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   BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15   

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https://dejure.org/2016,3507
BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15 (https://dejure.org/2016,3507)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15 (https://dejure.org/2016,3507)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15 (https://dejure.org/2016,3507)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 2 BetrAVG, § 18 Abs 2 BetrAVG, § 79 Abs 1 VBLSa, § 79 Abs 1a VBLSa
    Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Wirksamkeit der geänderten Ermittlung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte

  • IWW

    Art. 3 Abs. 1 GG, § 79 Abs. 1a VBLS, § 79 Abs. 1 VBLS, § ... 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, § 79 Abs. 1a Nr. 2 Satz 1 VBLS, § 79 Abs. 1, 1a VBLS, § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Satz 1 VBLS, § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 VBLS, § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 VBLS

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erwerb von lediglich 2,25% der Vollrente in jedem Jahr der Pflichtversicherung; Gleichheitsgrundrecht bei der Ermittlung der Startgutschriften von rentenfernen und rentennahen Versicherten

  • rewis.io

    Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Wirksamkeit der geänderten Ermittlung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 2; BetrAVG § 18 Abs. 2; VBLS § 79 Abs. 1; VBLS § 79 Abs. 1 a
    Unwirksame Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung für rentenferne Versicherte in 17. VBLS von 2012

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erwerb von lediglich 2,25% der Vollrente in jedem Jahr der Pflichtversicherung; Gleichheitsgrundrecht bei der Ermittlung der Startgutschriften von rentenfernen und rentennahen Versicherten

  • rechtsportal.de

    Erwerb von lediglich 2,25% der Vollrente in jedem Jahr der Pflichtversicherung; Gleichheitsgrundrecht bei der Ermittlung der Startgutschriften von rentenfernen und rentennahen Versicherten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Auch die geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte für unwirksam erklärt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) - und die Startgutschriften

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - und die Startgutschriften für rentenferne Versicherte

  • lto.de (Kurzinformation)

    Betriebsrenten im öffentlichen Dienst: Auch im zweiten Anlauf rechtswidrig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    ZÖD: Auch geänderte Startgutschriftenregelung der VBL für rentenferne Versicherte unwirksam

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Geänderte Startgutschriftenregelung der VBL für rentenferne Versicherte unwirksam

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Bundesgerichtshof erklärt auch die geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte für unwirksam

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer Übergangsregelung in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer Übergangsregelung in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • wiwo.de (Pressebericht, 09.03.2016)

    Schwere Schlappe für staatliche Zusatzversorgungskasse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zusatzversorgung: Startgutschriften müssen neu berechnet werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BGH erklärt auch geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für unwirksam - Ungleichbehandlung von Beschäftigten mit langen Ausbildungszeiten wird auch durch Neuregelung der Satzung nicht beseitigt

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte erneut auf dem Prüfstand

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Auch geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte unwirksam

  • hefam.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Startgutschrift der VBL-Zusatzversorgungsanrechte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 209, 201
  • MDR 2016, 13
  • MDR 2016, 522
  • NVwZ-RR 2016, 546
  • NZA 2016, 840
  • FamRZ 2016, 902
  • VersR 2016, 583
  • NZA-RR 2016, 318
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15
    Die in § 79 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) getroffene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2, 25% der Vollrente erworben werden, führt auch unter Berücksichtigung der mit der 17. Satzungsänderung von Januar 2012 ergänzten Bestimmung des § 79 Abs. 1a VBLS und der darin vorgesehenen Vergleichsberechnung weiterhin zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung (Fortführung des Senatsurteils vom 14. November 2007, IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127).

    Mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 122 ff.) erklärte der Senat die Startgutschriftermittlung für rentenferne Versicherte wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich.

    Die Startgutschrift rentenferner Versicherter nach § 79 Abs. 1 VBLS wird auch nach der Neufassung weiterhin ermittelt, wie im Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, aaO Rn. 69 f.) dargestellt.

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt - auch für die Tarifvertragsparteien (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 60 m.w.N.) - das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.

    a) Das Berufungsgericht sieht zwar richtig, dass die in § 79 Abs. 1a VBLS vorgesehene Vergleichsberechnung als solche die vom Senat (Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 128 ff.) beanstandeten Systembrüche und Ungereimtheiten vermeidet, weil der Unverfallbarkeitsfaktor nunmehr aus kompatiblen Werten errechnet wird.

    Für die weiterhin auf eine nach § 79 Abs. 1 VBLS ermittelte Startgutschrift verwiesenen Versicherten bleibt es bei der vom Senat (Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 128 ff.) beanstandeten Ungleichbehandlung.

    Dies benachteiligt Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker oder solche mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem Meisterbrief in einem handwerklichen Beruf, unangemessen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 136), weil eine Ausbildung oder ein Studium einen früheren Eintritt in den öffentlichen Dienst verhindern und zugleich eine außerdienstliche Ausbildung, ein Meisterbrief oder ein Studium für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst erwünscht ist oder sogar zwingend notwendig sein kann.

    Die Ordnung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt die Beklagte dazu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 105; vgl. auch BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); BVerfGE 111, 115 unter C I 1 a).

    Sie beruft sich stattdessen darauf, die Tarifvertragsparteien hätten - ausgehend von der Differenz von 11, 77 Prozentpunkten zwischen dem nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG errechneten Prozentsatz (Zahl der Pflichtversicherungsjahre x 2, 25%) und dem Unverfallbarkeitsfaktor aus dem im Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, aaO Rn. 136) entwickelten Beispiel - einen vom Versicherten auf den erreichbaren Höchstversorgungssatz hinzunehmenden Abschlag von 7, 5 Prozentpunkten "noch als angemessen" angesehen (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand: 52. Erg. Lieferung 1. April 2014 § 79 VBLS Rn. 39d; Hebler, ZTR 2011, 534, 536).

    Dies rechtfertigt aber den Abzug - auch unter dem Gesichtspunkt eines den Tarifvertragsparteien zustehenden, weiten Gestaltungsspielraums (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 139) - nicht.

    Zwischen der Berechnung des Faktors und des Versorgungssatzes besteht ein innerer Zusammenhang (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 129).

    Die den Tarifvertragsparteien weiterhin offenstehenden anderen Wege der Startgutschriftermittlung (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 149) sind demgegenüber mit keinem höheren Verwaltungsaufwand verbunden und verringern zugleich die mit der bestehenden Regelung verbundenen Härten und Ungleichheiten für die Versicherten.

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sprechen die im Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, aaO Rn. 126) aufgeführten Bedenken (vgl. auch Konrad, ZTR 2008, 296, 303; Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 647; Wein, BetrAV 2008, 451, 455) nicht generell gegen einen Rückgriff auf den ungeminderten Unverfallbarkeitsfaktor des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.

  • BGH, 25.09.2013 - IV ZR 207/11

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst in Übergangsfällen: Errechnung der

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15
    Die Ordnung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt die Beklagte dazu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 105; vgl. auch BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); BVerfGE 111, 115 unter C I 1 a).

    Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO Rn. 29; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, aaO Rn. 61; BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); VersR 2000, 835 unter II 2 c aa; BVerfGE 87, 234 unter C I).

    Anders als im vom Senat entschiedenen Fall der Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung (Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO Rn. 33) beruhen die Ausführungen des Berufungsgerichts danach nicht auf bloßen Vermutungen.

    Diese sind bei Beurteilung der Intensität der Ungleichbehandlungen dann in den Blick zu nehmen, wenn bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung die von den Versicherten nach der Systemumstellung zu erwerbenden Versorgungspunkte die sich aus der Ermittlung der Startgutschriften ergebenden Härten oder Ungerechtigkeiten abmildern oder aufheben können (vgl. Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO Rn. 33; BAG NZA 2014, 36 Rn. 34).

  • BGH, 24.09.2008 - IV ZR 134/07

    Startgutschriftenregelung der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15
    Zutreffend hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen der Beklagten unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gemessen (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 25; st. Rspr.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO Rn. 29; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, aaO Rn. 61; BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); VersR 2000, 835 unter II 2 c aa; BVerfGE 87, 234 unter C I).

    In welchem Umfang damit verbundene Belastungen von Arbeitgebern oder Versicherten zu tragen sind, ist aber unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln (Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, aaO Rn. 30; BAG DB 2007, 2850, 2852 = BAGE 124, 1 unter B IV 2 b bb (4)).

  • BVerfG, 18.04.2008 - 1 BvR 759/05

    Halbanrechnung der Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15
    Die Ordnung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt die Beklagte dazu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 105; vgl. auch BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); BVerfGE 111, 115 unter C I 1 a).

    Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO Rn. 29; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, aaO Rn. 61; BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); VersR 2000, 835 unter II 2 c aa; BVerfGE 87, 234 unter C I).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15
    Die Ordnung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt die Beklagte dazu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 105; vgl. auch BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); BVerfGE 111, 115 unter C I 1 a).

    bb) Ermittelt die Beklagte diejenigen Versicherten, die einer Nachbesserung der Startgutschrift bedürfen, aber nicht anhand vordienstlicher Studien- oder Ausbildungszeiten, sondern greift stattdessen auf andere, typisierende Kriterien zurück, müssen diese am vorgegebenen Sachverhalt orientiert und sachlich vertretbar sein (BVerfGE 111, 115 unter C I 1 a; 100, 59 unter C I 1 c cc (4)).

  • BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 102/06

    Tarifliche Ablösung einer umlagefinanzierten Versorgung

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15
    In welchem Umfang damit verbundene Belastungen von Arbeitgebern oder Versicherten zu tragen sind, ist aber unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln (Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, aaO Rn. 30; BAG DB 2007, 2850, 2852 = BAGE 124, 1 unter B IV 2 b bb (4)).
  • OLG München, 22.05.2015 - 25 U 3827/14

    Gleichheitswidrigkeit der Berechnung von Startgutschriften bei Umstellung der

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15
    Das Berufungsgericht geht aufgrund der von ihm zugrunde gelegten Erfahrungswerte, die die Revision nicht infrage stellt, nachvollziehbar davon aus, dass Versicherte trotz einer Ausbildung oder eines Studiums außerhalb des öffentlichen Dienstes üblicherweise im Alter von 25 Jahren oder jünger in den öffentlichen Dienst eintreten können (ebenso OLG München, Urteil vom 22. Mai 2015 - 25 U 3827/14, Juris Rn. 45; vgl. Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649).
  • BVerfG, 01.06.1965 - 2 BvR 616/63

    Vorrang der verfassungskonformen Auslegung vor ihrer Nichtigerklärung

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15
    c) Dass die Neuregelung darauf abzielt, mit einer Nachbesserung der Startgutschriftenermittlung verbundene Mehrausgaben auf ein als angemessen empfundenes Maß zu beschränken (vgl. Hebler, ZTR 2011, 534, 535; Krusche, BetrAV 2012, 41, 43), kann bei der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung Berücksichtigung finden, reicht aber für sich genommen regelmäßig nicht aus, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (BVerfGE 75, 40 unter C IV 2 b; 19, 76 unter B II 1 a aa; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11

    Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15
    Insbesondere darf ein Normgeber für eine Typisierung keinen atypischen Fall zum Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 132, 39 unter B I 2 c bb; 117, 1 unter C I 2 a; 112, 268 unter C I 2 b).
  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15
    Insbesondere darf ein Normgeber für eine Typisierung keinen atypischen Fall zum Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 132, 39 unter B I 2 c bb; 117, 1 unter C I 2 a; 112, 268 unter C I 2 b).
  • BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 959/11

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichheitssatz - Differenzierung zwischen

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

  • BVerfG, 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11

    Unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von amtlicher und freiwilliger

  • BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • ArbG Hamburg, 20.11.2018 - 14 Ca 336/15

    Vorlage an das BVerfG - Nichtgewährung eines Zuschlags für rentenferne

    Zur weiteren Begründung der Verfassungswidrigkeit werde auf das Urteil des BGH vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15 - verwiesen, das zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 79 Abs. 1a VBLS ergangen sei, denn beide Vorschriften legten den Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sowie den Abzug von 7, 5 Prozentpunkten zugrunde.

    Zugleich kann jedoch eine außerdienstliche Ausbildung, ein Meisterbrief oder ein Studium für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst erwünscht oder sogar zwingend notwendig sein (BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 22).

    In Bezug auf die neue Bestimmung des § 79 Abs. 1 und 1 a VBLS n.F. hat der BGH mit Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15 entschieden, dass auch diese neue Bestimmung und die darin vorgesehene Vergleichsberechnung weiterhin zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- und Besitzstandregelung führt.

    (1) Dies schließt, wie auch der BGH in seiner § 79 Abs. 1 a VBLS n.F. betreffenden Entscheidung (BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15) zutreffend bestätigt, alle Beschäftigten aus, die zum Umstellungsstichtag (im vorliegenden Fall dem 31.07.2003) 41 Jahre und jünger gewesen sind.

    Daraus folgt aber nicht, dass bestimmten Jahrgangsgruppen und Beschäftigten mit einem bestimmten typischerweise ausbildungsbedingt verzögerten Diensteintrittsalter eine systematisch stimmige Berechnung des Grundruhegeldes von vorneherein verweigert werden darf (BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 10).

    Es ist dennoch nicht geboten, für eine nicht kleine Gruppe rentenferner Beschäftigter mit langen Ausbildungszeiten das Grundruhegeld nach einem systematisch nicht konsistenten Modell zu ermitteln (vgl. zur Regelung in § 79 VBLS, BGH Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 10).

    Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.12.2014, 12 U 104/14) geht dabei aufgrund der von ihm zugrunde gelegten Erfahrungswerte nachvollziehbar davon aus, dass Beschäftigte trotz einer Ausbildung oder eines Studiums außerhalb des öffentlichen Dienstes üblicherweise im Alter von 25 Jahren oder jünger in den öffentlichen Dienst eintreten können (ebenso OLG München, Urteil vom 22. Mai 2015 - 25 U 3827/14, Juris Rn. 45; vgl. Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649; BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 29).

    Zugleich können sie aber wegen der weniger als 44, 44 Jahre erreichbarer Beschäftigungszeiten keine 100% der Voll-Leistung erwerben (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 29).

    Die damit verbundene Belastung ist zum einen nur dann hinzunehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar ist, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft und der Gleichheitsverstoß nicht sehr intensiv ist (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15 Rn. 13).

    Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (Senatsurteile vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 31; vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO Rn. 29; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, aaO Rn. 61; BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); VersR 2000, 835 unter II 2 c aa; BVerfGE 87, 234 unter C I).

    Die Regelung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt zwar grundsätzlich dazu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Senatsurteile vom 25. September 2013 IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, Rn. 105; BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 23; vgl. auch BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); BVerfGE 111, 115 unter C I 1 a).

    Ermittelt der Gesetzgeber jedoch diejenigen Beschäftigten, die einer Nachbesserung des Grundruhegeldes bedürfen, nicht anhand vordienstlicher Studien- oder Ausbildungszeiten, sondern greift stattdessen auf andere, typisierende Kriterien zurück, müssen diese am vorgegebenen Sachverhalt orientiert und sachlich vertretbar sein (BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 24; BVerfGE 111, 115 unter C I 1 a; 100, 59 unter C I 1 c cc (4)).

    Laut der Entscheidung des BGH vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15 lässt sich ebenfalls nicht erkennen, dass die Tarifvertragsparteien die Angemessenheit des Abzugs innerhalb der Regelung in § 79 VBLS n.F. sachgerecht beurteilt haben.

    Dem genügt die Neuregelung nicht." (BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 26ff.).

    Für Späteinsteiger der Jahrgänge 1961 und jünger oder Versicherte der Jahrgänge 1961 und älter, die zwischen 20 Jahren und sieben Monaten und 25 Jahren in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, verringert sich dagegen von vornherein der Umfang der sich aus der bisherigen Grundruhegeldermittlung ergebenden Benachteiligungen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15 Rn. 34).

    Bei den Beschäftigten gleicher Jahrgänge mit unterschiedlichem Einstiegsalter schlagen sich vielmehr die bei Ermittlung des Grundruhegeldes erlittenen Nachteile in einer entsprechenden Differenz bei der späteren Versorgungsleistung nieder (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 35).

    Angesichts dieser Größenordnungen hat das Berufungsgericht auch ohne weitergehende Feststellungen dazu, wie viele der betroffenen Versicherten nach einer vorangegangenen Ausbildung oder einem Studium in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, rechtsfehlerfrei davon ausgehen dürfen, dass eine Vielzahl der rentenfernen Versicherten, die aufgrund ihrer vergleichsweise längeren Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt zusatzversicherungspflichtig werden, auf die bisherige Startgutschrift verwiesen bleiben, sich die Gruppe der gleichheitswidrig benachteiligten Versicherten mit anderen Worten nicht lediglich auf eine verhältnismäßig kleine Zahl beschränkt." (BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 33).

    Sie verpflichtet neben der Ermittlung des bisherigen Grundruhegeldes zu weiteren Rechenschritten und Vergleichsbetrachtungen, welche Verwaltungsaufwand mit sich ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 37).

    Dass die Neuregelung darauf abzielt, mit einer Nachbesserung der Grundruhegeldermittlung verbundene Mehrausgaben auf ein geringes Maß zu beschränken (vgl. "Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft zum Entwurf eines sechsten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes", Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 20/8729 vom 23.07.2013, S. 2), kann bei der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung Berücksichtigung finden, reicht aber für sich genommen regelmäßig nicht aus, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 40; BVerfGE 75, 40 unter C IV 2 b; 19, 76 unter B II 1 a aa; jeweils m.w.N).

    In welchem Umfang damit verbundene Belastungen von den Beschäftigten zu tragen sind, ist aber unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln (BGH, Urteil vom 09. März 2016 - IV ZR 9/15, Rn. 40; BGH, Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, Rn. 30; BAG DB 2007, 2850, 2852 = BAGE 124, 1 unter B IV 2 b bb (4)).

  • BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: BGH

    Die infolge der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zum 31. Dezember 2001 mit der 23. Satzungsänderung vom März 2018 neu gefasste Übergangsregelung in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 und 1a der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) zur Ermittlung von Startgutschriften für rentenferne Versicherte ist wirksam (Fortführung der Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 und vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201).

    Mit Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 20 ff.) entschied der Senat, dass die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auch unter Berücksichtigung dieser Ergänzung weiterhin zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung führte.

    aa) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt - auch für die Tarifvertragsparteien (Senatsurteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 17; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 60 m.w.N.) - das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.

    Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (Senatsurteile vom 6. Dezember 2017 aaO; vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 31; vom 25. September 2013 aaO; vom 14. November 2007 aaO Rn. 61; BVerfG NVwZ 2022, 1452 Rn. 73 f.; BVerfGE 151, 101 Rn. 115-118; BVerfG ZTR 2008, 374 Rn. 55).

    Damit entfällt insbesondere die bisherige Benachteiligung von Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 133-138), die trotz eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes üblicherweise vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintreten können (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 29 unter Hinweis auf OLG München, Urteil vom 22. Mai 2015 - 25 U 3827/14, juris Rn. 45; Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649).

    cc) Es ist - anders als die Revision meint - ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, dass Versicherte mit einem Eintrittsalter von mehr als 25 Jahren zum Teil nicht nur vom Erreichen der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen sind, sondern auch keinen Zuschlag zur Anwartschaft nach der in § 79 Abs. 1a VBLS vorgesehenen Vergleichsberechnung erhalten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 3-4, 19 ff.).

    Dies betrifft alle Versicherten mit einem Eintrittsalter von mehr als 25 Jahren, die zum Umstellungsstichtag 41 Jahre und jünger gewesen sind oder die - in Abhängigkeit von ihrem Diensteintrittsalter - zum Umstellungsstichtag ein Alter zwischen 42 und 49 Jahren hatten: Je jünger der Versicherte zum Umstellungsstichtag ist, desto höher muss sein Diensteintrittsalter liegen, damit er einen Zuschlag erhält (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 aaO Rn. 20).

    Zu Recht wendet die Klägerin ein, dass die Beseitigung einer bestehenden Benachteiligung bestimmter Versicherter nicht zu einer neu geschaffenen ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen darf (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 19 f.).

    Das würde unter anderem voraussetzen, dass lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wäre (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 aaO Rn. 31).

    d) Die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ist - anders als die Revision meint - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit (vgl. hierzu Senatsurteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 40; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 30) zu beanstanden.

    Eine einseitige Belastung bestimmter Versichertengruppen wie bei der früheren Übergangsregelung (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 aaO) liegt insoweit nicht mehr vor.

  • OLG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 U 112/20

    Startgutschriften der VBL für rentenferne Versicherte

    Die Revision gegen ein in einem Parallelverfahren ergangenes Senatsurteil vom gleichen Tag wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.03.2016 (IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201) zurück, weil die der Startgutschriftenermittlung zugrundeliegende Übergangsregelung weiterhin mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar war.

    Auch die auf der Grundlage von Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30.05.2011 zum ATV (nachfolgend: ATVÄndV5) durch § 79 Abs. 1a VBLS eingeführte Vergleichsberechnung hat der Bundesgerichtshof als gleichheitswidrig beanstandet (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201, Rn. 20).

    Es darf demnach lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 61; Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 31).

    Damit werden Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten nicht mehr systematisch und von vornherein ausgeschlossen, denn ein Diensteintritt bis zum 25. Lebensjahr war und ist auch im Fall einer längeren Ausbildung oder eines Studiums möglich und üblich (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 29; Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649).

    (1) Insoweit gilt, dass die mit der 17. Satzungsänderung eingeführte Vergleichsberechnung nach § 79 Abs. 1a VBLS zwar die zuvor beanstandeten Systembrüche und Ungereimtheiten vermeidet, weil der nach dieser Vorschrift maßgebliche Unverfallbarkeitsfaktor aus kompatiblen Werten errechnet wird (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 19).

    Die Berechnung enthält aber mit der pauschalen Verminderung um 7, 5 Prozentpunkte nach § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Satz 3 VBLS ein Element, für das eine am vorgegebenen Sachverhalt orientierte und sachlich vertretbare Begründung fehlt (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 24-26).

    Dabei handelte es sich um einen wesentlichen Teil der zu berücksichtigenden Versicherten (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 27-29).

    Denn zwischen beiden besteht ein innerer Zusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2016, IV ZR 9/15, juris Rn. 38; BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 126).

    Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof die Veränderung des Anteilssatzes als eine von mehreren Möglichkeiten genannt, mit denen die Beanstandung beseitigt werden konnte (BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 149; dazu Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 39).

    Dies benachteiligte Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker oder solche mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem Meisterbrief in einem handwerklichen Beruf, unangemessen, weil eine Ausbildung oder ein Studium einen früheren Eintritt in den öffentlichen Dienst verhinderten und zugleich eine außerdienstliche Ausbildung, ein Meisterbrief oder ein Studium für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst erwünscht war oder sogar zwingend notwendig sein konnte (BGH, Urteile vom 14.11.2007 aaO Rn. 136; vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 21).

    Denn die Ordnung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt die Beklagte dazu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BGH, Urteile vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, aaO Rn. 23; vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 29 = VersR 2014, 89; vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 105; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2008 - 1 BvR 759/05, juris Rn. 55 = ZTR 2008, 374; BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 BvL 3/98, BVerfGE 111, 115-146, Rn. 63).

  • OLG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 U 88/20

    Startgutschriften der VBL für rentenferne Versicherte

    Die Revision gegen ein in einem Parallelverfahren ergangenes Senatsurteil vom gleichen Tag wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.03.2016 (IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201) zurück, weil die der Startgutschriftenermittlung zugrundeliegende Übergangsregelung weiterhin mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar war.

    Auch die auf der Grundlage von Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30.05.2011 zum ATV (nachfolgend: ATVÄndV5) durch § 79 Abs. 1a VBLS eingeführte Vergleichsberechnung hat der Bundesgerichtshof als gleichheitswidrig beanstandet (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201, Rn. 20).

    Es darf demnach lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 61; Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 31).

    Damit werden Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten nicht mehr systematisch und von vornherein ausgeschlossen, denn ein Diensteintritt bis zum 25. Lebensjahr war und ist auch im Fall einer längeren Ausbildung oder eines Studiums möglich und üblich (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 29; Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649).

    (1) Insoweit gilt, dass die mit der 17. Satzungsänderung eingeführte Vergleichsberechnung nach § 79 Abs. 1a VBLS zwar die zuvor beanstandeten Systembrüche und Ungereimtheiten vermeidet, weil der nach dieser Vorschrift maßgebliche Unverfallbarkeitsfaktor aus kompatiblen Werten errechnet wird (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 19).

    Die Berechnung enthält aber mit der pauschalen Verminderung um 7, 5 Prozentpunkte nach § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Satz 3 VBLS ein Element, für das eine am vorgegebenen Sachverhalt orientierte und sachlich vertretbare Begründung fehlt (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 24-26).

    Dabei handelte es sich um einen wesentlichen Teil der zu berücksichtigenden Versicherten (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 27-29).

    Denn zwischen beiden besteht ein innerer Zusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2016, IV ZR 9/15, juris Rn. 38; BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 126).

    Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof die Veränderung des Anteilssatzes als eine von mehreren Möglichkeiten genannt, mit denen die Beanstandung beseitigt werden konnte (BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 149; dazu Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 39).

    Dies benachteiligte Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker oder solche mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem Meisterbrief in einem handwerklichen Beruf, unangemessen, weil eine Ausbildung oder ein Studium einen früheren Eintritt in den öffentlichen Dienst verhinderten und zugleich eine außerdienstliche Ausbildung, ein Meisterbrief oder ein Studium für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst erwünscht war oder sogar zwingend notwendig sein konnte (BGH, Urteile vom 14.11.2007 aaO Rn. 136; vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 21).

    Denn die Ordnung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt die Beklagte dazu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BGH, Urteile vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, aaO Rn. 23; vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 29 = VersR 2014, 89; vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 105; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2008 - 1 BvR 759/05, juris Rn. 55 = ZTR 2008, 374; BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 BvL 3/98, BVerfGE 111, 115-146, Rn. 63).

  • BGH, 09.03.2016 - IV ZR 168/15

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Auch die

    Die Berechnungsweise der Startgutschriften rentenferner Versicherter nach der neu gefassten Übergangsvorschrift hat der Senat im Urteil vom heutigen Tag (Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15 Rn. 4, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im Einzelnen dargelegt.

    Wie der Senat in anderer Sache mit Urteil vom heutigen Tage (Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15) entschieden und näher begründet hat, ist die ihrer Ermittlung zugrunde liegende Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS weiterhin mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

    Diese Ungleichbehandlung begegnet mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15 Rn. 21 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

  • LG Karlsruhe, 22.05.2020 - 6 O 85/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

    Auf die genannte Beanstandung durch den Bundesgerichtshof reagierten die Tarifvertragsparteien durch Bestimmungen im 5. Änderungstarifvertrag zum ATV (§ 32 Abs. 6, § 33 Abs. 1a, Abs. 7 Satz 2, Protokollnotiz zu Abs. 1 und Abs. 1a, § 34 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 ATV) und diesen unverändert übernehmend die Beklagte mit den Regelungen des § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 1a, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 2, § 80 Satz 2 und 4 VBLS n.F. Nach § 79 Abs. 1a VBLS n.F. ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, wie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09. März 2016 (- IV ZR 9/15 -, BGHZ 209, 201, Rn. 4) näher erläutert.

    In diesem Urteil vom 09. März 2016 (- IV ZR 9/15 - aaO) stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die erteilten Startgutschriften die Rentenanwartschaften nach wie vor nicht verbindlich festlegten, da die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS n.F. weiterhin mit dem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei.

    Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 und vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201) von einem Verstoß gegen Art. 3 GG durch die Berechnung der Startgutschrift unter Verweis auf die Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG und die sich hieraus ergebende Benachteiligung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten auszugehen war, wird diese Ungleichbehandlung durch die neu eingeführten Regelungen des § 79 Abs. 1 Satz 3-8 VBLS beseitigt.

    Die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts sowie darüber hinaus die Tarifvertragsparteien als Urheber der der Systemumstellung und den neu eingeführten § 79 Abs. 1 Satz 3-8 VBLS zugrundeliegenden tarifvertraglichen Regelungen sind an die Grundrechte gebunden (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 17; vom 14. November 2007 aaO., Rn. 60 m.w.N.; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 -, BGHZ 178, 101, Rn. 25; vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505).

    Das führte zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007, aaO., Rn. 133; Urteil vom 09. März 2016, aaO., Rn. 40).

    Dem entspreche "die einseitige Belastung jüngerer Versicherter oder Versicherter mit einem Eintrittsalter bis zu 25 Jahren durch die neu gefasste Startgutschriftenermittlung nicht" (vgl. BGH, - IV ZR 9/15 -, BGHZ 209, 201, Rn. 40).

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13

    Versorgungsausgleichssache: Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung der

    Der Durchführung des Versorgungsausgleichs steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (erneuten) Unwirksamkeit der Startgutschriftenregelung der VBL für rentenferne Versicherte (vgl. BGHZ 209, 201 = VersR 2016, 583) entgegen.
  • BGH, 18.10.2018 - III ZR 497/16

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich zweier

    Gerade der insoweit vom Kläger Revision herangezogene, aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gleichheitsgrundsatz gebietet es vielmehr, wesentlich unterschiedliche Sachverhaltskonstellationen ihrer Ungleichheit entsprechend unterschiedlich zu behandeln (st. Rspr. vgl. z.B. BVerfGE 3, 58, 135; BGH, Urteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 17), wobei die Würdigung der tatsächlichen Umstände weitgehend die Domäne des Tatrichters ist.
  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 184/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

    Auf die genannte Beanstandung durch den Bundesgerichtshof reagierten die Tarifvertragsparteien durch Bestimmungen im 5. Änderungstarifvertrag zum ATV (§ 32 Abs. 6, § 33 Abs. 1a, Abs. 7 Satz 2, Protokollnotiz zu Abs. 1 und Abs. 1a, § 34 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 ATV) und diesen unverändert übernehmend die Beklagte mit den Regelungen des § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 1a, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 2, § 80 Satz 2 und 4 VBLS n.F. Nach § 79 Abs. 1a VBLS n.F. ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, wie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09. März 2016 (- IV ZR 9/15 -, BGHZ 209, 201, Rn. 4) näher erläutert.

    In diesem Urteil vom 09. März 2016 (- IV ZR 9/15 - aaO.) stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die erteilten Startgutschriften die Rentenanwartschaften nach wie vor nicht verbindlich festlegten, da die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS n.F. weiterhin mit dem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei.

    Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 und vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201) von einem Verstoß gegen Art. 3 GG durch die Berechnung der Startgutschrift unter Verweis auf die Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG und die sich hieraus ergebende Benachteiligung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten auszugehen war, wird diese Ungleichbehandlung durch die neu eingeführten Regelungen des § 79 Abs. 1 Satz 3-8 VBLS beseitigt.

    Die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts sowie darüber hinaus die Tarifvertragsparteien als Urheber der der Systemumstellung und den neu eingeführten § 79 Abs. 1 Satz 3-8 VBLS zugrundeliegenden tarifvertraglichen Regelungen sind an die Grundrechte gebunden (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 17; vom 14. November 2007 aaO., Rn. 60 m.w.N.; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 -, BGHZ 178, 101, Rn. 25; vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505).

    Das führte zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007, aaO., Rn. 133; Urteil vom 09. März 2016, aaO., Rn. 40).

    Dem entspreche "die einseitige Belastung jüngerer Versicherter oder Versicherter mit einem Eintrittsalter bis zu 25 Jahren durch die neu gefasste Startgutschriftenermittlung nicht" (vgl. BGH, - IV ZR 9/15 -, BGHZ 209, 201, Rn. 40).

  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 376/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

    Auf die genannte Beanstandung durch den Bundesgerichtshof reagierten die Tarifvertragsparteien durch Bestimmungen im 5. Änderungstarifvertrag zum ATV (§ 32 Abs. 6, § 33 Abs. 1a, Abs. 7 Satz 2, Protokollnotiz zu Abs. 1 und Abs. 1a, § 34 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 ATV) und diesen unverändert übernehmend die Beklagte mit den Regelungen des § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 1a, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 2, § 80 Satz 2 und 4 VBLS n.F. Nach § 79 Abs. 1a VBLS n.F. ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, wie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09. März 2016 (- IV ZR 9/15 -, BGHZ 209, 201, Rn. 4) näher erläutert.

    In diesem Urteil vom 09. März 2016 (- IV ZR 9/15 - aaO.) stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die erteilten Startgutschriften die Rentenanwartschaften nach wie vor nicht verbindlich festlegten, da die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS n.F. weiterhin mit dem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei.

    Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 und vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201) von einem Verstoß gegen Art. 3 GG durch die Berechnung der Startgutschrift unter Verweis auf die Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG und die sich hieraus ergebende Benachteiligung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten auszugehen war, wird diese Ungleichbehandlung durch die neu eingeführten Regelungen des § 79 Abs. 1 Satz 3-8 VBLS beseitigt.

    Die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts sowie darüber hinaus die Tarifvertragsparteien als Urheber der der Systemumstellung und den neu eingeführten § 79 Abs. 1 Satz 3-8 VBLS zugrundeliegenden tarifvertraglichen Regelungen sind an die Grundrechte gebunden (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 17; vom 14. November 2007 aaO., Rn. 60 m.w.N.; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 -, BGHZ 178, 101, Rn. 25; vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505).

    Das führte zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007, aaO., Rn. 133; Urteil vom 09. März 2016, aaO., Rn. 40).

    Dem entspreche "die einseitige Belastung jüngerer Versicherter oder Versicherter mit einem Eintrittsalter bis zu 25 Jahren durch die neu gefasste Startgutschriftenermittlung nicht" (vgl. BGH, - IV ZR 9/15 -, BGHZ 209, 201, Rn. 40).

  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 144/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

  • BGH, 25.01.2017 - IV ZR 229/15

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Übergangsregelung in der

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 663/13

    Versorgungsausgleich: Berechnung des bei der Versorgungsanstalt des Bundes und

  • OLG Brandenburg, 30.06.2016 - 9 UF 133/14

    Ehevertrag: Wirksamkeit von Unterhalts- und Versorgungsausgleichsausschluss;

  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 626/15

    Versorgungsausgleichssache: Verweisung eines Anrechts der Zusatzversorgung des

  • BVerfG, 09.05.2018 - 1 BvR 1884/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 385/15

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung geringfügiger Anrechte bei Tod eines

  • OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 1 UF 297/15

    Versorgungsausgleich: Voraussetzungen des Ausschlusses wegen grober Unbilligkeit

  • BGH, 10.05.2017 - XII ZB 310/13

    Versorgungsausgleich: Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 664/14

    Versorgungsausgleich: Heranziehung des BilMoG-Zinssatzes als

  • OLG Naumburg, 14.02.2017 - 3 UF 243/16

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei VBL-Anrechten

  • BGH, 25.01.2017 - IV ZR 409/15

    Unverbindlichkeit der Startgutschriftenermittlung für rentenferne Versicherte

  • BVerfG, 16.12.2022 - 1 BvL 6/18

    Unzulässige arbeitsgerichtliche Vorlage betreffend die Zusatzversorgung der bei

  • BGH, 06.12.2017 - IV ZR 191/15

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Verfassungskonformität der

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 582/16

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung einer Zusatzversorgung des öffentlichen

  • OLG Bremen, 16.12.2016 - 4 UF 84/16

    Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich bis zur

  • BGH, 01.12.2021 - XII ZB 304/20

    Versorgungsausgleichssache: Gleichwertige Teilhabe bei interner Teilung eines

  • BGH, 06.12.2017 - IV ZR 192/15

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Verstoß gegen den Gleichheitssatz

  • BGH, 03.04.2019 - IV ZR 299/17

    Rechtsstreit um die Berechtigung zur Einziehung von Kranken- und

  • OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 4 UF 166/14

    Abänderungsverfahren: Wertzuwachs des zu teilenden Anrechts

  • BGH, 13.04.2016 - IV ZR 8/15

    Ermittlung der Startgutschriften relevanter und abgrenzbarer Gruppen von

  • OLG Frankfurt, 08.06.2020 - 6 UF 229/15

    Versorgungsausgleich: Auswirkungen des Gebots der gleichwertigen Teilhabe nach §

  • BGH, 06.07.2017 - IV ZR 413/15

    Klage gegen eine von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • BGH, 06.07.2017 - IV ZR 309/15

    Klage gegen eine von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

  • OLG Hamm, 16.09.2016 - 20 U 245/15

    Zusatzversorgungskasse; Satzung unwirksam; kein Anspruch auf - vorläufige -

  • BGH, 28.06.2017 - IV ZR 221/15

    Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem

  • OLG Frankfurt, 29.01.2018 - 1 UF 133/15

    Versorgungsausgleich nach deutschem Recht nach vorheriger Scheidung in Österreich

  • BVerfG, 09.05.2018 - 1 BvL 1/17

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 31 Abs 2, Abs 3 des

  • BGH, 06.07.2017 - IV ZR 32/16

    Klage gegen eine von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • BGH, 06.07.2017 - IV ZR 222/15

    Rechtmäßige Erteilung einer Startgutschrift nach Umstellung der Zusatzversorgung

  • BGH, 06.07.2017 - IV ZR 220/15

    Rechtmäßige Erteilung einer Startgutschrift nach Umstellung der Zusatzversorgung

  • OLG Oldenburg, 06.06.2016 - 11 UF 19/16

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Versterben eines Ehegatten nach

  • BGH, 06.07.2017 - IV ZR 407/15

    Rechtmäßige Erteilung einer Startgutschrift nach Umstellung der Zusatzversorgung

  • BGH, 06.07.2017 - IV ZR 408/15

    Rechtmäßige Erteilung einer Startgutschrift nach Umstellung der Zusatzversorgung

  • OLG Frankfurt, 29.05.2019 - 8 UF 104/17

    Startgutschriften für "rentenferne Jahrgänge" bilden hinreichende Grundlage für

  • OLG Brandenburg, 19.02.2019 - 10 UF 236/14

    Beschwerde in einer Versorgungsausgleichssache

  • OLG Köln, 29.06.2021 - 14 UF 120/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Berechnung eines

  • OLG Düsseldorf, 28.07.2016 - 1 UF 52/16

    Aussetzung des Verfahrens über den Zugewinnausgleich wegen Unwirksamkeit der

  • OLG Frankfurt, 26.07.2017 - 3 UF 56/17

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife von gepfändeten Anrechten aus privater

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