f; 72, 36, 43 f; BGHSt 7, 363, 368 f [BGH 22.04.1955 - 5 StR 35/55]; BGH NJW 1960, 1821, 1822 [BGH 05.07.1960 - 5 StR 131/60]; 1968, 660, 661) [BGH 09.02.1968 - 4 StR 582/67].

    Dabei steht der Annahme eines solchen Einverständnisses auf seiner Seite nicht notwendig entgegen, daß ihm der Erfolg an sich unerwünscht ist und er ihn lieber vermeiden wurde (BGHSt 7, 363, 369 f [BGH 22.04.1955 - 5 StR 35/55]; BGH NJW 1963, 2236, 2237 [BGH 17.09.1963 - 1 StR 301/63], insoweit in BGHSt 19, 101 nicht abgedruckt; BGH NJW 1968, 660, 661 f [BGH 09.02.1968 - 4 StR 582/67]; vgl. auch BGH DAR 1981, 226).

    Allgemein, insbesondere aber, wenn es sich um einen derartigen Fall handelt, kommt es beim bedingten Vorsatz für dessen Abgrenzung von der bewußten Fahrlässigkeit darauf an, ob der Gehilfe nach dem ihm bekannten Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts noch auf dessen Ausbleiben vertrauen konnte oder ob sich sein Vertrauen auf einen guten Ausgang ohne tatsächliche Grundlage als bloß vage Hoffnung auf einen völlig dem Zufall überlassenen anderen Geschehensablauf darstellt (vgl. BGH NJW 1968, 660, 661 [BGH 09.02.1968 - 4 StR 582/67]; BGH bei Holtz MDR 1977, 105; NStZ 1981, 22, 23; 1982, 506 f).

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