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   BGH, 09.03.2011 - IV ZR 137/10   

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BGH, 09.03.2011 - IV ZR 137/10 (https://dejure.org/2011,2009)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2011 - IV ZR 137/10 (https://dejure.org/2011,2009)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2011 - IV ZR 137/10 (https://dejure.org/2011,2009)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 3 MB/KT 1994
    Krankentagegeldversicherung: Bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankung durch sog. Mobbing

  • ra-skwar.de

    Krankentagegeldversicherung - Arbeitsunfähigkeit infolge Mobbing

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Arbeitsunfähig durch Mobbing - Leistungspflicht einer privaten Arbeitsunfähigkeitsversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitsunfähigkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 Musterbedingungen 1994 Krankentagegeldversicherung (MB/KT 94) im Falle einer psychischen oder physischen Erkrankung des Versicherten aufgrund einer tatsächlichen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbingsituation an seinem ...

  • Betriebs-Berater

    Arbeitsunfähigkeit bei Mobbing

  • rabüro.de

    Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Versicherter wegen Mobbings erkrankt und deshalb seinem Beruf nicht nachgehen kann

  • rewis.io

    Krankentagegeldversicherung: Bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankung durch sog. Mobbing

  • ra.de
  • rewis.io

    Krankentagegeldversicherung: Bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankung durch sog. Mobbing

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsunfähigkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 Musterbedingungen 1994 Krankentagegeldversicherung (MB/KT 94) im Falle einer psychischen oder physischen Erkrankung des Versicherten aufgrund einer tatsächlichen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbingsituation an seinem ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeitsunfähigkeit durch Mobbing

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitsunfähig durch Mobbing

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitsunfähigkeit durch Mobbing

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Gemobbter Angestellter erkrankt psychisch - Versicherer muss auch für diese Art von Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld zahlen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Arbeitsunfähigkeit bei Mobbing

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Krankentagegeldversicherung muss zahlen: Mobbingopfer sind arbeitsunfähig und können deswegen Versicherungsleistungen beanspruchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mobbing und Krankentagegeld - Versicherung muss zahlen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitsunfähigkeit durch Mobbing begründet Anspruch auf Krankentagegeld - Nur eine dauerhafte Berufsunfähigkeit befreit Versicherung von ihrer Leistungspflicht

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Mobbing und Krankentagegeld - Versicherung muss zahlen!

Besprechungen u.ä.

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Krankentagegeld-Versicherung: Bei Arbeitsunfähigkeit durch Mobbing mit Krankheitsfolgen muss der Versicherer leisten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1675
  • MDR 2011, 484
  • VersR 2011, 518
  • BB 2011, 886
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 06.07.2016 - IV ZR 44/15

    Krankentagegeldversicherung: Wirksamkeit einer Regelung über die Herabsetzung des

    Denn jedenfalls der selbständig tätige Versicherungsnehmer wird bei seinem Begriffsverständnis zusätzlich den Zweck der Krankentagegeldversicherung in den Blick nehmen, die ihm durch einen vorübergehenden Ausfall der Arbeitskraft entstehende Vermögensnachteile ausgleichen (Senatsbeschluss vom 27. März 2013 - IV ZR 256/12, VersR 2013, 848 Rn. 10; Senatsurteile vom 9. März 2011 - IV ZR 137/10, VersR 2011, 518 Rn. 17; vom 19. Dezember 1973 - IV ZR 130/72, VersR 1974, 184) und insoweit auch seiner sozialen Absicherung dienen soll (Senatsurteile vom 11. März 2015 - IV ZR 54/14, VersR 2015, 570 Rn. 18; vom 22. Januar 1992 - IV ZR 59/91, BGHZ 117, 92, 95 unter 3).
  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2011 - IV ZR 137/10, VersR 2011, 518 Rn. 16 f.; Beckmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. 2009 § 10 Rn. 168 f.; Brömmelmeyer aaO Rn. 66 m.w.N.).
  • BGH, 19.02.2014 - IV ZR 389/12

    Haftung bei Mehrfachversicherung: Rechtsfolgen kollidierender

    Zweck und Sinnzusammenhang von Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. Senatsurteile vom 25. Juli 2012 aaO m.w.N.; vom 9. März 2011 - IV ZR 137/10, VersR 2011, 518 Rn. 16 f.).
  • BGH, 14.12.2016 - IV ZR 422/15

    Krankentagegeldversicherung: Bestimmung der Berufsunfähigkeit

    Das Berufungsgericht hat die Revision "mit Blick auf das hier zugrunde gelegte Verständnis des Begriffs der Berufsunfähigkeit in § 15 Ziff. 1 lit. b MB/KT 2008 und die Feststellungen in der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 9. März 2011 (IV ZR 137/10, r+s 2011, 256 Rn. 19)" zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

    b) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Senatsurteil vom 9. März 2011 (IV ZR 137/10, VersR 2011, 518 Rn. 13 ff. = r+s 2011, 256), auf das sich die Klägerin beruft und das Anlass für das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision war.

    Entscheidend ist, dass der Versicherte aufgrund seiner Erkrankung seiner bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit in der konkreten Ausgestaltung nicht nachgehen kann (Senatsurteil vom 9. März 2011 aaO Rn. 14).

    Das bedeutet nicht, dass sich die berufliche Tätigkeit als solche nach dem allgemeinen Berufsbild bestimmt (Senatsurteil vom 9. März 2011 aaO Rn. 18).

    Dies ist auch daraus ersichtlich, dass der Senat ein Ruhen des Versicherungsverhältnisses wegen Berufsunfähigkeit deshalb verneint hat, weil dem Vorbringen des Versicherungsnehmers, das sich der Versicherer hilfsweise zu eigen gemacht hatte, nicht zu entnehmen war, dass der Versicherungsnehmer im Sinne von § 15 Buchst. b Satz 2 MB/KT 94 nach medizinischem Befund "im bisher ausgeübten Beruf" auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50% erwerbsunfähig gewesen sei (Senatsurteil vom 9. März 2011 aaO Rn. 24).

  • OLG Stuttgart, 19.11.2015 - 2 U 75/15

    Bauspardarlehensvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Klausel

    Der mit der Klausel verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind bei der Auslegung zu berücksichtigen, soweit sie für dem Kunden erkennbar sind (BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21, u.H. u.a. auf BGH, Urteil vom 09. März 2011 - IV ZR 137/10, VersR 2011, 518, Rn. 16 f.; s. zum Auslegungsmaßstab auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, MDR 2015, 1084, bei juris Rz. 31, m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2015 - 2 U 80/15).
  • OLG Stuttgart, 07.08.2015 - 2 U 107/14

    AGB-Kontrollklage: Folgenbeseitigungsanspruch und Auskunftsanspruch des

    Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21, u.H. u.a. auf BGH, Urteil vom 09. März 2011 - IV ZR 137/10, VersR 2011, 518, Rn. 16 f.).
  • BGH, 27.03.2013 - IV ZR 256/12

    Krankentagegeldversicherung: Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit eines

    Diese Entscheidung hat der Senat mit Urteil vom 9. Mai 2011 (IV ZR 137/10, VersR 2011, 518) bestätigt.

    Der Senat hat ferner in seinem Urteil vom 9. März 2011 ausgeführt, Maßstab für die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit sei der bisherige Beruf in seiner konkreten Ausprägung (IV ZR 137/10, VersR 2011, 518 Rn. 13 f.).

    Sie hat für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar den Zweck, die durch einen vorübergehenden Ausfall der Arbeitskraft entstehenden Vermögensnachteile auszugleichen (Senatsurteil vom 9. März 2011 - IV ZR 137/10, VersR 2011, 518 Rn. 17).

  • OLG Stuttgart, 06.08.2015 - 7 U 49/15

    Begriff der Berufsunfähigkeit i.S. von § 15 Nr. 1 lit. b MB-KT 2008

    Dies sei aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. März 2011 (IV ZR 137/10) nicht mehr haltbar.

    c) Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. März 2011 (IV ZR 137/10, r+s 2011, 256 Rn. 19).

    Die Revision ist mit Blick auf das hier zugrunde gelegte Verständnis des Begriffs der Berufsunfähigkeit in § 15 Ziff. 1 lit. b MB/KT 2008 und die Feststellungen in der Entscheidung des IV. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 9. März 2011 (IV ZR 137/10, r+s 2011, 256 Rn. 19) nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

  • BGH, 22.01.2014 - IV ZR 343/12

    Allgemeine Bedingungen für die Warenkreditversicherung: Inhaltskontrolle für eine

    Der mit ihr verfolgte Zweck und ihr Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. Senatsurteile vom 25. Juli 2012 aaO m.w.N.; vom 9. März 2011 - IV ZR 137/10, VersR 2011, 518 Rn. 16 f.).
  • OLG Köln, 13.07.2012 - 20 U 46/10

    Versicherungsfähigkeit eines Arbeitsnehmers in der Krankentagegeldversicherung

    Der Beklagte zahlte bis zum 22. Juni 2008 aufgrund zunächst nicht streitiger Arbeitsunfähigkeit das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld; für die Zeit vom 23. Juni 2008 bis zum 31. August 2008 wurde der Beklagte durch rechtskräftiges Urteil des OLG Celle vom 12. Mai 2010 - 8 U 216/09 - (bestätigt durch Urteil des BGH vom 9. März 2011 - IV ZR 137/10 -, VersR 2011, 518) zur weiteren Zahlung von Krankentagegeld verurteilt; hierbei drang der Beklagte mit dem Einwand nicht durch, eine durch Mobbing (mit-)ausgelöste Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, sei vom Versicherungsschutz nicht gedeckt.

    Die Akten 5 O 95/09 LG Lüneburg = 8 U 216/09 OLG Celle = IV ZR 137/10 BGH haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

    Die Definition der Arbeitsunfähigkeit knüpft an die konkrete berufliche Tätigkeit der versicherten Person an; Maßstab für die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit ist damit der zuletzt ausgeübte Beruf in seiner konkreten Ausprägung, wobei auch die Umstände am bisherigen Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind (BGH, VersR 2011, 518).

  • BGH, 09.03.2011 - IV ZR 52/08

    Krankentagegeldversicherung: Versicherungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund

  • BGH, 22.01.2014 - IV ZR 344/12

    Warenkreditversicherung: Auslegung und Unwirksamkeit einer formularmäßig

  • AG München, 20.05.2021 - 275 C 23753/20

    Corona als Naturkatastrophe?

  • OLG Dresden, 21.08.2018 - 4 U 1573/17

    Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankentagegeldversicherung

  • OLG Köln, 26.09.2014 - 20 U 49/14

    Anforderungen an den Nachweis bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit in der

  • OLG Stuttgart, 29.10.2015 - 2 U 80/15

    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank: Wirksamkeit einer Klausel über die

  • KG, 21.10.2014 - 6 U 18/13

    Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit eines Handelsvertreters aufgrund einer

  • OLG Hamburg, 16.10.2012 - 9 U 48/12

    Allgemeine Versicherungsbedingungen für Warenkreditversicherungen: Wirksamkeit

  • OLG Saarbrücken, 24.03.2021 - 5 U 26/20
  • OLG Saarbrücken, 26.03.2021 - 14 O 215/19

    Eine Klausel in den Bedingungen einer Auslandsreisekrankenversicherung, wonach

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