Rechtsprechung
   BGH, 09.02.2021 - II ZR 28/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,2994
BGH, 09.02.2021 - II ZR 28/20 (https://dejure.org/2021,2994)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2021 - II ZR 28/20 (https://dejure.org/2021,2994)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2021 - II ZR 28/20 (https://dejure.org/2021,2994)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,2994) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW

    § 171 Abs. 1, 2, § 172 Abs. 4 HGB, § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB, § 179 InsO, § 242 BGB, § 561 ZPO, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger durch den Insolvenzverwalter

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    HGB § 171, HGB § 172, HGB § 172 Abs. 4, Schiffsfonds, Schiffsfonds gewinnunabhängige Ausschüttungen, Schiffsfonds Rückzahlung Darlehen

  • rewis.io

    Haftung des Kommanditisten: Erforderlichkeit der Inanspruchnahme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger bei Insolvenz einer Kapitalanlagegesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Erforderlichkeit der Inanspruchnahme von Kommanditisten

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger durch den Insolvenzverwalter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Berücksichtigung der vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderungen bei Prüfung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung des Kommanditisten einer insolventen KG für Gesellschaftsschulden: Berücksichtigung bestrittener Forderungsanmeldungen

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Berücksichtigung der vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderungsanmeldungen bei der Prüfung, ob eine Inanspruchnahme des Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Insolvenz der KG - und die Haftung des Kommanditisten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 426
  • ZIP 2021, 473
  • MDR 2021, 431
  • NZI 2021, 444
  • WM 2021, 455
  • BB 2021, 655
  • DB 2021, 557
  • NZG 2021, 928
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.07.2020 - II ZR 175/19

    Anforderungen an die Individualisierung des Klageanspruchs nach § 253 Abs. 2 Nr.

    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - II ZR 28/20
    Die Darlegungs- und Beweislast hierfür hat der in Anspruch genommene Gesellschafter; jedoch obliegt dem Insolvenzverwalter eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse, sofern nur er zu deren Darlegung im Stande ist (BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 21 mwN).

    Wie der Senat inzwischen entschieden hat (Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 25 ff.), kann der Kommanditist gegen seine Inanspruchnahme vielmehr entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB auch einwenden, dass der zur Deckung dieser Gesellschaftsschulden nötige Betrag durch Zahlungen anderer Kommanditisten bereits ganz oder teilweise aufgebracht wurde.

    Die Erforderlichkeit seiner Inanspruchnahme hängt daher zum einen davon ab, in welchem Umfang die von seiner Haftung umfassten Forderungen bereits durch Zahlungen anderer Gesellschafter auf ihre Haftungsschuld gedeckt sind, und zum anderen davon, ob die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse voraussichtlich genügt, einen danach verbleibenden Restbetrag zu decken (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 25, 32).

    Dabei handelt es sich bei der Höhe der bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Rückzahlungen der Kommanditisten - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - um einen Umstand, dessen Darlegung typischerweise nur dem Insolvenzverwalter möglich ist, und zu dem er daher im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast vorzutragen hat (BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 25).

    Die Frage, für welche Verbindlichkeiten der Kläger die bislang eingezogenen Zahlungen anderer Gesellschafter verwendet hat, ist von der Frage, ob die bereits eingezogenen Zahlungen zur Deckung der von der Haftung des Beklagten erfassten Forderungen ausreichen würden, zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 30).

  • OLG Hamburg, 18.07.2018 - 11 U 150/16

    Insolvenzverwalter: Verpflichtung eines Kommanditisten einer Publikums-KG zur

    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - II ZR 28/20
    In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter berechtigt, den Kommanditisten vorsorglich auch zur Bildung angemessener Rückstellungen für von ihm bestrittene Forderungen in Anspruch zu nehmen, sofern eine Haftung des Kommanditisten nicht bereits aus Rechtsgründen ausscheidet (vgl. OLG Hamburg, ZIP 2018, 1940, 1941; ZIP 2019, 185, 186; a.A. OLG Celle, NZG 2019, 304, 305; OLG Schleswig, Urteil vom 7. September 2016 - 9 U 9/16, juris Rn. 24 f.).

    Das kann etwa dann auszuschließen sein, wenn nach der Lebenserfahrung keine Inanspruchnahme der Masse mehr droht, weil der Bestand der angemeldeten Forderung rechtlich zweifelhaft ist, seit dem Prüfungstermin und dem Widerspruch des Insolvenzverwalters ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und keiner der betreffenden Gläubiger eine Feststellungsklage erhoben hat (vgl. OLG Hamburg, ZIP 2018, 1940, 1941; ZIP 2019, 185, 186; Jarchow/Hölken, ZInsO 2019, 1189, 1194; offengelassen in OLG Hamm, ZInsO 2019, 807), oder wenn es sich bei den bestrittenen Insolvenzforderungen um eine Vielzahl, auf vergleichbarem Sachverhalt beruhenden Forderungen mehrerer Insolvenzgläubiger handelt, der Insolvenzverwalter sämtlichen dieser angemeldeten Forderungen widersprochen hat, ein - nicht notwendig das Insolvenzverfahren betreffender - Musterprozess über die Feststellung einer solchen Insolvenzforderung rechtskräftig verloren gegangen und der rechtliche Bestand der Insolvenzforderungen erheblichen Zweifeln ausgesetzt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - IX ZR 5/19, ZIP 2020, 563 Rn. 6 f. zur Entkräftung des Anscheinsbeweises für eine Gläubigerbenachteiligung im Anfechtungsprozess).

  • OLG Hamburg, 07.12.2018 - 11 U 256/17

    Insolvenz einer Publikumsgesellschaft: Anspruch des Insolvenzverwalters gegen

    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - II ZR 28/20
    In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter berechtigt, den Kommanditisten vorsorglich auch zur Bildung angemessener Rückstellungen für von ihm bestrittene Forderungen in Anspruch zu nehmen, sofern eine Haftung des Kommanditisten nicht bereits aus Rechtsgründen ausscheidet (vgl. OLG Hamburg, ZIP 2018, 1940, 1941; ZIP 2019, 185, 186; a.A. OLG Celle, NZG 2019, 304, 305; OLG Schleswig, Urteil vom 7. September 2016 - 9 U 9/16, juris Rn. 24 f.).

    Das kann etwa dann auszuschließen sein, wenn nach der Lebenserfahrung keine Inanspruchnahme der Masse mehr droht, weil der Bestand der angemeldeten Forderung rechtlich zweifelhaft ist, seit dem Prüfungstermin und dem Widerspruch des Insolvenzverwalters ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und keiner der betreffenden Gläubiger eine Feststellungsklage erhoben hat (vgl. OLG Hamburg, ZIP 2018, 1940, 1941; ZIP 2019, 185, 186; Jarchow/Hölken, ZInsO 2019, 1189, 1194; offengelassen in OLG Hamm, ZInsO 2019, 807), oder wenn es sich bei den bestrittenen Insolvenzforderungen um eine Vielzahl, auf vergleichbarem Sachverhalt beruhenden Forderungen mehrerer Insolvenzgläubiger handelt, der Insolvenzverwalter sämtlichen dieser angemeldeten Forderungen widersprochen hat, ein - nicht notwendig das Insolvenzverfahren betreffender - Musterprozess über die Feststellung einer solchen Insolvenzforderung rechtskräftig verloren gegangen und der rechtliche Bestand der Insolvenzforderungen erheblichen Zweifeln ausgesetzt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - IX ZR 5/19, ZIP 2020, 563 Rn. 6 f. zur Entkräftung des Anscheinsbeweises für eine Gläubigerbenachteiligung im Anfechtungsprozess).

  • BGH, 06.02.2020 - IX ZR 5/19

    Gläubigerbenachteiligung: ausreichende Insolvenzmasse ohne Rückgewähr anfechtbar

    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - II ZR 28/20
    Die Deckung von bestrittenen Forderungen kann erforderlich sein, weil der gegen sie erhobene Widerspruch durch eine Feststellungsklage (§ 179 InsO) beseitigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1979 - II ZR 145/78, NJW 1980, 1522, 1523; zur Einziehungsbefugnis: BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227 Rn. 19 mwN; zur Gläubigerbenachteiligung: BGH, Urteil vom 19. September 1988 - II ZR 255/87, BGHZ 105, 168, 187 f.; Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn. 19 f.; Beschluss vom 6. Februar 2020 - IX ZR 5/19, ZIP 2020, 563 Rn. 4).

