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   BGH, 09.02.1995 - III ZR 174/93   

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https://dejure.org/1995,992
BGH, 09.02.1995 - III ZR 174/93 (https://dejure.org/1995,992)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1995 - III ZR 174/93 (https://dejure.org/1995,992)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1995 - III ZR 174/93 (https://dejure.org/1995,992)
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'Aufwandssumme'

§ 286 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 280 Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), abstrakte Zinsschadenberechnung, Ausnahme bei Sicherungsabtretung, § 398 BGB;

'Zedentenschaden', Drittschadensliquidation

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Verzugsschaden bei Zession; Drittschadensliquidation

  • Wolters Kluwer

    Schuldnerverzug - Verzugsschaden - Abtretung - Schaden bei Sicherungsabtretung - Drittschadensliquidation - Übersicherung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 398; BGB § 286 Abs. 1
    Ermittlung des Verzugsschadens bei Sicherungszession

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 128, 371
  • NJW 1995, 1282
  • NJW-RR 1995, 878 (Ls.)
  • ZIP 1995, 469
  • MDR 1995, 457
  • VersR 1995, 473
  • WM 1995, 608
  • DB 1995, 1227
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 259/90

    Verzugsschaden der Bank bei Verbraucherkreditverträgen

    Auszug aus BGH, 09.02.1995 - III ZR 174/93
    a) Soweit das Berufungsgericht glaubt, den Schaden der Sparkasse "pauschal" durch die Bindung des "Verzugszinses" an den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bestimmen zu können, verkennt es, daß die Entscheidung BGHZ 115, 268 [BGH 08.10.1991 - XI ZR 259/90], in der es eine Bestätigung seiner Rechtsauffassung sieht, den Schaden einer Bank im Verhältnis zu dem in Verzug geratenen Kreditschuldner betrifft.

    Gleiche Erwägungen liegen der Bestimmung des § 11 Abs. 1 VerbrKrG zugrunde, so daß es auch bei der Frage, ob eine Bank bei der Berechnung ihres abstrakten Verzugsschadens in Anlehnung an diese Bestimmung von Verzugszinsen von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz ausgehen darf (bejahend für "Altverträge": BGHZ 115, 268 [BGH 08.10.1991 - XI ZR 259/90]; differenzierend bei Realkrediten: BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91 - NJW 1992, 1620, 1621), immer nur um das Verhältnis von Kreditgeber und Kreditnehmer gehen kann.

    Sie will aber der Bank die Geltendmachung eines höheren abstrakten Verzugsschadens nicht verwehren, was freilich - aber nur im Bestreitensfalle - eine vollständige Darlegung der Kreditarten des Aktivgeschäfts der Bank und den Anteil der einzelnen Kreditarten am Gesamtvolumen erfordert (BGHZ 115, 268, 271) [BGH 08.10.1991 - XI ZR 259/90].

  • BGH, 18.02.1992 - XI ZR 134/91

    Darlegungs- und Beweislast für Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers bei

    Auszug aus BGH, 09.02.1995 - III ZR 174/93
    Gleiche Erwägungen liegen der Bestimmung des § 11 Abs. 1 VerbrKrG zugrunde, so daß es auch bei der Frage, ob eine Bank bei der Berechnung ihres abstrakten Verzugsschadens in Anlehnung an diese Bestimmung von Verzugszinsen von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz ausgehen darf (bejahend für "Altverträge": BGHZ 115, 268 [BGH 08.10.1991 - XI ZR 259/90]; differenzierend bei Realkrediten: BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91 - NJW 1992, 1620, 1621), immer nur um das Verhältnis von Kreditgeber und Kreditnehmer gehen kann.

    Daraus folgt, daß die Bank als Sicherungsnehmer die vom Schuldner der zedierten Forderung an sie gezahlten Beträge nur in Höhe noch offener Kreditforderungen behalten darf; ein nach Einzug dieser Forderung verbleibender Erlösüberschuß ist an den Sicherungsgeber abzuführen (vgl. nur BGHZ 98, 256, 261 [BGH 19.09.1986 - V ZR 72/85] sowie BGH, Urteile vom 18. Februar 1992 aaO. und vom 10. März 1982 - VIII ZR 311/80 - WM 1982, 482, 483).

  • RG, 30.04.1937 - VII 276/36

    1. Zur Frage der Sachbefugnis für die Geltendmachung von Verzugsschäden bei

    Auszug aus BGH, 09.02.1995 - III ZR 174/93
    Dieser Auffassung, die im Ergebnis auch der Rechtsprechung des Reichsgerichts entspricht (vgl. nur RGZ 155, 50, 52 sowie - für den Fall der Inkassozession - RGZ 107, 132, 135), tritt der Senat bei.

    Ob der Zedent darüber hinaus hinsichtlich eines Verzugsschadens, der nur in seiner Person entstanden ist, ausnahmsweise auch Zahlung an sich selbst verlangen kann (vgl. hierzu Schwenzer aaO. 237 f unter Hinweis auf RGZ 123, 378, 381; 155, 50, 52), braucht nicht entschieden zu werden, da die Klägerin auch hinsichtlich des Verzugsschadens auf Zahlung an die Sparkasse des Landkreises G. klagt.

  • BGH, 28.04.1988 - III ZR 57/87

    Berechnung des Verzugsschadens bei vorzeitiger Kündigung eines Ratenkredits wegen

    Auszug aus BGH, 09.02.1995 - III ZR 174/93
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur abstrakten Ermittlung des der kreditgebenden Bank infolge des Verzugs des Darlehensnehmers erwachsenen Schadens beruht auf der Vorstellung, daß eine Bank, wenn und soweit ihre Darlehensnehmer den Zahlungsverpflichtungen aus den abgeschlossenen Bankkreditverträgen rechtzeitig nachkommen, die zurückfließenden Gelder im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs sofort wieder gewinnbringend nutzen kann, nämlich durch Abschluß neuer Kreditverträge mit anderen Kreditnehmern zu den im fraglichen Zeitraum banküblichen Zinssätzen (grundlegend hierzu BGHZ 62, 103, 106 ff [BGH 01.02.1974 - IV ZR 2/72]; Senat in BGHZ 104, 337, 344 ff).
  • BGH, 19.09.1986 - V ZR 72/85

    Formularmäßige Erstreckung der Sicherung und Forderungen aus weiteren Verträgen

    Auszug aus BGH, 09.02.1995 - III ZR 174/93
    Daraus folgt, daß die Bank als Sicherungsnehmer die vom Schuldner der zedierten Forderung an sie gezahlten Beträge nur in Höhe noch offener Kreditforderungen behalten darf; ein nach Einzug dieser Forderung verbleibender Erlösüberschuß ist an den Sicherungsgeber abzuführen (vgl. nur BGHZ 98, 256, 261 [BGH 19.09.1986 - V ZR 72/85] sowie BGH, Urteile vom 18. Februar 1992 aaO. und vom 10. März 1982 - VIII ZR 311/80 - WM 1982, 482, 483).
  • BGH, 11.02.1960 - VII ZR 206/58

    Pflichten des Treuhänders

    Auszug aus BGH, 09.02.1995 - III ZR 174/93
    b) Bei der offenen Sicherungszession kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Sicherungszedent auch dann, wenn - wie hier - der Sicherungszessionar keine ausdrückliche Einziehungsermächtigung erteilt hat, auf Leistung an den Zessionar klagen (BGHZ 32, 67, 71; BGH, Urteil vom 6. November 1980 - VII ZR 200/79 - NJW 1981, 678, 679).
  • BGH, 25.09.1991 - VIII ZR 264/90

    Berechnung des Verzugsschadens bei Abtretung der zu erfüllenden Forderung

    Auszug aus BGH, 09.02.1995 - III ZR 174/93
    Dementsprechend ist auch die Höhe des Verzugsschadens in diesen Fällen grundsätzlich aus der Person des Zessionars zu errechnen (BGH, Urteil vom 25. September 1991 - VIII ZR 264/90 - NJW-RR 1992, 219).
  • BGH, 01.02.1974 - IV ZR 2/72

    Berechnung entgangenen Bankgewinns

    Auszug aus BGH, 09.02.1995 - III ZR 174/93
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur abstrakten Ermittlung des der kreditgebenden Bank infolge des Verzugs des Darlehensnehmers erwachsenen Schadens beruht auf der Vorstellung, daß eine Bank, wenn und soweit ihre Darlehensnehmer den Zahlungsverpflichtungen aus den abgeschlossenen Bankkreditverträgen rechtzeitig nachkommen, die zurückfließenden Gelder im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs sofort wieder gewinnbringend nutzen kann, nämlich durch Abschluß neuer Kreditverträge mit anderen Kreditnehmern zu den im fraglichen Zeitraum banküblichen Zinssätzen (grundlegend hierzu BGHZ 62, 103, 106 ff [BGH 01.02.1974 - IV ZR 2/72]; Senat in BGHZ 104, 337, 344 ff).
  • BGH, 07.07.1992 - XI ZR 274/91

    Unwirksame Abtretungsklausel in Kreditvertrag

    Auszug aus BGH, 09.02.1995 - III ZR 174/93
    Nach ständiger Rechtsprechung ist hier der Sicherungszedent, der ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran hat, die Sicherungszession nicht offenlegen zu müssen, regelmäßig befugt, die abgetretene Forderung einzuziehen und Zahlung an sich zu verlangen (BGH Urteile vom 7. Juli 1992 - XI ZR 274/91 - NJW 1992, 2626, 2627 und vom 11. November 1977 - I ZR 80/75 - NJW 1978, 698, 699).
  • BGH, 11.11.1977 - I ZR 80/75

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung durch den Zedenten

    Auszug aus BGH, 09.02.1995 - III ZR 174/93
    Nach ständiger Rechtsprechung ist hier der Sicherungszedent, der ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran hat, die Sicherungszession nicht offenlegen zu müssen, regelmäßig befugt, die abgetretene Forderung einzuziehen und Zahlung an sich zu verlangen (BGH Urteile vom 7. Juli 1992 - XI ZR 274/91 - NJW 1992, 2626, 2627 und vom 11. November 1977 - I ZR 80/75 - NJW 1978, 698, 699).
  • RG, 10.04.1923 - III 342/22

    Abtretung zur Einziehung. Kursverlust.

  • BGH, 06.11.1980 - VII ZR 200/79

    Unterbrechung der Verjährung: Klageerhebung

  • BGH, 10.03.1982 - VIII ZR 311/80

    Einräumung von Sicherheiten zur Sicherung eines Kredits - Abschluss eines

  • RG, 22.01.1929 - II 315/28

    1. Zur Frage der Sachbefugnis bei abgetretenen Ansprüchen auf Schadensersatz

  • BGH, 09.02.2006 - I ZR 70/03

    Verzugsschaden bei Sicherungszession

    In solchen Fällen ist wirtschaftlich gesehen allein der Sicherungsgeber der durch den Verzug des Schuldners der Sicherungsforderung Geschädigte (BGHZ 128, 371, 376 f.).

    Dem Umstand, dass der zu ersetzende Schaden nicht in der Person des Inhabers der Sicherungsforderung eingetreten ist, ist durch eine Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation Rechnung zu tragen, deren Zulässigkeit im Rahmen von Treuhandverhältnissen auch sonst anerkannt ist (BGHZ 128, 371, 377; Peters, JZ 1977, 119, 120; Seetzen, AcP 169, 352, 354 f.; Schwenzer, AcP 189, 214, 237 ff.; Hoffmann, WM 1994, 1464, 1466).

  • OLG Hamm, 24.10.2013 - 28 U 19/12

    Pflichten eines Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis

    Den übrigen Anteil aus dem Rückkaufwert hielt sie jedoch - wie dargestellt - treuhänderisch zugunsten des Klägers, d.h. es lag eine Konstellation vor, wonach E den auf die 258.051,52 EUR bezogenen Vermögensschaden des Klägers im Sinne der Drittschadensliquidation geltend machen konnte (BGH NJW 1995, 1282).
  • OLG Karlsruhe, 12.10.2006 - 9 U 34/06

    Verpflichtung zur Übertragung eines einem angeheirateten Gesellschafter ohne

    Die Rechtsprechung behandelt in vergleichbaren Treuhandverhältnissen den wirtschaftlich Berechtigten als Rechtsinhaber und richtet nach seiner Person die jeweiligen Rechtsfolgen aus (vgl. BGH NJW 2006, 1662 ; WM 1995 608; NJW-RR 1995, 1272 ; vgl. auch MünchKomm/H.P.Westermann BGB 4. Aufl. § 162 Rdnr. 19 zur entsprechenden Anwendung von § 162 BGB für den Provisionsanspruch eines Maklers für den Fall, dass der Auftraggeber zwecks Ersparnis der Provision einen wirtschaftlich gleichwertigen Vertrag schließt oder einen Strohmann vorschiebt).
  • OLG Stuttgart, 03.08.2010 - 10 U 26/10

    Gewährleistung beim Werkvertrag: Anspruch des Zweiterwerbers einer

    Bei einer solchen rechtsgeschäftlichen Zession ist für die Bestimmung der Schadenshöhe der Schaden des Zessionars maßgeblich, und zwar selbst dann, wenn dem Schädiger die Abtretung nicht bekannt ist (Soergel-Mertens, BGB 12. Aufl. vor § 249 RN 20; Schiemann in Lange / Schiemann, Handbuch des Schuldrechts, Band 1 Schadensersatz 3. Aufl. § 8 III 4, Seite 468; Staudinger-Schiemann BGB Bearbeitung 2004 Vorbemerkung zu §§ 249 ff. RN 52; zum Verzugsschaden vgl. BGHZ 72, 147, 150; BGHZ 128, 371, juris RN 14; NJW 2006, 1662, juris RN 9; MünchKomm-Roth BGB 5. Aufl. § 398 RN 93; Staudinger-Busche BGB Bearbeitung 2005 § 398 RN 82; Hoffmann WM 1994, 1464).
  • OLG Brandenburg, 21.10.2020 - 4 U 143/19

    Schadensersatz aus einem Mietkaufvertrag Mietkaufvertrag über einen gebrauchten

    Schadensersatzansprüche wegen eines erst nach der Forderungsabtretung eintretenden Schadens stehen wegen des Wechsels der Rechtszuständigkeit allein dem neuen Gläubiger und nicht mehr dem Zedenten zu; entsprechend ist auch die Höhe des Schadens in diesen Fällen nach einhelliger Auffassung grundsätzlich aus der Person des Zessionars zu errechnen (BGH, Urteil vom 9. Februar 1995 - III ZR 174/93, NJW 1995, 1282; Urteil vom 25. September 1991 - VIII ZR 264/90 NJW-RR 1992, 219, II m.w.N.; Münchener Kommentar-Roth/Kiesinger, BGB § 398 Rn 93; Palandt-Grüneberg § 398 Rn 19).

    Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion ist insbesondere nicht etwa mit einer Sicherungsabtretung vergleichbar, bei der dem Umstand, dass ein zu ersetzender Verzugsschaden nicht in der Person des Inhabers der Sicherungsforderung eingetreten ist, durch eine Anwendung der Drittschadensliquidation Rechnung zu tragen ist (BGH, Urteil vom 9. Februar 1995 - III ZR 174/93, NJW 1995, 1282; Urteil vom 9. Februar 2006 - I ZR 70/03, NJW 2006, 1662 Rn 11).

  • OLG Stuttgart, 10.09.2021 - 23 U 519/21

    Fahrzeugkaufvertrag: Auslegung einer Klausel über die Abtretung von Ansprüchen

    Schadensersatzansprüche aus Leistungsstörungen werden nach erfolgter Abtretung wegen des Wechsels der Rechtszuständigkeit nach § 398 BGB allein aus der Person des Zessionars berechnet, ohne dass eine Beschränkung auf Schäden, welche der Zedent hätte erleiden können, erfolgt (BeckOK/Rohe, 59. Ed. 1.8.2021, BGB, § 398, Rn. 63; BGH, Urteile vom 9. Februar 1995 - III ZR 174/93 -, Rn. 14; vom 9. Februar 2006 - I ZR 70/03 -, Rn. 9, jeweils juris).
  • OLG Saarbrücken, 11.01.2006 - 5 U 584/04

    Lebensversicherung: Schadensersatz wegen verzögerlicher Bearbeitung eines

    Soweit die Klägerin auf Grund einer stillen Sicherungsabtretung, wie sie zwischen ihr und dem Streithelfer vereinbart worden ist, ermächtigt war, im Wege gewillkürter Prozessstandschaft die Forderung im eigenen Namen einzuziehen (BGH, DB 1999, S. 1031, 1031; BGHZ 120, S. 387 ff; BGHZ 128, S. 371 ff), wie dies im Übrigen auch dem Vertragtext eindeutig entnommen werden kann, war sie nach Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Streithelfer mit Schriftsatz vom 16.1.2004 (Bl. 45 ff d.A.) allerdings nicht mehr berechtigt, Leistung an sich selbst zu verlangen, sondern vielmehr gehalten, ihren Klageantrag auf Leistung an den Streithelfer (Abtretungsempfänger) im Umfang der Abtretung umzustellen (BGH, DB 1999, S. 1030/1031, m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 21.12.2017 - 6 U 12/17

    Vergütung für Energieeinspeisung durch eine Photovoltaikanlage: Errichtung einer

    Bereits daraus folgt, dass die Klägerin berechtigt ist, auch ohne eine ausdrückliche Ermächtigung auf Leistung an die ...[A]bank eG zu klagen (BGH, Urteil vom 09.02.1995 - III ZR 174/93, NJW 1995, 1282 Rdnr. 18 m.w.Nachw.).
  • OLG Nürnberg, 29.11.2000 - 4 U 2053/99

    Höhe der Sowiesokosten bei Beseitigung eines Mangels

    Dem Umstand, daß der zu ersetzende Schaden nicht in der Person des Anspruchsberechtigten eingetreten ist, ist nach herrschender Meinung durch eine Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation Rechnung zu tragen, deren Zulässigkeit auch sonst im Rahmen von Treuhandverhältnissen anerkannt wird (BGHZ 128, 371/376 f.; RGZ 155, 50/52; Staudinger/Busche, a.a.O., § 398, Rn. 82; Schwenzer, AcP 182, 214/236 ff.).
  • OLG Brandenburg, 06.03.2008 - 5 U 17/07

    Rechtsanwaltshaftung: Verletzung anwaltlicher Pflichten wegen verspäteter

    Diesem Umstand, dass der Schaden nicht in der Person des Anspruchsberechtigten eintreten kann, ist nach der herrschenden Meinung auch für den Fall der Inkasso-Zession durch die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation Rechnung zu tragen (BGHZ 128, 371 ff; RGZ 107, 132, 135).
  • BGH, 22.01.1997 - IV ZR 332/95

    Drittschadensliquidation bei verspäteter Darlehenstilgung durch einen

  • OLG Hamburg, 15.12.2000 - 1 U 91/00

    Anfechtung im Insolvenzverfahren

  • OLG Frankfurt, 07.11.2002 - 1 U 34/01

    Rechtswidrige Baugenehmigung: Amtshaftungsanspruch des Bauherrn

  • OLG Brandenburg, 29.01.2004 - 5 U (Lw) 96/01
  • OLG Köln, 02.11.1998 - 16 U 93/97

    Auslegung eines Abtretungsvertrages

  • ArbG Frankfurt/Main, 27.05.2002 - 15 Ca 8792/01

    Zahlungsansprüche wegen der Nichtgewährung von Flugprivilegien

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