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   BGH, 09.02.2023 - V ZR 93/22   

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https://dejure.org/2023,6324
BGH, 09.02.2023 - V ZR 93/22 (https://dejure.org/2023,6324)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2023 - V ZR 93/22 (https://dejure.org/2023,6324)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2023 - V ZR 93/22 (https://dejure.org/2023,6324)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    §§ 987, ... 988 BGB, §§ 929 ff. BGB, § 95 BGB, § 987 Abs. 1 BGB, § 988 BGB, § 273 BGB, § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 985 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 BGB, § 544 Abs. 1, 2 ZPO, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 544 Abs. 9 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 139 Abs. 5 ZPO, § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 818 Abs. 3 BGB, § 994 BGB, § 1000 BGB, §§ 994 ff. BGB, § 1001 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 273 Abs. 1 BGB, § 1001 Satz 1 BGB, Nr. 1242 KV GKG

  • Wolters Kluwer

    Herausgabe des Besitzes an den Baulichkeiten; Unterlassung der Verpachtung der Baulichkeiten und Entgegennahme der Einnahmen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 985 ; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
    Herausgabe des Besitzes an den Baulichkeiten; Unterlassung der Verpachtung der Baulichkeiten und Entgegennahme der Einnahmen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.01.2016 - V ZR 183/15

    Berufungsverfahren: Hinweispflicht des Berufungsgerichts bei Abweichung von der

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - V ZR 93/22
    Die Parteien müssen Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen können; sie dürfen nicht gehindert sein, ihren Sachvortrag zu ergänzen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZR 183/15, GE 2016, 520; Beschluss vom 16. September 2015 - V ZR 8/15, juris Rn. 6 mwN).

    An der Hinweispflicht ändert es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts, wenn der Gegner - wie hier - seinerseits die fehlende Substantiierung rügt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZR 183/15, GE 2016, 520 Rn. 8).

  • BGH, 09.01.1998 - V ZR 263/96

    Verhältnis der Eigentumszuordnung nach dem Einigungsvertrag und dem PartG-DDR;

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - V ZR 93/22
    Darauf, ob die zu den Grundmitteln rechnenden Baulichkeiten zu dem betriebsnotwendigen Vermögen der DDR-Einheit gehört hätten, komme es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an (Verweis auf BVerwG, BVerwGE 97, 31; ZOV 2006, 366, 367; Senat, Urteil vom 9. Januar 1998 - V ZR 263/96, ZfIR 1998, 148, 151).
  • BGH, 19.09.1979 - V ZR 41/77

    Verlegung einer Wasserleitung - Vereinigung von Eigentumsrechten an einer Straße

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - V ZR 93/22
    Fehlt es aber an einer Willensänderung des Eigentümers in dem genannten Sinne, behält die Sache ihren Charakter als bewegliche Sache (Senat, Urteil vom 19. September 1979 - V ZR 41/77, NJW 1980, 771, 772).
  • BGH, 25.11.2015 - II ZR 384/13

    Gerichtskosten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Teilweise

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - V ZR 93/22
    Da gemäß Nr. 1242 KV GKG Gerichtskosten nur für den zurückgewiesenen Teil der Nichtzulassungsbeschwerde anfallen, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten nach dem erfolglosen Teil der Beschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2015 - II ZR 384/13, NJW-RR 2016, 189 Rn. 3).
  • BGH, 12.12.1997 - V ZR 81/97

    Beschränkung des Entgelts für die Nutzung eines ehemals volkseigenen Grundstücks

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - V ZR 93/22
    Das ist bei Aufwendungen des Besitzers auf die Sache grundsätzlich der Fall; es kommt insoweit nicht darauf an, ob es sich um nach § 994 BGB erstattungsfähige Verwendungen handelt (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 81/97, BGHZ 137, 314, 317).
  • BGH, 16.09.2015 - V ZR 8/15

    Berufungsverfahren: Hinweispflicht des Berufungsgerichts bei Abweichung von der

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - V ZR 93/22
    Die Parteien müssen Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen können; sie dürfen nicht gehindert sein, ihren Sachvortrag zu ergänzen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZR 183/15, GE 2016, 520; Beschluss vom 16. September 2015 - V ZR 8/15, juris Rn. 6 mwN).
  • BVerwG, 13.10.1994 - 7 C 48.93

    Privatisierung von Rechtsträger und Fondsinhaber

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - V ZR 93/22
    Darauf, ob die zu den Grundmitteln rechnenden Baulichkeiten zu dem betriebsnotwendigen Vermögen der DDR-Einheit gehört hätten, komme es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an (Verweis auf BVerwG, BVerwGE 97, 31; ZOV 2006, 366, 367; Senat, Urteil vom 9. Januar 1998 - V ZR 263/96, ZfIR 1998, 148, 151).
  • BGH, 12.09.2019 - V ZR 276/18

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine unzulässige

    Auszug aus BGH, 09.02.2023 - V ZR 93/22
    Die mündliche Verhandlung darf in dieser Situation auch dann nicht geschlossen werden, wenn die Partei einen Antrag nach § 139 Abs. 5 ZPO nicht stellt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 2019 - V ZR 276/18, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 15.05.2023 - VIa ZR 1332/22

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung;

    Die mündliche Verhandlung darf in dieser Situation auch dann nicht geschlossen werden, wenn die Partei einen Antrag nach § 139 Abs. 5 ZPO nicht stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - V ZR 93/22, juris Rn. 10).

    Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen, unter welchen Voraussetzungen Hinweise vor der mündlichen Verhandlung zu erteilen sind und wie zu verfahren ist, wenn Hinweise erst in der mündlichen Verhandlung erteilt werden, sind höchstrichterlich geklärt und es fehlt insoweit auch nicht an einer höchstrichterlichen Orientierungshilfe (vgl. nur BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 34/08, NJW 2011, 76 Rn. 35 ff.; Beschluss vom 25. Mai 2009 - II ZR 99/08, NJW 2009, 2378 Rn. 3 f.; Beschluss vom 21. Januar 2020 - VI ZR 346/18, NJW-RR 2020, 574 Rn. 9 f.; Beschluss vom 9. Februar 2023 - V ZR 93/22, juris Rn. 10; st. Rspr.).

  • BGH, 11.05.2023 - V ZR 203/22

    Erklärung der Ausübung des Vorkaufsrechts eines Erbbauberechtigten gegenüber dem

    Zwar bedarf es eines gerichtlichen Hinweises nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht, wenn die Partei durch einen eingehenden und von ihr erfassten Vortrag der Gegenpartei zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - I ZR 178/16, MarkenR 2017, 551 Rn. 12 mwN; zur richterlichen Hinweispflicht betreffend die fehlende Substantiierung vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2023 - V ZR 93/22, juris Rn. 12).
  • BGH, 22.03.2023 - V ZR 128/22

    Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs;

    Eine Partei - hier der Kläger - kann in aller Regel nicht wissen, ob das Gericht die Einschätzung des Gegners, der den Vortrag in tatsächlicher Hinsicht für unzureichend hält, teilt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2023 - V ZR 93/22, juris Rn. 12; Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZR 183/15, GE 2016, 520 Rn. 8).
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