Rechtsprechung
BGH, 09.03.2011 - IV ZR 52/08 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1 Abs 2 MB/KT, § 1 Abs 3 MB/KT
Krankentagegeldversicherung: Versicherungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz - ra-skwar.de
Krankentagegeldversicherung - Mobbing
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld bei Fehlen eines Beweises für ein Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritts eines Versicherungsfalles; Arbeitsplatzabhängige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch Hervorrufen oder Unterhalten von tatsächlichem oder als ...
- rabüro.de
Maßstab für die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit ist der bisherige Beruf
- rewis.io
Krankentagegeldversicherung: Versicherungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz
- ra.de
- rewis.io
Krankentagegeldversicherung: Versicherungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MB/KT § 1; MB/KT § 1 Abs. 3; MB/KT § 2 S. 1
Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld bei Fehlen eines Beweises für ein Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritts eines Versicherungsfalles; Arbeitsplatzabhängige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch Hervorrufen oder Unterhalten von tatsächlichem oder als ... - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Anspruch auf Krankentagegeld: Kein Arbeitsplatzwechsel!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwalt.de (Kurzinformation)
Mobbing und Krankentagegeld - Versicherung muss zahlen
- 123recht.net (Kurzinformation)
Mobbing und Krankentagegeld - Versicherung muss zahlen!
Verfahrensgang
- LG Köln, 16.03.2005 - 23 O 287/03
- OLG Köln, 13.02.2008 - 5 U 65/05
- BGH, 09.03.2011 - IV ZR 52/08
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 09.03.2011 - IV ZR 137/10
Krankentagegeldversicherung: Bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankung …
c) Es handelt sich nicht, wie die Revision meint, um eine bloße "Arbeitsplatzunverträglichkeit", wenn die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung der versicherten Person durch Umstände an ihrem bisherigen Arbeitsplatz verursacht oder verstärkt worden ist (so aber: OLG Köln Urteil vom 13. Februar 2008 - 5 U 65/05, juris Rn. 21 f., durch Urteil des Senats vom heutigen Tag - IV ZR 52/08 - aufgehoben; OLG Celle VersR 2000, 1531, 1532;… OLG Oldenburg Beschluss vom 15. Mai 2006 - 3 U 110/05, n.v., zitiert nach Rogler aaO unter C 2; LG Bremen NJOZ 2004, 656, 657;… MünchKomm-VVG/Hütt, § 192 Rn. 151;… Voit in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 1 MB/KT 2009 Rn. 2;… Bach/Moser/Wilmes, Private Krankenversicherung 4. Aufl. § 1 MB/KT Rn. 16; Brams, VersR 2009, 744, 748 ff. m.w.N.; Muschalla/Linden, VersMed 2009, 63, 67). - KG, 21.10.2014 - 6 U 18/13
Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit eines Handelsvertreters aufgrund einer …
Eine Mobbingsituation, in der nicht der Umfang der Arbeit, sondern das tatsächliche oder empfundene Verhalten der Vorgesetzten oder sonstigen Mitarbeiter im Arbeitsumfeld zu psychischen Problemen des Versicherungsnehmers führt, wird vom Kläger nicht geschildert (vgl. in der Krankentagegeldversicherung: BGH VersR 2013, 848; NJW 2011, 1675 ff; ZfSch 2011, 343 f.). - VGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 23.01.2012 - (VGH.EKD) 135/17 Darüber hinaus hätte die Bedeutung des angeblich vom Kläger verwendeten - in seinen tatsächlichen und rechtlichen Konturen nicht eindeutigen - Begriffs "Mobbing" bezogen auf die in Rede stehende Situation geklärt werden müssen (vgl. etwa zu einer "tatsächlichen oder als solcher empfundenen Mobbingsituation" und hierdurch bedingten psychischen oder physischen Erkrankungen BGH, Urteil vom 9. März 2011 - IV ZR 52/08 - ZfSch 2011, 343).
- Kirchengerichtshof der EKD -, 23.01.2012 - KGH 135/17 Darüber hinaus hätte die Bedeutung des angeblich vom Kläger verwendeten - in seinen tatsächlichen und rechtlichen Konturen nicht eindeutigen - Begriffs "Mobbing" bezogen auf die in Rede stehende Situation geklärt werden müssen (vgl. etwa zu einer "tatsächlichen oder als solcher empfundenen Mobbingsituation" und hierdurch bedingten psychischen oder physischen Erkrankungen BGH, Urteil vom 9. März 2011 - IV ZR 52/08 - ZfSch 2011, 343).