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   BGH, 09.03.2023 - 3 StR 246/22   

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BGH, 09.03.2023 - 3 StR 246/22 (https://dejure.org/2023,4129)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2023 - 3 StR 246/22 (https://dejure.org/2023,4129)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2023 - 3 StR 246/22 (https://dejure.org/2023,4129)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 7 VStGB; § 46 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 344 Abs. 1 StPO
    Verbrechen gegen die Menschlichkeit (minder schwerer Fall: Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen Umstände; Spielraum des Tatgerichts; einschränkte revisionsrechtliche Überprüfbarkeit); Darstellung der Strafzumessungserwägungen im Urteil; Rechtswirksamkeit ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 129a Abs. 1 Nr. 1, § ... 129b Abs. 1 StGB, § 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VStGB, § 13 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB, § 211 StGB, § 7 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 52 Abs. 2 StGB, § 7 Abs. 4 Alternative 1 VStGB, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 267 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 StPO, § 13 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 1 StGB, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 7 Abs. 3, Abs. 4 VStGB, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 46 StGB, § 7 Abs. 3 VStGB, § 46 Abs. 3 StGB, § 7 VStGB, § 46 Abs. 2 StGB, § 6 VStGB, Art. 21 Abs. 3 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-Statut), Art. 7 IStGH-Statut, Art. 7 Abs. 1 Buchst. h IStGH-Statut, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c IStGH-Statut, § 337 Abs. 1 StPO, § 7 Abs. 3 Alternative 1 VStGB, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung mit Todesfolge

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung mit Todesfolge

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Strafverfahren gegen Jennifer W. wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a.

  • lto.de (Kurzinformation)

    Urteil im Strafausspruch weitgehend aufgehoben: IS-Rückkehrerin Jennifer W. droht höhere Strafe

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Urteil wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zum Nachteil zweier Jesidinnen im Strafausspruch weitgehend aufgehoben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2023, 665 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 20.08.2020 - 3 StR 40/20

    Zu den Strafzumessungsumständen der fremdenfeindlichen Beweggründe und Ziele

    Auszug aus BGH, 09.03.2023 - 3 StR 246/22
    (1) Menschenverachtende Beweggründe und Ziele sind - wie fremdenfeindliche (s. BGH, Urteil vom 20. August 2020 - 3 StR 40/20, BGHR StGB § 60 Absehen, fehlerhaft 1 Rn. 13/14) - regelmäßig strafzumessungsrechtlich beachtlich.

    Es soll bei einer in der Tat zum Ausdruck gekommenen (s. BGH, Urteil vom 20. August 2020 - 3 StR 40/20, BGHR StGB § 60 Absehen, fehlerhaft 1 Rn. 13/14; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 211) Gesinnung des Täters greifen, welche die vermeintliche Andersartigkeit einer Personengruppe als Rechtfertigung dazu missbraucht, Menschenrechte der Opfer zu negieren und ihre Menschenwürde zu verletzen.

  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 490/16

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht; Nachteil; gegenseitige Verträge; Unkenntnis

    Auszug aus BGH, 09.03.2023 - 3 StR 246/22
    Im Wesentlichen der Beurteilung des Tatgerichts überlassen ist dabei, welche Bewertungsrichtung es einzelnen Umständen gibt (s. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 350; Urteil vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15, NStZ-RR 2016, 107, 108) und inwieweit es ihnen bestimmendes Gewicht beimisst (s. BGH, Urteile vom 13. Oktober 2016 - 4 StR 239/16, juris Rn. 56; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 490/16, wistra 2018, 209 Rn. 65; ferner zum Ganzen MüKoStGB/Miebach/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 115 f.; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1107 ff., jeweils mwN); allerdings gelten einige Umstände zwingend als für die Strafzumessung zugunsten oder zu Lasten des Täters bestimmend (vgl. etwa die Nachweise aus der Rspr. bei LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., § 46 Rn. 316).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 09.03.2023 - 3 StR 246/22
    Im Wesentlichen der Beurteilung des Tatgerichts überlassen ist dabei, welche Bewertungsrichtung es einzelnen Umständen gibt (s. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 350; Urteil vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15, NStZ-RR 2016, 107, 108) und inwieweit es ihnen bestimmendes Gewicht beimisst (s. BGH, Urteile vom 13. Oktober 2016 - 4 StR 239/16, juris Rn. 56; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 490/16, wistra 2018, 209 Rn. 65; ferner zum Ganzen MüKoStGB/Miebach/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 115 f.; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1107 ff., jeweils mwN); allerdings gelten einige Umstände zwingend als für die Strafzumessung zugunsten oder zu Lasten des Täters bestimmend (vgl. etwa die Nachweise aus der Rspr. bei LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., § 46 Rn. 316).
  • BGH, 07.11.2007 - 1 StR 164/07

    BGH bestätigt Urteil im Lebensmittel-Fall von Passau

    Auszug aus BGH, 09.03.2023 - 3 StR 246/22
    Ein Rechtsfehler liegt dagegen vor, wenn aus den Urteilsgründen erkennbar hervorgeht, dass es einen wesentlichen, die Tat prägenden Umstand nicht bedacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2007 - 1 StR 164/07, wistra 2008, 58, 59 mwN).
  • BGH, 26.06.1991 - 3 StR 145/91

