Rechtsprechung
   BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,17270
BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16 (https://dejure.org/2017,17270)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2017 - V ZR 188/16 (https://dejure.org/2017,17270)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - V ZR 188/16 (https://dejure.org/2017,17270)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,17270) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 Nr 8 ZPOEG, § 49a Abs 1 S 1 GKG, § 49a Abs 1 S 2 GKG, § 49a Abs 1 S 3 GKG, § 49a Abs 2 GKG
    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung

  • IWW

    § 97 Abs. 1 ZPO, § ... 26 Nr. 8 EGZPO, § 49a GKG, § 543 Abs. 2 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG, § 49a Abs. 2 GKG, § 48 WEG, § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG, § 49a Abs. 1 GKG, § 49 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3

  • Wolters Kluwer

    Anfechtungsklage des Wohnungseigentümers gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung; Bemessung des wirtschaftlichen Interesses der Anfechtungsbeklagten nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung ohne den auf den Anfechtungskläger ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EGZPO § 26 Nr. 8; GKG § 49a
    Beschwer und Streitwert bei ungültig erklärtem WEG-Beschluss nach Einwendungen gegen gesamte Jahresabrechnung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Beschwerdewert einer Anfechtungsklage einer Jahresabrechnung für Kläger und Beklagte; §§ 26 Nr. 8 EGZPO; 49a GKG

  • rewis.io

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8; GKG § 49a
    Anfechtungsklage des Wohnungseigentümers gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung; Bemessung des wirtschaftlichen Interesses der Anfechtungsbeklagten nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung ohne den auf den Anfechtungskläger ...

  • rechtsportal.de

    EGZPO § 26 Nr. 8 ; GKG § 49a Abs. 1
    Anfechtungsklage des Wohnungseigentümers gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung; Bemessung des wirtschaftlichen Interesses der Anfechtungsbeklagten nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung ohne den auf den Anfechtungskläger ...

  • datenbank.nwb.de

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anfechtung einer Jahresabrechnung: Streitwert und Rechtsmittelbeschwer?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Anfechtungsklage sind unterschiedlich! (IMR 2017, 342)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 913
  • MDR 2017, 877
  • NZM 2017, 530
  • ZMR 2017, 572
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 09.07.2015 - V ZB 198/14

    Berufungsbeschwer in Wohnungseigentumssachen: Angriff gegen eine Einzelposition

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16
    Sie bestimmt sich bei einer einschränkungslosen Anfechtung des Beschlusses nach dem Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung, und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung bemängelt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, ZWE 2012, 336 Rn. 7 f.; vgl. zum Wirtschaftsplan Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NZM 2014, 912 Rn. 10; zur Beschwer bei einer auf einzelne Abrechnungspositionen beschränkten Anfechtungsklage: Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, ZWE 2015, 466 Rn. 11).

    Dieses hängt bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung zunächst davon ab, ob sich der klagende Eigentümer nur gegen den Ansatz einzelner Kostenpositionen wendet (zur Streitwertfestsetzung in diesem Fall: Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, ZWE 2015, 466 Rn. 17) oder gegen die gesamte Abrechnung.

  • BGH, 17.11.2016 - V ZR 86/16

    Wohnungseigentumssache: Beschwer des Rechtsmittelführers; Bemessung des

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16
    Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten und erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 2; Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4).
  • BGH, 18.09.2014 - V ZR 290/13

    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Aufhebung eines Berufungsverwerfungsurteils

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16
    Sie bestimmt sich bei einer einschränkungslosen Anfechtung des Beschlusses nach dem Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung, und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung bemängelt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, ZWE 2012, 336 Rn. 7 f.; vgl. zum Wirtschaftsplan Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NZM 2014, 912 Rn. 10; zur Beschwer bei einer auf einzelne Abrechnungspositionen beschränkten Anfechtungsklage: Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, ZWE 2015, 466 Rn. 11).
  • OLG Frankfurt, 03.09.2014 - 19 W 46/14

    Streitwert für Anfechtung eines WEG-Wirtschaftsplans

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16
    Richte sich die Beschlussanfechtungsklage gegen die Jahresabrechnung insgesamt, sei das Gesamtinteresse regelmäßig mit 20 % bis 25 % des Nennbetrags zu bewerten (OLG Frankfurt, ZWE 2014, 467; OLG Stuttgart, ZMR 2012, 457; ZMR 2012, 457; OLG Koblenz, ZMR 2001, 56; OLG Zweibrücken, ZMR 1999, 663; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 16).
  • BGH, 10.10.2013 - V ZR 281/12

    Wohnungseigentumssache: Verfahrensrechtliche Einordnung eines Streits zwischen

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16
    c) Richtigerweise ist das Interesse der Parteien, wenn sich die Beschlussanfechtungsklage gegen die Jahresabrechnung insgesamt richtet, nach deren vollem Nennbetrag zu bestimmen (so auch KG, ZMR 2014, 230 mwN; OLG Bamberg, ZMR 2011, 887; Hügel/Elzer, WEG, Vor §§ 43 ff., Rn. 91).
  • BGH, 15.05.2012 - V ZB 282/11

    Berufungsverwerfung als unzulässig: Notwendiger Inhalt des Verwerfungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16
    Sie bestimmt sich bei einer einschränkungslosen Anfechtung des Beschlusses nach dem Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung, und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung bemängelt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, ZWE 2012, 336 Rn. 7 f.; vgl. zum Wirtschaftsplan Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NZM 2014, 912 Rn. 10; zur Beschwer bei einer auf einzelne Abrechnungspositionen beschränkten Anfechtungsklage: Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, ZWE 2015, 466 Rn. 11).
  • OLG Stuttgart, 12.01.2012 - 13 W 38/11

    Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung des Beschlusses über

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16
    Richte sich die Beschlussanfechtungsklage gegen die Jahresabrechnung insgesamt, sei das Gesamtinteresse regelmäßig mit 20 % bis 25 % des Nennbetrags zu bewerten (OLG Frankfurt, ZWE 2014, 467; OLG Stuttgart, ZMR 2012, 457; ZMR 2012, 457; OLG Koblenz, ZMR 2001, 56; OLG Zweibrücken, ZMR 1999, 663; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 16).
  • BGH, 09.02.2012 - V ZB 211/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Abgrenzung von Streitwert und Beschwerdewert;

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16
    Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten und erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 2; Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4).
  • OLG Hamburg, 17.06.2010 - 9 W 34/10

    Streitwert in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung des Beschlusses über die

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16
    Nach anderer Auffassung ist das Interesse der Parteien im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des verbleibenden Gesamtvolumens zu ermitteln (sog. Hamburger Formel; vgl. OLG Hamburg, ZMR 2010, 873).
  • OLG Bamberg, 29.07.2010 - 3 W 94/10

    Streitwert in Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung von Jahresabrechnung und

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16
    c) Richtigerweise ist das Interesse der Parteien, wenn sich die Beschlussanfechtungsklage gegen die Jahresabrechnung insgesamt richtet, nach deren vollem Nennbetrag zu bestimmen (so auch KG, ZMR 2014, 230 mwN; OLG Bamberg, ZMR 2011, 887; Hügel/Elzer, WEG, Vor §§ 43 ff., Rn. 91).
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

  • BGH, 27.09.2007 - V ZB 83/07

    Anforderungen an die Verteilung der Kabelanschlusskosten

  • BGH, 24.02.2023 - V ZR 152/22

    Anfechtung des gefassten Abrechnungsbeschlusses hinsichtlich

    Das für die Berechnung der Grenzen des § 49 Satz 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des Klägers entspricht seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, ZWE 2017, 331 Rn. 8 ff.).

    aa) Stützte der klagende Wohnungseigentümer unter der Geltung des bisherigen Rechts die Beschlussmängelklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung auf Einwendungen gegen die Jahresabrechnung insgesamt, bemaß sich das hälftige (§ 49a Abs. 1 Satz 1 GKG aF) Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer nach dem vollen Nennbetrag der Jahresabrechnung (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, ZWE 2017, 331 Rn. 11; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 239/17, BeckRS 2018, 37, 374 Rn. 3).

    Wandte sich der Anfechtungskläger dagegen nur gegen die Einbeziehung einer bestimmten Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmte deren Betrag den Wert des Interesses der Wohnungseigentümer an der Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, ZWE 2017, 331 Rn. 11).

  • LG Frankfurt/Main, 08.03.2022 - 9 S 45/21

    Streitwert für Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung?

    Nach alter Rechtslage (§ 49a GKG a.F.) war anerkannt, dass sich der Streitwert bei Anfechtungsklagen gegen die Jahresabrechnung im Falle von Einwendungen gegen die Abrechnung insgesamt nach dem hälftigen Nennbetrag der Abrechnung - also der gesamten abgerechneten Kosten (BGH, Beschluss vom 9.2.2017 - V ZR 188/16) einschließlich der Rücklagenzahlungen (LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.08.2018, 2-13 T 73/18) - richtet, wobei es sodann die Grenzen des § 49a Abs. 1 S. 2, 3 GKG a.F. und § 49a Abs. 2 GKG a.F. zu beachten galt (BGH, Beschluss vom 9.2.2017 - V ZR 188/16).

    Denn obgleich nach alter Rechtslage auch über die Abrechnung als Rechenwerk beschlossen wurde, hatte der Beschluss über die Abrechnung schon nach alter Rechtslage nur anspruchsbegründende Wirkung für die Abrechnungsspitze, gleichwohl hat auch hier der BGH den vollen Nennbetrag als Streitwert herangezogen (BGH, Beschluss vom 9.2.2017 - V ZR 188/16).

  • BGH, 09.11.2023 - V ZB 67/22

    Anfechtung eines nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes

    Hiernach bemaß sich bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung die Beschwer nach dem Anteil des Anfechtungsklägers am Gesamtergebnis bzw. im Falle der Beschränkung auf einzelne Kostenpositionen auf den Nennbetrag dieser Kostenposition (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, NJW-RR 2017, 913 Rn. 4; Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, ZWE 2015, 466 Rn. 11).
  • BGH, 16.02.2017 - V ZR 204/16

    Beschlussanfechtungsklage: Auslegung der Anfechtung der "Beschlüsse der

    Der Gegenstandswert ist nach den Grundsätzen festgesetzt worden, die der Senat in seinem Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16 (zur Veröffentlichung bestimmt) aufgestellt hat.
  • BGH, 11.11.2021 - V ZR 62/21

    Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen: Bemessung des Wertes der

    Die Rechtsmittelbeschwer richtet sich nicht nach dem Gesamtinteresse der Parteien, sondern - wie ausgeführt - nach dem (einfachen) Interesse des Rechtsmittelführers (Senat, Beschluss vom 10. März 2021 - V ZR 174/20, WuM 2021, 335 Rn. 6; Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, MDR 2017, 877 Rn. 4; Beschluss vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, WuM 2012, 404 Rn. 7 f.).

    Die von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 9. Februar 2017 (V ZR 188/16, aaO Rn. 11), aus denen sie anderes herleiten will, befassen sich nicht mit der Ermittlung der Beschwer, sondern mit der Ermittlung des Streitwerts nach § 49a GKG aF.

    Das einfache Interesse bestimmt sich bei einschränkungsloser Anfechtung eines Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung nach dem Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, MDR 2017, 877 Rn. 4; Beschluss vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, WuM 2012, 404 Rn. 8).

  • BGH, 06.12.2018 - V ZR 239/17

    Zusammenrechnen der Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben

    Stützt der klagende Wohnungseigentümer die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung - wie hier - auf Einwendungen gegen die Jahresabrechnung insgesamt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG der Rechtsprechung des Senats zufolge nach dem hälftigen Nennbetrag der Jahresabrechnung; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten (ausführlich Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, ZWE 2017, 331 Rn. 11).
  • LG Itzehoe, 07.08.2020 - 11 S 43/17

    Dritte dürfen an Eigentümerversammlung teilnehmen - wenn gewollt und beschlossen

    Dabei ist das Interesse der Parteien, wenn sich die Beschlussanfechtungsklage gegen die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan insgesamt richten, nicht mehr nach einem Bruchteil des Nennbetrages zu bestimmen, wie dies auch der Bundesgerichtshof zu § 48 WEG a.F. noch vertreten hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2007 - V ZR 83/07), sondern nach deren vollem Nennbetrag (vgl. auch BGH, Beschluss vom 09.02.2017 - V ZR 188/16; KG, Beschluss vom 10.09.2013 - 4 W 40/13).
  • LG Frankfurt/Oder, 23.10.2017 - 16 T 76/17

    Wohnungseigentum: Streitwert einer gegen die Jahresabrechnung gerichteten

    Zur Bemessung des Streitwertes nach § 49 a GKG für eine gegen die Jahresabrechnung gerichtete Anfechtungsklage nach § 46 WEG: Die Kammer schließt sich unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung der Rechtsauffassung des BGH im Beschluss vom 09.02.2017 - V ZR 188/16 - an.

    8 2. Es ist zunächst zu differenzieren, ob sich die Anfechtungsklage gegen die Jahresabrechnung insgesamt richtet, dann ist deren Nennbetrag Grundlage der Streitwertberechnung (Beschluss vom 09.02.2017 - V ZR 188/16 - Rn. 8 ff., juris).

    Den von der zuvor überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung angenommenen Abschlägen von diesen Beträgen (vgl. die Nachweise im Beschluss vom 09.02.2017, aaO, Rn. 10) hat der BGH eine Absage erteilt.

  • BGH, 01.10.2020 - V ZR 45/20

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung der an bestimmten Stellplätzen

    Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten und erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, NZM 2017, 530 Rn. 3 mwN).

    a) Ist - wie hier - die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung oder des Wirtschaftsplans abgewiesen worden, bestimmt sich die Beschwer bei einer einschränkungslosen Anfechtung des Beschlusses nach dem Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung oder des Wirtschaftsplans, und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung bemängelt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, NZM 2017, 530 Rn. 4 mwN; vgl. zum Wirtschaftsplan Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NZM 2014, 912 Rn. 10).

  • OLG Celle, 17.05.2022 - 4 U 19/21

    Bilden Eigentümer eines Ferienparks eine Bruchteilsgemeinschaft?

    Ob er damit in der Sache durchdringt, ist für die Bemessung seiner Beschwer unerheblich ( BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16 , zitiert nach juris Rn. 8; vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14 , zitiert nach juris Rn. 11).
  • LG Frankfurt/Main, 08.08.2022 - 13 S 35/22

    Streitwert der Anfechtungsklage: Alte BGH-Rechtsprechung weiterhin maßgeblich

  • LG Hamburg, 20.12.2017 - 318 S 15/17

    Wohnungseigentumssache: Wirksamkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die

  • LG Hamburg, 28.06.2017 - 318 S 56/16

    Beschlussanfechtungsklage in Wohnungseigentumssachen: Beschwerdewert bei

  • KG, 31.07.2019 - 24 W 38/19

    Festsetzung des Streitwerts bei Anfechtung einer Abrechnung durch einen

  • LG Frankfurt/Main, 28.04.2022 - 13 S 117/21

    Fehlerhafte Ladung: Beschlüsse ungültig?

  • OLG Hamm, 26.02.2019 - 15 W 388/18

    Streitwertberechnung Jahresabrechnung: Additionsmethode ja, nein, vielleicht!?

  • LG Hamburg, 13.08.2018 - 318 T 33/18

    Streitwert bei einer WEG-Anfechtungsklage

  • LG Koblenz, 15.12.2017 - 2 S 52/17

    Streit um Kaufvertrag: Wer ist zu laden und stimmberechtigt?

  • BGH, 17.12.2020 - V ZB 36/19

    Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich der

  • LG Lüneburg, 15.03.2022 - 3 T 55/21

    Abänderung der Streitwertfestsetzung

  • BGH, 09.02.2023 - V ZR 108/22

    Bestellung eines Notanwalts bei Mandatsniederlegung

  • AG Unna, 08.11.2018 - 18 C 16/18

    Welchen Anforderungen muss ein individueller Verteilerschlüssel genügen?

  • LG Frankfurt/Main, 09.08.2018 - 13 T 73/18

    Für die Streitwertbemessung bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung sind

  • LG Hamburg, 28.06.2017 - 318 T 46/16

    Wohnungseigentumsverfahren: Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über

  • LG Dortmund, 20.10.2017 - 1 S 132/16

    Beseitigungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich Platzierung

  • LG Stuttgart, 20.06.2018 - 10 S 47/17
  • LG Frankfurt/Main, 03.03.2020 - 13 T 19/20

    Begrenzte Anfechtung der Jahresabrechnung muss sich bereits aus Klageschrift

  • LG Frankfurt/Main, 02.10.2017 - 9 S 112/16

    Abrechnung der Heizkosten bei ungedämmten, aber im Estrich verlegten Heizrohren?

  • AG Saarbrücken, 12.04.2019 - 42 C 262/18

    Wie hat eine Jahresabrechnung auszusehen?

  • AG Tostedt, 14.09.2021 - 5 C 178/20

    Gültigkeit von Beschlüssen aus der Eigentümerversammlung

  • LG Dortmund, 10.10.2017 - 17 S 66/17

    Kostentragung des Rechtsstreits aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen

  • LG Itzehoe, 07.01.2019 - 11 T 46/18

    Streitwertkorrektur nach Anfechtung von Jahresabrechnung!

  • AG Offenbach, 29.09.2017 - 320 C 99/16

    Streitwert für die Anfechtung der Jahresabrechnung der WEG

  • AG Saarbrücken, 21.09.2018 - 36 C 29/18

    WEG - Anfechtbarkeit der Entlastung des Verwalters

  • AG Witten, 16.03.2023 - 25 C 6/22

    Der Streitwert für die Anfechtung einer Jahresabrechnung richtet sich nach der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht