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   BGH, 09.02.2023 - I ZR 142/22   

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https://dejure.org/2023,3905
BGH, 09.02.2023 - I ZR 142/22 (https://dejure.org/2023,3905)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2023 - I ZR 142/22 (https://dejure.org/2023,3905)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2023 - I ZR 142/22 (https://dejure.org/2023,3905)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 42 Abs. 2 ZPO, § ... 42 ZPO, § 41 ZPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 522 Abs. 2 ZPO, § 42 Abs. 3 ZPO, § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

  • Wolters Kluwer

    Begründete Besorgnis der Befangenheit; Zuvorige Mitwirkung der Ehefrau des abgelehnten Richters als Berufungsrichterin

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 42 Abs. 2
    Begründete Besorgnis der Befangenheit; Zuvorige Mitwirkung der Ehefrau des abgelehnten Richters als Berufungsrichterin

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ehefrau als OLG-Richterin beteiligt: BGH-Richter befangen!

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Befangenheit: Vorbefassung der Ehefrau des Richters - Teilnahme am "einstimmigen Beschluss"

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Befangenheit

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Besorgnis der Befangenheit bei Mitwirkung der Ehefrau des Richters an beanstandetem Beschluss

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Befangenheit in Berufungsinstanz: Richter darf nicht über Urteile seiner Frau entscheiden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 431
  • ZIP 2023, 662
  • MDR 2023, 591
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.10.2003 - II ZB 31/02

    Mitwirkung des Ehegatten eines Rechtsmittelrichters

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - I ZR 142/22
    a) Allerdings stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Mitwirkung des Ehegatten eines Rechtsmittelrichters an der angefochtenen Entscheidung keinen generellen Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren dar (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02, NJW 2004, 163 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 17. März 2008 - II ZR 313/06, NJW 2008, 1672; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. August 2015 - III ZR 170/14, MDR 2016, 49 [juris Rn. 3]).

    Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof damit begründet, dass eine solche generalisierende, allein auf die Tatsache des ehelichen Verhältnisses abstellende Betrachtung im Ergebnis auf dem Umweg über § 42 ZPO zu einer unzulässigen Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 41 ZPO führen würde, da sie faktisch einem Ausschluss kraft Gesetzes gleichkäme (BGH, NJW 2004, 163 [juris Rn. 7]).

    Schon wegen der verfassungsmäßigen Forderung, den gesetzlichen Richter im voraus möglichst eindeutig zu bestimmen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), sei die Vorschrift einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich (BGH, NJW 2004, 163 [juris Rn. 6]).

    Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat im Schrifttum Kritik erfahren (Feiber, NJW 2004, 650 f.; M. Vollkommer, EWiR 2004, 205, 206; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 42 Rn. 13a mwN).

    Letztere ist nicht in gleichem Maße zu erwarten, wenn der Ehegatte des abgelehnten Richters lediglich als Mitglied eines Kollegialgerichts an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat (vgl. BGH, NJW 2004, 163 [juris Rn. 8]; BGH, NJW-RR 2020, 633 [juris Rn. 13]; Fellner, MDR 2020, 777, 778).

  • BGH, 27.02.2020 - III ZB 61/19

    Begründung der Besorgnis der Befangenheit durch Entscheidung des abgelehnten

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - I ZR 142/22
    Denn aus Sicht der ablehnenden Partei kann die Alleinverantwortung der Ehefrau des abgelehnten Richters für das angefochtene Urteil zu einer Solidarisierungsneigung des abgelehnten Richters führen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - III ZB 61/19, NJW-RR 2020, 633 [juris Rn. 13]).

    Letztere ist nicht in gleichem Maße zu erwarten, wenn der Ehegatte des abgelehnten Richters lediglich als Mitglied eines Kollegialgerichts an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat (vgl. BGH, NJW 2004, 163 [juris Rn. 8]; BGH, NJW-RR 2020, 633 [juris Rn. 13]; Fellner, MDR 2020, 777, 778).

    Auch wenn es näher liegen mag, dass die in der Vorinstanz unterlegene Beklagte eine Solidarisierung des abgelehnten Richters mit seiner Ehefrau befürchtet (vgl. BGH, NJW-RR 2020, 633 [juris Rn. 13]), kann auch die Klägerin die nachvollziehbare Besorgnis hegen, dass der abgelehnte Richter in dem Bestreben, seine Unvoreingenommenheit in dieser Sache zu zeigen, geneigt sein könnte, dem Begehren der Beklagten näherzutreten.

  • BGH, 21.06.2018 - I ZB 58/17

    Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit bei Tätigkeit seiner

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - I ZR 142/22
    Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 20. November 2017 - IX ZR 80/15, juris Rn. 3; Beschluss vom 21. Juni 2018 - I ZB 58/17, NJW 2019, 516 [juris Rn. 10]).

    Solche Zweifel können sich aus dem Verhalten des Richters innerhalb oder außerhalb des konkreten Rechtsstreits, aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder zu Prozessbeteiligten (vgl. BGH, NJW 2019, 516 [juris Rn. 10] mwN) oder - wie vorliegend - aus nahen persönlichen Beziehungen zwischen an derselben Sache beteiligten Richtern ergeben.

