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   BGH, 09.02.2023 - IX ZB 23/22   

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https://dejure.org/2023,7170
BGH, 09.02.2023 - IX ZB 23/22 (https://dejure.org/2023,7170)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2023 - IX ZB 23/22 (https://dejure.org/2023,7170)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2023 - IX ZB 23/22 (https://dejure.org/2023,7170)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 513 Abs. 1, § 546 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig i.R.e. Anspruchs auf Herausgabe von Unterlagen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ; ZPO § 574 Abs. 2
    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig i.R.e. Anspruchs auf Herausgabe von Unterlagen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.04.2021 - VI ZB 50/19

    Zu den Voraussetzungen einer ausreichenden Berufungsbegründung.

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - IX ZB 23/22
    Auch reicht es nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts nur mit allgemeinen Redewendungen zu rügen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - VI ZB 50/19, ZIP 2021, 1675 Rn. 5).
  • BGH, 13.09.2012 - III ZB 24/12

    Berufungsbegründungsschrift: Notwendiger Inhalt bei Angriffen gegen die

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - IX ZB 23/22
    Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 414/17

    Familiensache: Anforderungen an die Rechtsmittelbegründung bei mehreren

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - IX ZB 23/22
    Eine bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ist als Begründung allerdings grundsätzlich unzureichend (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, FamRZ 2018, 283 Rn. 11 mwN).
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