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   BGH, 09.03.2021 - 1 StR 487/20   

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https://dejure.org/2021,14331
BGH, 09.03.2021 - 1 StR 487/20 (https://dejure.org/2021,14331)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2021 - 1 StR 487/20 (https://dejure.org/2021,14331)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2021 - 1 StR 487/20 (https://dejure.org/2021,14331)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Anordnung der Einziehung des Erbanteils des Angeklagten

  • rewis.io

    Tötung des Erblassers durch dessen Erben: Einziehung des Nachlasses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung der Anordnung der Einziehung des Erbanteils des Angeklagten

  • rechtsportal.de

    Aufhebung der Anordnung der Einziehung des Erbanteils des Angeklagten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 207
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20

    Kostenentscheidung (Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht);

    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - 1 StR 487/20
    Infolgedessen hat die Staatskasse die im Verfahren vor dem Landgericht entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff.).
  • BGH, 23.01.2020 - 5 StR 518/19

    Keine Abschöpfung der durch die Tötung des Erblassers erlangten Vermögenswerte

    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - 1 StR 487/20
    Eine Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB ist ausgeschlossen, weil die Rechtslage betreffend die Erbschaft im Fall einer Tötung des Erblassers durch dessen Erben vorrangig und abschließend in § 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2340 ff. BGB geregelt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2020 - 5 StR 518/19 Rn. 4 ff. sowie vom 29. September 2020 - 5 StR 230/20 Rn. 4).
  • BGH, 29.09.2020 - 5 StR 230/20

    Vorrangige und abschließende Regelung des Erbschaftsrechts gegenüber der

    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - 1 StR 487/20
    Eine Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB ist ausgeschlossen, weil die Rechtslage betreffend die Erbschaft im Fall einer Tötung des Erblassers durch dessen Erben vorrangig und abschließend in § 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2340 ff. BGB geregelt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2020 - 5 StR 518/19 Rn. 4 ff. sowie vom 29. September 2020 - 5 StR 230/20 Rn. 4).
  • BGH, 21.12.2021 - 3 StR 381/21

    Einziehung und erweiterte Einziehung von Wertersatz (Erlangen; tatsächlicher

    Ob der Vorgehensweise des 1. Strafsenats (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829 Rn. 6 ff.; s. auch BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 - 1 StR 252/21, juris Rn. 3; vom 11. August 2021 - 1 StR 253/21, juris Rn. 9; vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20, juris Rn. 42; vom 25. März 2021 - 1 StR 28/21, juris Rn. 13; vom 9. März 2021 - 1 StR 487/20, juris Rn. 4), bei Verringerung eines Einziehungsbetrages durch das Revisionsgericht im Rahmen der Entscheidung über eine unbeschränkt eingelegte Revision eine gesonderte Entscheidung über die lediglich die Einziehung betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu treffen, zu folgen ist (insofern kritisch BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229, 230), kann offenbleiben.

    Eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wegen der Reduktion der Einziehungsbeträge in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829 Rn. 10 ff.; s. auch BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 - 1 StR 252/21, juris Rn. 2; vom 13. Oktober 2021 - 4 StR 270/21, juris Rn. 2; vom 11. August 2021 - 1 StR 253/21, juris Rn. 9; vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20, juris Rn. 42; vom 5. Mai 2021 - 1 StR 502/20, juris Rn. 10; vom 25. März 2021 - 1 StR 28/21, juris Rn. 13; vom 9. März 2021 - 1 StR 487/20, juris Rn. 3) ist jedenfalls unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht veranlasst.

  • BGH, 30.06.2022 - 1 StR 156/22

    Erweitere Einziehung von Taterträgen (keine Einziehung von Surrogaten)

    Infolgedessen hat die Staatskasse die im Verfahren vor dem Landgericht entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom 9. März 2021 - 1 StR 487/20 Rn. 3).

    Mit Blick auf die bereits aus Rechtsgründen erfolgte Aufhebung der Einziehungsentscheidung sind auch die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, die die Einziehung betreffen, sowie die insoweit angefallene Gerichtsgebühr gesondert der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom 9. März 2021 - 1 StR 487/20 Rn. 4).

  • BGH, 21.10.2021 - 1 StR 252/21

    Revision gegen den Einziehungsausspruch wegen gewerbs- und bandenmäßiger

    Infolgedessen hat die Staatskasse die im Verfahren vor dem Landgericht entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, zu 7/8 zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom 9. März 2021 - 1 StR 487/20 Rn. 3 f.).
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