Rechtsprechung
BGH, 09.02.2022 - XII ZB 159/21 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 278 Abs 1 S 1 FamFG, § 280 Abs 1 S 1 FamFG, § 20 Abs 4 S 2 PsychKG BW
Unterbringungsverfahren in Baden-Württemberg: Mündliche Erstattung des Sachverständigengutachtens im Anhörungstermin; Überzeugungsversuch als Voraussetzung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme
- Wolters Kluwer
Verwertbarkeit des eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens bzgl. des Verlängerungsantrags zur Unterbringung eines Betroffenen; Angemessene Aufklärung eines Betroffenen über die ärztliche Zwangsmaßnahme
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verwertbarkeit des eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens bzgl. des Verlängerungsantrags zur Unterbringung eines Betroffenen; Angemessene Aufklärung eines Betroffenen über die ärztliche Zwangsmaßnahme
- datenbank.nwb.de
Unterbringungsverfahren in Baden-Württemberg: Mündliche Erstattung des Sachverständigengutachtens im Anhörungstermin; Überzeugungsversuch als Voraussetzung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme
Verfahrensgang
- AG Ludwigsburg, 09.02.2021 - Z 2 XIV 13/21
- LG Stuttgart, 08.03.2021 - 19 T 49/21 T 50/21
- BGH, 09.02.2022 - XII ZB 159/21
Papierfundstellen
- NJW-RR 2022, 722
- MDR 2022, 436
- FamRZ 2022, 728
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 13.09.2017 - XII ZB 185/17
Unterbringungssache: Voraussetzung der Zulässigkeit einer ärztlichen …
Auszug aus BGH, 09.02.2022 - XII ZB 159/21
Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 185/17, FamRZ 2017, 2056).Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 185/17 - FamRZ 2017, 2056 Rn. 6 mwN).
Die gerichtliche Anordnung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme an dem Betroffenen gegen seinen natürlichen Willen bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 185/17 - FamRZ 2017, 2056 Rn. 8 mwN).
- BGH, 12.08.2020 - XII ZB 204/20
Betreuungsverfahren: Anhörungspflicht des Betroffenen nach Erstattung des …
Auszug aus BGH, 09.02.2022 - XII ZB 159/21
Kann oder will sich der Betroffene im Anhörungstermin nach einem Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit einer Stellungnahmefrist hierzu nicht abschließend äußern, ist ihm gegebenenfalls das Protokoll der mündlichen Gutachtenerstattung zu übersenden und seine Anhörung erneut durchzuführen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. August 2020 - XII ZB 204/20, FamRZ 2020, 1770).Kann oder will sich der Betroffene im Anhörungstermin nach einem Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit einer Stellungnahmefrist hierzu nicht abschließend äußern, ist ihm gegebenenfalls das Protokoll der mündlichen Gutachtenerstattung zu übersenden und seine Anhörung erneut durchzuführen (Senatsbeschluss vom 12. August 2020 - XII ZB 204/20 - FamRZ 2020, 1770 Rn. 11 mwN).
- BGH, 24.11.2021 - XII ZB 335/21
Bestellung des behandelnden Arztes in einem Unterbringungsverfahren zum …
Auszug aus BGH, 09.02.2022 - XII ZB 159/21
bb) Das vorliegend eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten bezüglich des hier relevanten Verlängerungsantrags zur Unterbringung ist nicht verwertbar (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2021 - XII ZB 335/21 - juris Rn. 8). - BGH, 02.09.2015 - XII ZB 226/15
Genehmigungsverfahren für eine ärztliche Zwangsbehandlung des Betreuten: …
Auszug aus BGH, 09.02.2022 - XII ZB 159/21
Insbesondere kann es nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 FamFG auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten Gerichtsbeschlüsse gerichtet werden (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 226/15 - FamRZ 2015, 2050 Rn. 5 f. mwN).