    Das kann etwa dann auszuschließen sein, wenn nach der Lebenserfahrung keine Inanspruchnahme der Masse mehr droht, weil der Bestand der angemeldeten Forderung rechtlich zweifelhaft ist, seit dem Prüfungstermin und dem Widerspruch des Insolvenzverwalters ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und keiner der betreffenden Gläubiger eine Feststellungsklage erhoben hat (vgl. OLG Hamburg, ZIP 2018, 1940, 1941; ZIP 2019, 185, 186; Jarchow/Hölken, ZInsO 2019, 1189, 1194; offengelassen in OLG Hamm, ZInsO 2019, 807), oder wenn es sich bei den bestrittenen Insolvenzforderungen um eine Vielzahl, auf vergleichbarem Sachverhalt beruhenden Forderungen mehrerer Insolvenzgläubiger handelt, der Insolvenzverwalter sämtlichen dieser angemeldeten Forderungen widersprochen hat, ein - nicht notwendig das Insolvenzverfahren betreffender - Musterprozess über die Feststellung einer solchen Insolvenzforderung rechtskräftig verloren gegangen und der rechtliche Bestand der Insolvenzforderungen erheblichen Zweifeln ausgesetzt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - IX ZR 5/19, ZIP 2020, 563 Rn. 6 f. zur Entkräftung des Anscheinsbeweises für eine Gläubigerbenachteiligung im Anfechtungsprozess).

  • BGH, 19.09.1988 - II ZR 255/87

    Verpflichtung des Gesellschafters zur Finanzierung der GmbH; Kreditwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - II ZR 28/20
    Die Deckung von bestrittenen Forderungen kann erforderlich sein, weil der gegen sie erhobene Widerspruch durch eine Feststellungsklage (§ 179 InsO) beseitigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1979 - II ZR 145/78, NJW 1980, 1522, 1523; zur Einziehungsbefugnis: BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227 Rn. 19 mwN; zur Gläubigerbenachteiligung: BGH, Urteil vom 19. September 1988 - II ZR 255/87, BGHZ 105, 168, 187 f.; Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn. 19 f.; Beschluss vom 6. Februar 2020 - IX ZR 5/19, ZIP 2020, 563 Rn. 4).
  • OLG Schleswig, 07.09.2016 - 9 U 9/16
    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - II ZR 28/20
    In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter berechtigt, den Kommanditisten vorsorglich auch zur Bildung angemessener Rückstellungen für von ihm bestrittene Forderungen in Anspruch zu nehmen, sofern eine Haftung des Kommanditisten nicht bereits aus Rechtsgründen ausscheidet (vgl. OLG Hamburg, ZIP 2018, 1940, 1941; ZIP 2019, 185, 186; a.A. OLG Celle, NZG 2019, 304, 305; OLG Schleswig, Urteil vom 7. September 2016 - 9 U 9/16, juris Rn. 24 f.).
  • BGH, 20.02.2018 - II ZR 272/16

    Substantiierte Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten durch den

    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - II ZR 28/20
    Dieser hat grundsätzlich darzulegen und zu beweisen, dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, für die der Kommanditist haftet, mindestens in Höhe der Klageforderung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 13 ff.).
  • BGH, 17.12.2015 - IX ZR 143/13

    Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters in der Insolvenz einer

    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - II ZR 28/20
    Die Deckung von bestrittenen Forderungen kann erforderlich sein, weil der gegen sie erhobene Widerspruch durch eine Feststellungsklage (§ 179 InsO) beseitigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1979 - II ZR 145/78, NJW 1980, 1522, 1523; zur Einziehungsbefugnis: BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227 Rn. 19 mwN; zur Gläubigerbenachteiligung: BGH, Urteil vom 19. September 1988 - II ZR 255/87, BGHZ 105, 168, 187 f.; Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn. 19 f.; Beschluss vom 6. Februar 2020 - IX ZR 5/19, ZIP 2020, 563 Rn. 4).
  • OLG Celle, 12.12.2018 - 9 U 74/17
    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - II ZR 28/20
    In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter berechtigt, den Kommanditisten vorsorglich auch zur Bildung angemessener Rückstellungen für von ihm bestrittene Forderungen in Anspruch zu nehmen, sofern eine Haftung des Kommanditisten nicht bereits aus Rechtsgründen ausscheidet (vgl. OLG Hamburg, ZIP 2018, 1940, 1941; ZIP 2019, 185, 186; a.A. OLG Celle, NZG 2019, 304, 305; OLG Schleswig, Urteil vom 7. September 2016 - 9 U 9/16, juris Rn. 24 f.).
  • BGH, 20.02.2014 - IX ZR 164/13

    Insolvenzanfechtung: Freiwerden einer Gesellschaftersicherheit infolge der

    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - II ZR 28/20
    Die Deckung von bestrittenen Forderungen kann erforderlich sein, weil der gegen sie erhobene Widerspruch durch eine Feststellungsklage (§ 179 InsO) beseitigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1979 - II ZR 145/78, NJW 1980, 1522, 1523; zur Einziehungsbefugnis: BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227 Rn. 19 mwN; zur Gläubigerbenachteiligung: BGH, Urteil vom 19. September 1988 - II ZR 255/87, BGHZ 105, 168, 187 f.; Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn. 19 f.; Beschluss vom 6. Februar 2020 - IX ZR 5/19, ZIP 2020, 563 Rn. 4).
  • BGH, 05.11.1979 - II ZR 145/78

    Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Leistung einer Kommanditeinlage -

  • BGH, 29.04.2021 - IX ZR 154/20

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auszahlung gegenüber einem Kommanditisten

    Bei der Prüfung, ob eine Inanspruchnahme des Kommanditisten nach § 171 Abs. 1 und 2, § 172 Abs. 4 HGB zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, sind weiter vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderungsanmeldungen zu berücksichtigen, sofern eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen dieser Forderungen noch ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 9. Februar 2021 - II ZR 28/20, ZIP 2021, 473 Rn. 13 f).

    Dabei hat der Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen, dass eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen der bestrittenen Forderung noch ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 9. Februar 2021, aaO Rn. 14).

  • BGH, 11.01.2022 - II ZR 199/20

    Haftung des Treuhandkommandisten: Außenhaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten

    Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Senats außer den zur Tabelle festgestellten, auch vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderungen von der Haftung nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB umfasst sind, sofern eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen dieser Forderungen noch ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 9. Februar 2021 - II ZR 28/20, ZIP 2021, 473 Rn. 12 f.) und der Insolvenzverwalter zudem im Hinblick auf die mit Unsicherheiten belastete Prognose der Erforderlichkeit einer Inanspruchnahme des Kommanditisten berechtigt ist, Rückstellungen z.B. für weitere, vorrangig aus der Masse zu befriedigende Masseverbindlichkeiten (§ 53 InsO) zu bilden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - II ZR 102/19, NZG 2021, 1451 Rn. 24).
  • BGH, 13.07.2021 - II ZR 92/20

    Kommanditistenhaftung: Haftung der Erben für Verbindlichkeiten einer

    Die Haftung der Beklagten nach §§ 171, 172, § 161 Abs. 1, § 128 HGB umfasst neben den in Höhe von 86.616,86 EUR festgestellten Forderungen zwar auch vom Kläger bestrittene Forderungsanmeldungen, allerdings unter der Voraussetzung, dass eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen dieser Forderungen noch ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2021 - II ZR 28/20, ZIP 2021, 473 Rn. 12 f.).
  • BGH, 13.07.2021 - II ZR 172/19

    Haftung des Kommanditisten einer Kapitalanlagegesellschaft: Haftung für eine vor

    Nach der Entscheidung des Senats vom 9. Februar 2021 (II ZR 28/20, ZIP 2021, 473 Rn. 12 f.) sind auch vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderungsanmeldungen bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten zu berücksichtigen, sofern eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen dieser Forderungen noch ernsthaft in Betracht kommt.
  • BGH, 22.06.2021 - II ZR 102/19

    Insolvenz einer Kommanditgesellschaft: Kommanditistenhaftung für eine

    Vielmehr haftet der Kommanditist nach der Entscheidung des Senats vom 9. Februar 2021 (II ZR 28/20, ZIP 2021, 473 Rn. 12 f.) auch für vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderungsanmeldungen, sofern eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen dieser Forderungen noch ernsthaft in Betracht kommt.
  • BGH, 22.06.2021 - II ZR 101/19

    Insolvenz einer Kommanditgesellschaft: Kommanditistenhaftung für eine

    Die Haftung des Beklagten nach §§ 171, 172, 161 Abs. 1, § 128 HGB umfasst neben den in Höhe von 86.616,86 EUR festgestellten Forderungen zwar auch vom Kläger bestrittene Forderungsanmeldungen, allerdings unter der Voraussetzung, dass eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen dieser Forderungen noch ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2021 - II ZR 28/20, ZIP 2021, 473 Rn. 12 f.).
  • BGH, 06.08.2021 - II ZR 172/19

    Berichtigung des Urteils im Tenor wegen offenbarer Unrichtigkeit

    Nach der Entscheidung des Senats vom 9. Februar 2021 (II ZR 28/20, ZIP 2021, 473 Rn. 12 f.) sind auch vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderungsanmeldungen bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten zu berücksichtigen, sofern eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen dieser Forderungen noch ernsthaft in Betracht kommt.
  • BGH, 13.07.2021 - II ZR 126/19

    Haftung eines Kommanditisten wegen der an ihn erfolgten Ausschüttungen bei

    Hierzu bedarf es weiterer Feststellungen: Die Haftung des Beklagten nach §§ 171, 172, § 161 Abs. 1, § 128 HGB umfasst neben den in Höhe von 86.616,86 EUR festgestellten Forderungen zwar auch vom Kläger bestrittene Forderungsanmeldungen, allerdings unter der Voraussetzung, dass eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen dieser Forderungen noch ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2021 - II ZR 28/20, ZIP 2021, 473 Rn. 12 f.).
  • BGH, 22.06.2021 - II ZR 107/19

    Aufleben der ursprünglich durch die Leistung der Einlage erloschenen Außenhaftung

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Haftung der Beklagten nicht nur auf die Gewerbesteuerforderung und auf die zur Tabelle festgestellten Forderungen in Höhe von 86.616,86 EUR erstreckt, sondern auch auf vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderungsanmeldungen, sofern eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen dieser Forderungen noch ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2021 - II ZR 28/20, ZIP 2021, 473 Rn. 12 f.).
  • BGH, 22.06.2021 - II ZR 105/19

    Inanspruchnahme eines Kommanditisten aus seiner Außenhaftung als Kommanditist;

    Die Haftung des Beklagten nach §§ 171, 172, 161 Abs. 1, § 128 HGB umfasst neben den in Höhe von 86.616,86 EUR festgestellten Forderungen zwar auch vom Kläger bestrittene Forderungsanmeldungen, allerdings unter der Voraussetzung, dass eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen dieser Forderungen noch ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2021 - II ZR 28/20, ZIP 2021, 473 Rn. 12 f.).
  • BGH, 22.06.2021 - II ZR 103/19

    Aufleben der ursprünglich durch die Leistung der Einlage erloschenen Außenhaftung

  • BGH, 22.06.2021 - II ZR 106/19

    Aufleben der ursprünglich durch die Leistung der Einlage erloschenen Außenhaftung

  • LG Heidelberg, 02.02.2023 - 7 S 1/22

    Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Wohnbaugenossenschaft: Befugnis des

  • LG Stuttgart, 24.11.2022 - 49 O 222/21
  • LG Stuttgart, 22.06.2022 - 27 O 45/22

    Insolvenz einer Kommanditgesellschaft: Umfang der Haftung eines Kommanditisten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht