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   BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11   

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https://dejure.org/2012,121
BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11 (https://dejure.org/2012,121)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2012 - V ZB 95/11 (https://dejure.org/2012,121)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2012 - V ZB 95/11 (https://dejure.org/2012,121)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 876 BGB, § 877 BGB, § 10 Abs 1 Nr 2 ZVG
    Grundbuchverfahrensrecht: Erfordernis der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger bei Begründung von Wohnungseigentum nach Einführung des Rangklassenprivilegs für Wohngeldansprüche

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 876, 877; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfordernis einer Zustimmung von Gläubigern mit Grundpfandrechten für eine Begründung von Wohnungseigentum am betreffenden Grundstück

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 876, 877
    Keine Zustimmung des Grundpfandrechtsgläubigers bei Aufteilung eines belasteten Grundstücks in Wohnungseigentum

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Zustimmungspflicht von Grundpfandgläubigern für Begründung von Wohnungseigentum; Rangklassenprivileg

  • rewis.io

    Grundbuchverfahrensrecht: Erfordernis der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger bei Begründung von Wohnungseigentum nach Einführung des Rangklassenprivilegs für Wohngeldansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfordernis einer Zustimmung von Gläubigern mit Grundpfandrechten für eine Begründung von Wohnungseigentum am betreffenden Grundstück

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Begründung von Wohnungseigentum: Wer muss zustimmen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Gläubigerzustimmung zur Begründung von Wohnungseigentum

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Gläubigerzustimmung zur Teilungserklärung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auch nach Einführung des Rangklassenprivilegs kein Zustimmungserfordernis der Grundpfandrechtsgläubiger bei Begründung von Wohnungseigentum

  • blog.de (Kurzinformation)

    WEG: Keine Zustimmung der Grundpfandgläubiger zu der Aufteilung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Grundstücke: Pfandrechtsgläubiger müssen Aufteilung in WEG nicht zustimmen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 34 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BGB §§ 876, 877; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2; WEG §§ 3, 8; GBO § 19
    Kein Zustimmungserfordernis der Grundpfandgläubiger bei Begründung von Wohnungseigentum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Teilungserklärung: Müssen ihr neuerdings wegen § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG Dritte zustimmen? (IMR 2012, 164)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1226
  • MDR 2012, 396
  • DNotZ 2012, 531
  • NZM 2012, 351
  • FGPrax 2012, 94
  • ZMR 2012, 563
  • WM 2012, 644
  • Rpfleger 2012, 376
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.06.1984 - V ZB 32/82

    Zur Frage, ob die Zustimmung dinglich Berechtigter zur Vereinbarung einer

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11
    Richtig ist, dass die Eintragung einer Rechtsänderung die Bewilligung der dinglich Berechtigten gemäß § 19 GBO erfordert, welche nach materiellem Recht der Änderung zustimmen müssen (Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 347).

    Ein Recht an einem Grundstück kann allerdings nur ein beschränktes dingliches Recht sein, nicht dagegen das Eigentum selbst (Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 346).

    Hierzu zählen die Begründung von Sondernutzungsrechten (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343 sowie Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 11/77, BGHZ 73, 145), die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum oder umgekehrt (vgl. BayObLGZ 1991, 313) und die Änderung der mit dem Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteile (vgl. BayObLGZ 1993, 166, 168).

  • OLG München, 18.05.2011 - 34 Wx 220/11

    Grundbuchverfahren: Erfordernis der Zustimmung des Grundpfandrechtsgläubigers bei

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11
    b) Nach zutreffender, allerdings nicht unumstrittener Auffassung ist auch die Aufteilung eines Grundstücks nach § 8 WEG ebenso wie die Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 WEG als Teilung des Vollrechts anzusehen, auf welche die Vorschriften über die Änderungen eines belasteten Rechts weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden sind (BayObLGZ 1958, 273, 278 f.; OLG Stuttgart NJW 1954, 682, 683; OLG München, NJW 2011, 3588; Staudinger/Rapp, BGB [2005], § 8 Rn. 3; Briesemeister in Weitnauer, WEG, 9. Aufl., § 3 Rn. 74; Elzer in Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl., § 8 Rn. 23; Krause in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 8 Rn. 1; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 8 Rn. 10; Timme/Kral, WEG, § 8 Rn. 23; Heinemann, ZfIR 2011, 255, 256).

    Daran, dass die Begründung von Wohnungseigentum nicht der Zustimmung der Grundpfandgläubiger bedarf, deren Rechte auf dem gesamten Grundstück lasten, hat sich durch die Einführung des Rangklassenprivilegs für rückständiges Wohngeld in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl I S. 370) nichts geändert (im Ergebnis ebenso: KG, ZfIR 2011, 254; OLG Oldenburg, Rpfleger 2011, 318; OLG München, NJW 2011, 3588; Schneider, ZNotP 2010, 299; Heinemann, ZfIR 2011, 255, 256; aA Kesseler in Timme, WEG, § 3 Rn. 30; ders., NJW 2010, 2317; wohl auch Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 8 WEG Rn. 1).

    Andernfalls stünden die Grundpfandgläubiger eines erst nach Inkrafttreten des Rangklassenprivilegs geteilten Grundstücks besser als die von einer früheren Aufteilung betroffenen, ohne dass sich hierfür ein sachlicher Grund fände (so zutreffend OLG München, NJW 2011, 3588, 3589).

  • BGH, 10.10.1958 - V ZR 90/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11
    b) Nach zutreffender, allerdings nicht unumstrittener Auffassung ist auch die Aufteilung eines Grundstücks nach § 8 WEG ebenso wie die Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 WEG als Teilung des Vollrechts anzusehen, auf welche die Vorschriften über die Änderungen eines belasteten Rechts weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden sind (BayObLGZ 1958, 273, 278 f.; OLG Stuttgart NJW 1954, 682, 683; OLG München, NJW 2011, 3588; Staudinger/Rapp, BGB [2005], § 8 Rn. 3; Briesemeister in Weitnauer, WEG, 9. Aufl., § 3 Rn. 74; Elzer in Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl., § 8 Rn. 23; Krause in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 8 Rn. 1; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 8 Rn. 10; Timme/Kral, WEG, § 8 Rn. 23; Heinemann, ZfIR 2011, 255, 256).

    Demgemäß entspricht es allgemeiner Auffassung, dass bei einer selbständigen Belastung eines Miteigentumsanteils die Begründung von Wohnungseigentum in entsprechender Anwendung der §§ 876, 877 BGB der Zustimmung des Grundpfandgläubigers bedarf (vgl. BayObLGZ 1958, 273, 279; MünchKomm-BGB/Commichau, 5. Aufl., § 3 WEG Rn. 9; Armbrüster in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 2 Rn. 26).

    Das lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber das Recht des Eigentümers, sein Grundstück ohne Zustimmung der dinglichen Gläubiger in Wohnungseigentum aufzuteilen (vgl. BayObLGZ 1958, 273, 278 f.), nicht beschränken wollte.

  • BayObLG, 16.04.1993 - 2Z BR 34/93

    Sondereigentum, Pfandunterstellung, Änderung

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11
    Demgemäß bedürfen, solange ein Recht als Gesamtpfandrecht auf allen Einheiten lastet, auch nachfolgende Änderungen im Verhältnis von Sonder- und Gemeinschaftseigentum nicht der Zustimmung des Pfandgläubigers (vgl. BayObLGZ 1991, 313, 317; BayObLGZ 1993, 166, 168 f.).

    Hierzu zählen die Begründung von Sondernutzungsrechten (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343 sowie Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 11/77, BGHZ 73, 145), die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum oder umgekehrt (vgl. BayObLGZ 1991, 313) und die Änderung der mit dem Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteile (vgl. BayObLGZ 1993, 166, 168).

  • BayObLG, 05.09.1991 - BReg. 2 Z 95/91

    Umwandlung gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11
    Demgemäß bedürfen, solange ein Recht als Gesamtpfandrecht auf allen Einheiten lastet, auch nachfolgende Änderungen im Verhältnis von Sonder- und Gemeinschaftseigentum nicht der Zustimmung des Pfandgläubigers (vgl. BayObLGZ 1991, 313, 317; BayObLGZ 1993, 166, 168 f.).

