Rechtsprechung
   BGH, 09.02.2017 - V ZR 88/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,5810
BGH, 09.02.2017 - V ZR 88/16 (https://dejure.org/2017,5810)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2017 - V ZR 88/16 (https://dejure.org/2017,5810)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - V ZR 88/16 (https://dejure.org/2017,5810)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,5810) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 Nr 8 ZPOEG
    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer des klagenden Wohnungseigentümers bei Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage mit dem Ziel der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter

  • IWW

    § 26 Nr. 8 EGZPO, § 49a GKG, § 9 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 49a Abs. 1 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG

  • Wolters Kluwer

    Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des klagenden Wohnungseigentümers für die Rechtsmittelbeschwer; Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter im Wege der Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EGZPO § 26 Nr. 8
    Bestimmung der notwendigen Rechtsmittelbeschwer eines Wohnungseigentümers anhand seines Anteils an geltend gemachter Schadensersatzforderung oder Kostenmehrbelastung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Beschwer eines Wohnungseigentümers zur Feststellung von Rechtsmitteln; § 26 Nr. 8 EGZPO

  • rewis.io

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer des klagenden Wohnungseigentümers bei Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage mit dem Ziel der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8
    Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des klagenden Wohnungseigentümers für die Rechtsmittelbeschwer; Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter im Wege der Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage

  • rechtsportal.de

    Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des klagenden Wohnungseigentümers für die Rechtsmittelbeschwer; Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter im Wege der Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage

  • datenbank.nwb.de

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer des klagenden Wohnungseigentümers bei Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage mit dem Ziel der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensersatz gegen Verwalter: Rechtsmittelbeschwer?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wonach bemisst sich das wirtschaftliche Interesse eines klagenden Wohnungseigentümers?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des klagenden Wohnungseigentümers für die Rechtsmittelbeschwer

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2767
  • NJW-RR 2017, 913
  • MDR 2017, 13
  • MDR 2017, 637
  • NZM 2017, 529
  • ZMR 2017, 13
  • ZMR 2017, 905
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.11.2014 - V ZR 59/14

    Nachweis des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - V ZR 88/16
    Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZR 59/14, juris Rn. 2 mwN).
  • BGH, 17.11.2016 - V ZR 86/16

    Wohnungseigentumssache: Beschwer des Rechtsmittelführers; Bemessung des

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - V ZR 88/16
    Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 f.; Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 09.02.2012 - V ZB 211/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Abgrenzung von Streitwert und Beschwerdewert;

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - V ZR 88/16
    Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 f.; Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 09.03.2017 - V ZB 113/16

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses

    Maßgeblich ist insoweit der klägerische Anteil an dem Nennbetrag dieser Ansprüche (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 88/16, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 02.07.2020 - V ZR 2/20

    Wohnungseigentumsache: Maßgebliches wirtschaftliches Interesse für

    Es gilt nichts anderes als bei einer Anfechtung eines Beschlusses über die Durchführung einer baulichen Maßnahme (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 103/15, juris Rn. 1; Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 88/16, NZM 2017, 529 Rn. 5).
  • BGH, 01.06.2017 - V ZR 258/16

    Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Darlegung des

    Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (vgl. nur Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 88/16, WuM 2017, 237 Rn. 4).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht