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   BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04   

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BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04 (https://dejure.org/2005,4022)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2005 - 2 StR 421/04 (https://dejure.org/2005,4022)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2005 - 2 StR 421/04 (https://dejure.org/2005,4022)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Rüge der Mitwirkung von zwei Hilfsschöffen anstelle der für den ordentlichen Sitzungstag vorgesehenen Hauptschöffen; Begriff der "außerordentlichen Sitzung" nach § 47 Gerichtsverfassungsgestz (GVG); Ausschluss von berufenen Schöffen von der Mitwirkung an einer ...

  • Judicialis

    StPO § 338 Nr. 1 lit. b; ; StPO § 349 Abs. 4; ; GVG § 45; ; GVG § 47; ; GVG § 77 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 47; StPO § 338 Nr. 1
    Schöffen für einen "außerordentlichen" Sitzungstag

  • rechtsportal.de

    GVG § 47 ; StPO § 338 Nr. 1
    Schöffen für einen "außerordentlichen" Sitzungstag

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 241 (Ls.)
  • NStZ-RR 2005, 348
  • StV 2005, 538
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.07.1995 - 5 StR 532/94

    Besetzung einer Strafkammer mit Richtern auf Probe; Grundsätze für die

    Auszug aus BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04
    "Außerordentlich" im Sinne von § 47 GVG sind Sitzungen nur dann, wenn sie wegen des zusätzlichen Bedarfs an Hauptverhandlungstagen anberaumt werden, weil eine sachgemäße Durchführung der zu terminierenden Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen nicht möglich ist; sie müssen also zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen, nicht an ihrer Stelle abgehalten werden (st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 11, 54 ff.; 16, 63; 37, 324; 41, 175 f.; 43, 270 f.; BGH GA 1980, 68; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1984, 231, mit Anm. Katholnigg).

    Das ist der Fall, wenn für den ordentlichen Sitzungstag keine andere Sitzung anberaumt ist, dieser Tag also ungenutzt bleibt (vgl. u.a. BGHSt 37, 324, 326; 41, 175 f.).

    Soweit an einem anderen als dem ordentlichen Sitzungstag mit einer Hauptverhandlung begonnen wird und der ordentliche Sitzungstag bei der Terminierung aus allgemeinen Gründen der Zweckmäßigkeit vom Vorsitzenden freigehalten wird, hat der Bundesgerichtshof stets eine Verlegung des ordentlichen Sitzungstags nach vorne oder hinten angenommen, so daß die für den ordentlichen Sitzungstag ausgelosten Schöffen und nicht etwa Hilfsschöffen nach § 47 GVG heranzuziehen wären (vgl. BGHSt 41, 175, 177).

    Da der nächste ordentliche Sitzungstag der 5. Januar 2004 war und der 29. Dezember 2003 genau zwischen den beiden freien ordentlichen Sitzungstagen lag, bestimmt hier der frühere ordentliche Sitzungstag die Schöffenbesetzung (vgl. BGHSt 41, 175, 180; 43, 270, 272).

  • BGH, 15.02.1991 - 3 StR 422/90

    Anberaumung außerordentlicher Sitzung

    Auszug aus BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04
    "Außerordentlich" im Sinne von § 47 GVG sind Sitzungen nur dann, wenn sie wegen des zusätzlichen Bedarfs an Hauptverhandlungstagen anberaumt werden, weil eine sachgemäße Durchführung der zu terminierenden Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen nicht möglich ist; sie müssen also zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen, nicht an ihrer Stelle abgehalten werden (st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 11, 54 ff.; 16, 63; 37, 324; 41, 175 f.; 43, 270 f.; BGH GA 1980, 68; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1984, 231, mit Anm. Katholnigg).

    Die Feststellung, ob ein Bedarf nach zusätzlicher Tagung besteht, obliegt zunächst dem Vorsitzenden der Strafkammer, er bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine außerordentliche Sitzung durchzuführen ist (vgl. u.a. BGHSt 12, 159 ff.; 37, 324, 325).

    Das ist der Fall, wenn für den ordentlichen Sitzungstag keine andere Sitzung anberaumt ist, dieser Tag also ungenutzt bleibt (vgl. u.a. BGHSt 37, 324, 326; 41, 175 f.).

    Denn der Fehler beruht auf einer angesichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr vertretbaren Auslegung des Verfahrensrechts (vgl. BGH GA 1980, 68, 69; BGHSt 37, 324, 329).

  • BGH, 22.10.1997 - 5 StR 223/97

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (Besetzung der Schöffen bei der

    Auszug aus BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04
    "Außerordentlich" im Sinne von § 47 GVG sind Sitzungen nur dann, wenn sie wegen des zusätzlichen Bedarfs an Hauptverhandlungstagen anberaumt werden, weil eine sachgemäße Durchführung der zu terminierenden Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen nicht möglich ist; sie müssen also zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen, nicht an ihrer Stelle abgehalten werden (st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 11, 54 ff.; 16, 63; 37, 324; 41, 175 f.; 43, 270 f.; BGH GA 1980, 68; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1984, 231, mit Anm. Katholnigg).

    Da der nächste ordentliche Sitzungstag der 5. Januar 2004 war und der 29. Dezember 2003 genau zwischen den beiden freien ordentlichen Sitzungstagen lag, bestimmt hier der frühere ordentliche Sitzungstag die Schöffenbesetzung (vgl. BGHSt 41, 175, 180; 43, 270, 272).

  • BGH, 05.11.1957 - 1 StR 254/57
    Auszug aus BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04
    "Außerordentlich" im Sinne von § 47 GVG sind Sitzungen nur dann, wenn sie wegen des zusätzlichen Bedarfs an Hauptverhandlungstagen anberaumt werden, weil eine sachgemäße Durchführung der zu terminierenden Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen nicht möglich ist; sie müssen also zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen, nicht an ihrer Stelle abgehalten werden (st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 11, 54 ff.; 16, 63; 37, 324; 41, 175 f.; 43, 270 f.; BGH GA 1980, 68; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1984, 231, mit Anm. Katholnigg).
  • BGH, 28.11.1958 - 1 StR 398/58

    Ludwig Zind

    Auszug aus BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04
    Die Feststellung, ob ein Bedarf nach zusätzlicher Tagung besteht, obliegt zunächst dem Vorsitzenden der Strafkammer, er bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine außerordentliche Sitzung durchzuführen ist (vgl. u.a. BGHSt 12, 159 ff.; 37, 324, 325).
  • BGH, 25.04.1961 - 1 StR 618/60

    Ordnungsgemäß abgefasster Eröffnungsbeschluss - Rüge der vorschriftswidrigen

    Auszug aus BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04
    "Außerordentlich" im Sinne von § 47 GVG sind Sitzungen nur dann, wenn sie wegen des zusätzlichen Bedarfs an Hauptverhandlungstagen anberaumt werden, weil eine sachgemäße Durchführung der zu terminierenden Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen nicht möglich ist; sie müssen also zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen, nicht an ihrer Stelle abgehalten werden (st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 11, 54 ff.; 16, 63; 37, 324; 41, 175 f.; 43, 270 f.; BGH GA 1980, 68; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1984, 231, mit Anm. Katholnigg).
  • BGH, 06.02.2004 - 2 ARs 276/03

    Vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Anfragebeschluss des dritten

    Auszug aus BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04
    Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe, in denen die Kammer ein "verbales" (UA S. 36, 38, 43) - vollendetes - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen hat, bereits nach bisheriger Rechtsprechung hierfür nicht nur ernsthafte und verbindliche Gespräche (vgl. auch Senatsbeschlüsse NStZ-RR 2004, 183 und StraFo 2005, 42) Voraussetzung waren, sondern diese sich auch auf einen konkret beabsichtigten Rauschgifttransport bezogen haben müssen (vgl. OLG Karlsruhe StV 1998, 602 ff.).
  • OLG Stuttgart, 19.04.1983 - 1 Ss 193/83

    Absolute Revisionsrüge in Bezug auf Verhandlung einer Strafkammer mit

    Auszug aus BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04
    "Außerordentlich" im Sinne von § 47 GVG sind Sitzungen nur dann, wenn sie wegen des zusätzlichen Bedarfs an Hauptverhandlungstagen anberaumt werden, weil eine sachgemäße Durchführung der zu terminierenden Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen nicht möglich ist; sie müssen also zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen, nicht an ihrer Stelle abgehalten werden (st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 11, 54 ff.; 16, 63; 37, 324; 41, 175 f.; 43, 270 f.; BGH GA 1980, 68; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1984, 231, mit Anm. Katholnigg).
  • OLG Karlsruhe, 26.02.1998 - 1 Ws 51/98
    Auszug aus BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04
    Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe, in denen die Kammer ein "verbales" (UA S. 36, 38, 43) - vollendetes - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen hat, bereits nach bisheriger Rechtsprechung hierfür nicht nur ernsthafte und verbindliche Gespräche (vgl. auch Senatsbeschlüsse NStZ-RR 2004, 183 und StraFo 2005, 42) Voraussetzung waren, sondern diese sich auch auf einen konkret beabsichtigten Rauschgifttransport bezogen haben müssen (vgl. OLG Karlsruhe StV 1998, 602 ff.).
  • BGH, 15.09.2004 - 2 StR 232/04

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Versuch; Vollendung;

    Auszug aus BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04
    Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe, in denen die Kammer ein "verbales" (UA S. 36, 38, 43) - vollendetes - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen hat, bereits nach bisheriger Rechtsprechung hierfür nicht nur ernsthafte und verbindliche Gespräche (vgl. auch Senatsbeschlüsse NStZ-RR 2004, 183 und StraFo 2005, 42) Voraussetzung waren, sondern diese sich auch auf einen konkret beabsichtigten Rauschgifttransport bezogen haben müssen (vgl. OLG Karlsruhe StV 1998, 602 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 14.05.2009 - 12 OA 354/08

    Geltung des Vertretungszwangs nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 bis § 67 Abs. 7

    Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes am 1. Juli 2008 entsprach es der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, dass für die Streitwertbeschwerde die Regelungen des GKG als speziellere Normen der Regelung des § 67 VwGO vorgehen und deshalb insoweit eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten nicht erforderlich war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.09.2005 - 1 S 1635/05 -, NJW 2006, S. 241; Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.11.2002 - 1 C 02.2136-, NVwZ-RR 2003, 604; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 26.07.2006 - 2 OA 1043/06 -, juris; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 26.02.2003 - 8 OA 39/03 -, juris).
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