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   BGH, 09.03.2010 - 4 StR 606/09   

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BGH, 09.03.2010 - 4 StR 606/09 (https://dejure.org/2010,1698)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2010 - 4 StR 606/09 (https://dejure.org/2010,1698)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2010 - 4 StR 606/09 (https://dejure.org/2010,1698)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 52 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StPO; § 238 Abs. 2 StPO; § 252 StPO
    Erforderlicher Zwischenrechtsbehelf für die Geltendmachung der Verletzung eines Zeugnisverweigerungsrechts (Verlöbnis; Heirat; Verfahrensrüge)

  • lexetius.com

    StPO § 52 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 238 Abs. 2, § 252

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 Abs 1 Nr 1 StPO, § 52 Abs 3 StPO, § 238 Abs 2 StPO, § 252 StPO
    Aussageverweigerungsrecht im Strafverfahren: Verfahrensrüge wegen Verneinung des Verlöbnisses einer Zeugin mit dem Angeklagten durch den Vorsitzenden

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Grundlage einer Verfahrensrüge im Rahmen der in die Hauptverhandlung eingeführten Bewertung des Vorsitzenden einer Strafkammer hinsichtlich der Zeugeneigenschaft als nicht Verlobte des Angeklagten; Zweck der Vorschrift des § 238 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO); Gründe für ...

  • rewis.io

    Aussageverweigerungsrecht im Strafverfahren: Verfahrensrüge wegen Verneinung des Verlöbnisses einer Zeugin mit dem Angeklagten durch den Vorsitzenden

  • ra.de
  • rewis.io

    Aussageverweigerungsrecht im Strafverfahren: Verfahrensrüge wegen Verneinung des Verlöbnisses einer Zeugin mit dem Angeklagten durch den Vorsitzenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundlage einer Verfahrensrüge im Rahmen der in die Hauptverhandlung eingeführten Bewertung des Vorsitzenden einer Strafkammer hinsichtlich der Zeugeneigenschaft als nicht Verlobte des Angeklagten; Zweck der Vorschrift des § 238 Abs. 2 Strafprozessordnung ( StPO ); Gründe ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ohne Zwischenrüge Verwirkung ggf. rechtswidriger Nichtanerkennung eines Zeugnisverweigerungsrechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 55, 65
  • NJW 2010, 10
  • NJW 2010, 1824
  • NStZ 2010, 461
  • NJ 2010, 344
  • StV 2010, 344
  • AnwBl 2010, 178
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06

    El Motassadeq auch der Beihilfe zum vielfachen Mord schuldig gesprochen

    Auszug aus BGH, 09.03.2010 - 4 StR 606/09
    Er hat daher grundsätzlich auf Entscheidung des Gerichts anzutragen; unterlässt er dies, kann er in der Revisionsinstanz mit einer entsprechenden Rüge nicht mehr gehört werden (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHSt 51, 144, 147; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung: BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 BvR 2557/06).

    Sie ist deshalb nach § 238 Abs. 2 StPO angreifbar (ebenso für die Bewertung der Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO: BGH, Urteile vom 27. Oktober 2005 - 4 StR 235/05, NStZ 2006, 178, und vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHSt 51, 144, 146).

    Ein solcher Fall ist aber nicht gegeben, wenn - wie hier - dem Vorsitzenden bei der Bewertung der tatsächlichen Grundlagen einer zwingend vorgeschriebenen und unverzichtbaren Verfahrensvorschrift ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. zu § 55 StPO: BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHSt 51, 144, 148).

  • BGH, 28.05.2003 - 2 StR 445/02

    Zur Verwertbarkeit von richterlichen Zeugenvernehmungen bei bewußt

    Auszug aus BGH, 09.03.2010 - 4 StR 606/09
    Umso mehr ist eine Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO geboten, wenn das Revisionsgericht an solche tatrichterlichen Feststellungen gebunden ist, wie dies die Rechtsprechung bezüglich der Voraussetzungen eines Verlöbnisses annimmt (vgl. die Nachweise bei BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 StR 445/02, BGHSt 48, 294, 300 (dort offen gelassen) und bei Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 52 Rdn. 33, § 337 Rdn. 17).

    Da das Verlöbnis ein allein vom Willen der Betroffenen abhängiges, an keine Form gebundenes Rechtsverhältnis ist, dessen Auflösung sogar dann in Betracht kommt, wenn einer der Beteiligten einseitig den Heiratswillen aufgibt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 StR 445/02, BGHSt 48, 294, 300 f.), unterliegt die "Feststellung", ob ein Verlöbnis vorliegt, als Maßnahme der Verhandlungsleitung der wertenden Beurteilung des Vorsitzenden nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls.

  • BGH, 27.10.2006 - 2 StR 334/06

    Zeugnisverweigerungsrecht; umfassendes Verwertungsverbot (Aussage gegenüber

    Auszug aus BGH, 09.03.2010 - 4 StR 606/09
    Der Zwischenrechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Angeklagte einen Verstoß gegen § 252 StPO selbst dann rügen kann, wenn er oder sein Verteidiger der Verwertung nicht widersprochen hat oder sie die Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO nicht erhoben haben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 189/99, BGHSt 45, 203, 205; Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 2 StR 334/06, StV 2007, 68).
  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 189/99

    Verzicht auf Verwertungsverbot nach § 252 StPO

    Auszug aus BGH, 09.03.2010 - 4 StR 606/09
    Der Zwischenrechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Angeklagte einen Verstoß gegen § 252 StPO selbst dann rügen kann, wenn er oder sein Verteidiger der Verwertung nicht widersprochen hat oder sie die Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO nicht erhoben haben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 189/99, BGHSt 45, 203, 205; Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 2 StR 334/06, StV 2007, 68).
  • BGH, 27.10.2005 - 4 StR 235/05

    Aufklärungsrüge (Zubilligung eines Auskunftsverweigerungsrechts; nötiger

    Auszug aus BGH, 09.03.2010 - 4 StR 606/09
    Sie ist deshalb nach § 238 Abs. 2 StPO angreifbar (ebenso für die Bewertung der Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO: BGH, Urteile vom 27. Oktober 2005 - 4 StR 235/05, NStZ 2006, 178, und vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHSt 51, 144, 146).
  • BVerfG, 10.01.2007 - 2 BvR 2557/06

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Begründungsgebot: Auseinandersetzung mit

    Auszug aus BGH, 09.03.2010 - 4 StR 606/09
    Er hat daher grundsätzlich auf Entscheidung des Gerichts anzutragen; unterlässt er dies, kann er in der Revisionsinstanz mit einer entsprechenden Rüge nicht mehr gehört werden (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHSt 51, 144, 147; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung: BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 BvR 2557/06).
  • BGH, 26.08.1998 - 3 StR 256/98

    Sexueller Missbrauch eines Kindes

    Auszug aus BGH, 09.03.2010 - 4 StR 606/09
    Dementsprechend hält die Rechtsprechung eine Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO etwa dann für erforderlich, wenn der Vorsitzende die Befragung eines Zeugen trotz einer von anderen Verfahrensbeteiligten als Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts angesehenen Erklärung des Zeugen fortsetzt (BGH, Urteil vom 26. August 1998 - 3 StR 256/98, NStZ 1999, 94, 95).
  • BGH, 07.03.1996 - 4 StR 737/95

    Beweisverwertungsverbot für die Aussage eines Arztes, nachdem der Patient die

    Auszug aus BGH, 09.03.2010 - 4 StR 606/09
    Hat sich der Vorsitzende über eine Verfahrensvorschrift hinweggesetzt, die keinen Entscheidungsspielraum zulässt oder hat er eine von Amts wegen gebotene unverzichtbare Maßnahme unterlassen, so scheidet eine Präklusion der Revisionsrüge bei Verzicht auf den in § 238 Abs. 2 StPO vorgesehenen Zwischenrechtsbehelf zwar grundsätzlich aus (BGH, Urteil vom 7. März 1996 - 4 StR 737/95, BGHSt 42, 73, 77 f. m.w.N.).
  • BGH, 28.10.2009 - 2 StR 351/09

    Fahrerlaubnissperre (Aufrechterhaltung der Sperre; Ende der Sperrfrist;

    Auszug aus BGH, 09.03.2010 - 4 StR 606/09
    Das Urteil ist daher insofern mit den Feststellungen aufzuheben, wobei die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer zu bedenken haben wird, dass eine vor dem Erlass des angefochtenen Urteils bereits abgelaufene Sperrfrist einer "Aufrechterhaltung" nach § 55 Abs. 2 StGB nicht zugänglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58).
  • BGH, 02.10.2008 - 4 StR 153/08

    Verfall von Wertersatz; Härtevorschrift (Revisibilität; Ermessen; Begriff der

    Auszug aus BGH, 09.03.2010 - 4 StR 606/09
    Die Prüfung von § 73c Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - 4 StR 153/08, NStZ-RR 2009, 234) hat die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer nachzuholen, wobei es einer Aufhebung der hierfür bedeutsamen, im angefochtenen Urteil bereits getroffenen Feststellungen nicht bedarf.
  • BGH, 25.10.2011 - 3 StR 315/11

    Mündlichkeitsprinzip; Inbegriff der Hauptverhandlung; Verlesung eines

    Die Verletzung zwingenden Rechts oder das Unterlassen unverzichtbarer Maßnahmen durch den Vorsitzenden kann ein Revisionsführer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auch dann rügen, wenn er in der tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht nach § 238 Abs. 2 StPO vorgegangen ist (BGH, Urteil vom 7. März 1996 - 4 StR 737/95, BGHSt 42, 73, 77 f.; Beschluss vom 9. März 2010 - 4 StR 606/09, BGHSt 55, 65, 69; s. etwa auch BGH, Urteil vom 11. November 2009 - 5 StR 530/08, BGHSt 54, 184, 185; Beschluss vom 27. April 2010 - 5 StR 460/08, StV 2010, 562; Beschluss vom 18. Januar 2011 - 3 StR 504/10, NStZ-RR 2011, 151).

    Es liegt somit keine Fallgestaltung vor, in der die Rechtsprechung die Erhebung eines Zwischenrechtsbehelfs nach § 238 Abs. 2 StPO deshalb als Zulässigkeitsvoraussetzung einer späteren entsprechenden Revisionsrüge erachtet, weil dem Vorsitzenden bei der Bewertung der tatbestandlichen Voraussetzungen seiner prozessleitenden Anordnung ein Beurteilungsspielraum oder auf der Rechtsfolgenseite Ermessen zusteht, und die rechtsmittelbefugten anderen Prozessbeteiligten durch die Nichtbeanstandung der Maßnahme zu erkennen gegeben haben, dass sie den dem Vorsitzenden zustehenden Entscheidungsspielraum durch seine Anordnung nicht in unzulässiger Weise als überschritten ansehen (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHSt 51, 144, 148; Beschluss vom 27. April 2010 - 1 StR 155/10; noch offen BGH, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 4 StR 235/05, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 7; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. März 2010 - 4 StR 606/09, BGHSt 55, 65, 69: "Bewertung der tatsächlichen Grundlagen" eines Verlöbnisses im Hinblick auf § 52 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 StPO).

  • BGH, 11.02.2014 - 4 StR 437/13

    Zeugnisverweigerungsrecht der Verlobten (Beurteilungsspielraum des Richters

    a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zeugin die Verlobte des Angeklagten war und/oder ist und sie sich deshalb auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann, steht dem Vorsitzenden und nach deren Anrufung gemäß § 238 Abs. 2 StPO der Strafkammer ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2010 - 4 StR 606/09, BGHSt 55, 65, 69 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 31.01.2023 - 5 StR 382/22

    Urteil zum "Mordkomplott von Großenhain" rechtskräftig

    Denn bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Zeuge als Verlobter einer Angeklagten auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann, steht dem Vorsitzenden und nach deren Anrufung gemäß § 238 Abs. 2 StPO der Strafkammer ein Beurteilungsspielraum zu (BGH, Beschluss vom 9. März 2010 - 4 StR 606/09, BGHSt 55, 65, 69 Rn. 14 mwN).
  • KG, 11.11.2022 - 3 Ws 288/22

    Zeugnisverweigerungsrecht des Verlobten

    Zwar ist dem Tatgericht bei der Bewertung der tatsächlichen Grundlagen einer zwingend vorgeschriebenen und unverzichtbaren Verfahrensvorschrift ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BGH NJW 2010, 182452 StPO] m. w. N. auf Rspr. zu § 55 StPO), jedenfalls im Grundsatz unterliegt dieser jedoch der Überprüfung durch das Beschwerdegericht.
  • BGH, 07.12.2021 - 4 StR 387/21

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Berufungsurteil: Behandlung einer

    Ebenso wenig war die vor dem Erlass des angefochtenen Urteils bereits abgelaufene Sperrfrist (§ 69a StGB) einer Aufrechterhaltung nach § 55 Abs. 2 StGB zugänglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2010 - 4 StR 606/09 Rn. 21 (insoweit in BGHSt 55, 65 nicht abgedruckt) und vom 19. Februar 2002 - 1 StR 5/02, juris Rn. 9).
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