  • BGH, 26.08.2015 - III ZR 170/14

    Selbstablehnung des Rechtsmittelrichters: Mitwirkung des Vaters seines

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - I ZR 142/22
    a) Allerdings stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Mitwirkung des Ehegatten eines Rechtsmittelrichters an der angefochtenen Entscheidung keinen generellen Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren dar (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02, NJW 2004, 163 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 17. März 2008 - II ZR 313/06, NJW 2008, 1672; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. August 2015 - III ZR 170/14, MDR 2016, 49 [juris Rn. 3]).
  • BGH, 17.03.2008 - II ZR 313/06

    Begriff des gesetzlichen Richters im Berufungsverfahren; Entscheidung über einen

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - I ZR 142/22
    a) Allerdings stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Mitwirkung des Ehegatten eines Rechtsmittelrichters an der angefochtenen Entscheidung keinen generellen Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren dar (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02, NJW 2004, 163 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 17. März 2008 - II ZR 313/06, NJW 2008, 1672; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. August 2015 - III ZR 170/14, MDR 2016, 49 [juris Rn. 3]).
  • BGH, 20.11.2017 - IX ZR 80/15

    Richterablehnung nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde:

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - I ZR 142/22
    Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 20. November 2017 - IX ZR 80/15, juris Rn. 3; Beschluss vom 21. Juni 2018 - I ZB 58/17, NJW 2019, 516 [juris Rn. 10]).
  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvR 615/11

    Offensichtlich unhaltbare Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs verletzt

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - I ZR 142/22
    Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BVerfG, NJW 2012, 3228 [juris Rn. 13]).
  • BGH, 13.01.2016 - VII ZR 36/14

    Ablehnung eines Richters am BGH wegen öffentlicher Äußerungen auf einer

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - I ZR 142/22
    Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 20. November 2017 - IX ZR 80/15, juris Rn. 3; Beschluss vom 21. Juni 2018 - I ZB 58/17, NJW 2019, 516 [juris Rn. 10]).
  • BGH, 06.05.1999 - V ZB 1/99

    Berufung gegen zweites Versäumnisurteil

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - I ZR 142/22
    Eine Abweichung gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist nicht gegeben, wenn die Rechtsauffassungen zwar nicht voll übereinstimmen, aber zum selben Ergebnis führen (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 - V ZB 1/99, BGHZ 141, 351 [juris Rn. 20] mwN).
  • VerfGH Thüringen, 30.08.2023 - VerfGH 12/23

    Besorgnis der Befangenheit - keine Ablehnung eines Mitglieds des

    Solche Umstände können sich aus dem Verhalten des Richters innerhalb oder außerhalb des konkreten Rechtsstreits, aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder zu Prozessbeteiligten oder aus nahen persönlichen Beziehungen zwischen an derselben Sache beteiligten Richtern ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - I ZR 142/22 -, ZIP 2023, 662 [663] = juris Rn. 5).

    Dasselbe gilt, wenn sie als Mitglied eines Kollegialgerichts an einer Entscheidung mitgewirkt hat, die nach der gesetzlichen Regelung nur einstimmig gefasst werden kann, und sie somit in nach außen erkennbarer Weise die Verantwortung für die angefochtene Entscheidung mit übernommen hat (ThürVerfGH, Beschluss vom 14. April 2023 - VerfGH 6/22 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; so auch BGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - I ZR 142/22 -, ZIP 2023, 662 [663] = juris Rn. 9 m. w. N.).

    Der Schein der Befangenheit ist nicht in gleichem Maße zu erwarten, wenn der Ehegatte des abgelehnten Richters lediglich als Mitglied eines Kollegialgerichts an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - I ZR 142/22 -, ZIP 2023, 662 [663] = juris Rn. 9 m. w. N.; a. A. BSG, Beschluss vom 18. März 2013 - B 14 AS 70/12 R -, BeckRS 2013, 68558) und keine weiteren besonderen Umstände hinzutreten, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit begründen könnten.

  • VerfGH Thüringen, 14.04.2023 - VerfGH 6/22

    Staats- und Verfassungsrecht; Verfassungsbeschwerde

    Solche Umstände können sich aus dem Verhalten des Richters innerhalb oder außerhalb des konkreten Rechtsstreits, aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder zu Prozessbeteiligten oder aus nahen persönlichen Beziehungen zwischen an derselben Sache beteiligten Richtern ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - I ZR 142/22 -, ZIP 2023, 662 [663] = juris Rn. 5).

    Dasselbe gilt, wenn sie als Mitglied eines Kollegialgerichts an einer Entscheidung mitgewirkt hat, die nach der gesetzlichen Regelung nur einstimmig gefasst werden kann, und sie somit in nach außen erkennbarer Weise die Verantwortung für die angefochtene Entscheidung mit übernommen hat (so auch BGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - I ZR 142/22 -, ZIP 2023, 662 [663] = juris Rn. 9 m. w. N.).

  • OLG Brandenburg, 26.01.2024 - 9 WF 18/24

    Richterablehnung wegen unterlassener Zuleitung von Schriftsätzen?

    Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht eines verständigen Beteiligten berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen (st. Rspr. d. BGH, z.B. BGH NJW-RR 2023, 431 m.w.N.), während rein subjektive Vorstellungen oder Gedankengänge des Ablehnenden als Ablehnungsgründe ausscheiden (BGH NJW 2021, 385).
  • VerfGH Thüringen, 06.09.2023 - VerfGH 12/23

    Unbegründetes Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten und ein Mitglied des VerfGH

    Solche Umstände können sich aus dem Verhalten des Richters innerhalb oder außerhalb des konkreten Rechtsstreits, aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder zu Prozessbeteiligten oder aus nahen persönlichen Beziehungen zwischen an derselben Sache beteiligten Richtern ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - I ZR 142/22 -, ZIP 2023, 662 [663] = juris Rn. 5).
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