    Hierzu zählen die Begründung von Sondernutzungsrechten (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343 sowie Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 11/77, BGHZ 73, 145), die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum oder umgekehrt (vgl. BayObLGZ 1991, 313) und die Änderung der mit dem Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteile (vgl. BayObLGZ 1993, 166, 168).

  • BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67

    Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11
    Der Schutz der Grundpfandgläubiger wird auch hier dadurch bewirkt, dass sich ihr Recht kraft Gesetzes in ein Gesamtgrundpfandrecht an den entstehenden Wohnungseigentumseinheiten umwandelt und damit an dem gesamten, in seiner Substanz unveränderten Haftungsobjekt fortbesteht (vgl. Senat, Urteil vom 28. Mai 1976 - V ZR 203/75, NJW 1976, 2340, 2341; BGH, Urteil vom 30. Januar 1992 - IX ZR 64/91, NJW 1992, 1390; für die Unterteilung von Wohnungseigentum: Senat, Beschluss vom 17. Januar 1968 - V ZB 9/67, BGHZ 49, 250).

    Für einen Gläubiger, dessen Grundpfandrecht auf dem gesamten Grundstück lastet, wirkt die Begründung von Wohnungseigentum wie eine gemischt reale-ideelle Aufteilung des Vollrechts in Alleineigentum an bestimmten Raumeinheiten und Bruchteilsmiteigentum an dem übrigen Grundstück (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 1968, V ZB 9/67, BGHZ 49, 250, 251 u. 253; siehe auch Weitnauer, DNotZ 1960, 115, 123).

  • KG, 30.11.2010 - 1 W 455/10

    Grundbucheintragung: Erforderlichkeit der Zustimmung des

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11
    Daran, dass die Begründung von Wohnungseigentum nicht der Zustimmung der Grundpfandgläubiger bedarf, deren Rechte auf dem gesamten Grundstück lasten, hat sich durch die Einführung des Rangklassenprivilegs für rückständiges Wohngeld in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl I S. 370) nichts geändert (im Ergebnis ebenso: KG, ZfIR 2011, 254; OLG Oldenburg, Rpfleger 2011, 318; OLG München, NJW 2011, 3588; Schneider, ZNotP 2010, 299; Heinemann, ZfIR 2011, 255, 256; aA Kesseler in Timme, WEG, § 3 Rn. 30; ders., NJW 2010, 2317; wohl auch Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 8 WEG Rn. 1).
  • BGH, 30.01.1992 - IX ZR 64/91

    Bindung einer Bank an eine Freistellungserklärung

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11
    Der Schutz der Grundpfandgläubiger wird auch hier dadurch bewirkt, dass sich ihr Recht kraft Gesetzes in ein Gesamtgrundpfandrecht an den entstehenden Wohnungseigentumseinheiten umwandelt und damit an dem gesamten, in seiner Substanz unveränderten Haftungsobjekt fortbesteht (vgl. Senat, Urteil vom 28. Mai 1976 - V ZR 203/75, NJW 1976, 2340, 2341; BGH, Urteil vom 30. Januar 1992 - IX ZR 64/91, NJW 1992, 1390; für die Unterteilung von Wohnungseigentum: Senat, Beschluss vom 17. Januar 1968 - V ZB 9/67, BGHZ 49, 250).
  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 11/77

    Zur Übertragung von Sondernutzungsrechten von Kfz-Abstellplätzen

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11
    Hierzu zählen die Begründung von Sondernutzungsrechten (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343 sowie Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 11/77, BGHZ 73, 145), die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum oder umgekehrt (vgl. BayObLGZ 1991, 313) und die Änderung der mit dem Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteile (vgl. BayObLGZ 1993, 166, 168).
  • BGH, 28.05.1976 - V ZR 203/75

    Forthaftung des Wohnungseigentums im Umfang des noch geschuldeten

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11
    Der Schutz der Grundpfandgläubiger wird auch hier dadurch bewirkt, dass sich ihr Recht kraft Gesetzes in ein Gesamtgrundpfandrecht an den entstehenden Wohnungseigentumseinheiten umwandelt und damit an dem gesamten, in seiner Substanz unveränderten Haftungsobjekt fortbesteht (vgl. Senat, Urteil vom 28. Mai 1976 - V ZR 203/75, NJW 1976, 2340, 2341; BGH, Urteil vom 30. Januar 1992 - IX ZR 64/91, NJW 1992, 1390; für die Unterteilung von Wohnungseigentum: Senat, Beschluss vom 17. Januar 1968 - V ZB 9/67, BGHZ 49, 250).
  • BGH, 14.06.2007 - V ZB 102/06

    Verfügung eines Ehegatten über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück;

  • BGH, 09.06.1969 - III ZR 231/65

    Inhaberschaft an einem Fischereirecht im Harzvorland - Freie Übertragbarkeit

  • BGH, 15.06.2023 - V ZB 5/22

    Änderung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer (hier: Aufhebung des

    Ein Recht darf nach diesem Grundgedanken nicht ohne Zustimmung seines Inhabers geändert werden, wobei eine solche Änderung schon darin liegt, dass der Gegenstand, auf den sich das Recht bezieht, verändert wird (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 95/11, NJW 2012, 1226 Rn. 6).

    Zwar finden die §§ 876, 877 BGB auf die - reale oder ideelle - Teilung des Eigentums keine Anwendung, da ein Recht an einem Grundstück nur ein beschränktes dingliches Recht sein kann, nicht dagegen das Eigentum selbst (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 95/11, aaO Rn. 7; Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 346) .

    Eine Änderung des Inhalts eines Rechts liegt aber schon darin, dass der Gegenstand, auf den sich das Recht bezieht, verändert wird (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 95/11, NJW 2012, 1226 Rn. 6).

    Rechte, mit denen das geteilte Grundstück belastet war, bestehen auch in diesem Fall im Grundsatz als Gesamtrecht an den einzelnen Teilen fort, die durch die Teilung zu selbstständigen Grundstücken geworden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 95/11, NJW 2012, 1226 Rn. 7; Demharter, GBO, 33. Aufl., § 7 Rn. 13).

  • OLG Brandenburg, 10.01.2024 - 4 U 68/23

    Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Sicherungsgrundschuld

    Die Belastung mit der Erstgrundschuld setzte sich nach der Aufteilung zunächst an sämtlichen Miteigentumsteilen als Gesamtgrundschuld fort (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - V ZB 95/11, Rn. 8, juris; Müller in BeckOGKWEG, § 2 Rn. 40, 42).
  • OLG Celle, 04.05.2012 - 4 W 82/12

    Erfordernis der Zustimmung der Grundpfandgläubiger zur Begründung von

    Die Oberlandesgerichte Oldenburg (BeckRS 2011, 07289) sowie München (ZfIR 2011, 571) und ihnen folgend kürzlich auch ausdrücklich der Bundesgerichtshof (BeckRS 2012, 06011) haben dagegen für den auch hier vorliegenden Fall, dass das Grundpfandrecht bis zur Teilung auf dem gesamten Grundstück lastet, die Zustimmung der Grundpfandgläubiger für nicht erforderlich erachtet.
  • OLG Köln, 14.11.2019 - 2 Wx 331/19

    Eintragung eines Hofvermerks

    Soweit die betroffenen Grundstücke zu einem Hof desselben Eigentümers gehören, sind sie zwar grundsätzlich auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen ( § 7 Abs. 1 HöfeVfO ); scheitert dies jedoch daran, dass bei einer solchen Zusammenschreibung Verwirrung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GBO zu besorgen wäre, ist die Hofzugehörigkeit entsprechend § 6 Abs. 4 HöfeVfO jedoch ausnahmsweise durch Eintragung wechselseitiger Hofzugehörigkeitsvermerke kenntlich zu machen (vgl. BGH, Beschluss v. 20.12.2012, V ZB 95/11).
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