    Eingreifen des Revisionsgerichts bei der Strafhöhenbemessung

    Auszug aus BGH, 09.03.2023 - 3 StR 246/22
    Die Entscheidung über die Anwendung des Regel- oder des Sonderstrafrahmens ist ein Vorgang tatrichterlicher Wertung; dabei kommt es darauf an, ob der Fall insgesamt - nicht allein die Tat - minder schwer wiegt (s. BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 - 3 StR 145/91, NStZ 1991, 529, 530 mwN).
  • BGH, 10.03.2022 - 1 StR 35/22

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 09.03.2023 - 3 StR 246/22
    a) Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falls ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Sonderstrafrahmens geboten erscheint (s. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2019 - 3 StR 503/18, NStZ-RR 2019, 344, 345; vom 10. März 2022 - 1 StR 35/22, juris Rn. 5, jeweils mwN).
  • BGH, 05.05.2022 - 3 StR 412/21

    Eingeschränkte revisionsgerichtliche Überprüfung bei Strafzumessung und

    Auszug aus BGH, 09.03.2023 - 3 StR 246/22
    Daraus, dass ein für die Zumessung bedeutsamer Gesichtspunkt nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, das Tatgericht habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (s. BGH, Urteile vom 4. April 2019 - 3 StR 31/19, juris Rn. 15; vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21, NStZ-RR 2022, 290, 292).
  • BGH, 10.08.2017 - 3 StR 275/17

    Rechtswirksamkeit der Revisionsbeschränkung (Möglichkeit der unabhängigen

    Auszug aus BGH, 09.03.2023 - 3 StR 246/22
    Es ist nicht zu besorgen, dass die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung einen inneren Widerspruch aufweisen könnte (zu den in st. Rspr. anzuwendenden rechtlichen Maßstäben s. etwa BGH, Urteil vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 59; Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 16; Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17, juris Rn. 8; zum Ausnehmen der Urteilsfeststellungen vom Revisionsangriff vgl. BeckOK StPO/Wiedner, 46. Ed., § 344 Rn. 20).
  • BGH, 04.04.2019 - 3 StR 31/19

    Umfang des Anfechtungswillen bei von der Staatsanwaltschaft eingelegtem

    Auszug aus BGH, 09.03.2023 - 3 StR 246/22
    Daraus, dass ein für die Zumessung bedeutsamer Gesichtspunkt nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, das Tatgericht habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (s. BGH, Urteile vom 4. April 2019 - 3 StR 31/19, juris Rn. 15; vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21, NStZ-RR 2022, 290, 292).
  • BGH, 19.02.2015 - 2 StR 343/14

    Besonders schwere räuberische Erpressung (minder schwerer Fall)

    Auszug aus BGH, 09.03.2023 - 3 StR 246/22
    Erst auf der Grundlage eines solchen umfassenden Abwägungsvorgangs kann entschieden werden, ob der Regelstrafrahmen den Besonderheiten des Falls gerecht wird oder, weil die strafmildernden Umstände beträchtlich überwiegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - 2 StR 343/14, BGHR StGB § 250 Abs. 3 Strafrahmenwahl 2 Rn. 4), unangemessen hart wäre.
  • BGH, 15.12.2022 - 3 StR 245/22

    Beihilfe zur schweren Brandstiftung (deliktischer Sinnbezug bei sozialadäquatem

  • BGH, 13.10.2016 - 4 StR 239/16

    Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (Gefährdung einer fremden Sache von

  • BGH, 05.11.2020 - 4 StR 201/20

    Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung (Ablehnung eines minder schweren Falles)

  • BGH, 12.01.2016 - 1 StR 414/15

    Strafzumessung (Berücksichtigung des Verlusts der Arbeitsstelle; Bemessung einer

  • BGH, 14.05.2019 - 3 StR 503/18

    Sachlich-rechtlich fehlerhafter Strafausspruch (minder schwerer Fall des

  • BGH, 02.12.2004 - 3 StR 246/04

    Verfall (Zusammenhang zwischen Straftat und Vermögensgegenstand; Entreicherung;

  • BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der besonderen Schwere

  • BGH, 11.05.2023 - 4 StR 421/22

    Mord (Beweiswürdigung; Heimtücke: Ausnutzungsbewusstsein, Spontanität des

    Das unbeschränkt zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das den Adhäsionsausspruch nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023 - 3 StR 246/22 Rn. 11; Beschluss vom 11. Mai 2016 - 5 StR 456/15, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozeßkostenhilfe 2 Rn. 5 f. mwN), hat weitgehend Erfolg.
  • BGH, 10.08.2023 - StB 52/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts

    Unter zutreffender Zugrundelegung des Strafrahmens des § 129a Abs. 1 StGB, der sich auf Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren bemisst, hat der Staatsschutzsenat dabei die Schwere der mit großer Wahrscheinlichkeit geplanten Anschläge, die in Aussicht genommenen Tatbeiträge des Angeklagten sowie seine hochwahrscheinlichen rassistischen und fremdenfeindlichen Beweggründe in den Blick genommen (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. dazu BT-Drucks. 18/3007 S. 14 ff.; BGH, Urteile vom 20. August 2020 - 3 StR 40/20, BGHR StGB § 60 Absehen, fehlerhaft 1 Rn. 13/14 mwN; vom 9. März 2023 - 3 StR 246/22, juris Rn. 26).
  • BGH, 29.06.2023 - StB 36/23

    Überprüfung des dringenden Tatverdachts während laufender Hauptverhandlung im

    Unter zutreffender Zugrundelegung des Strafrahmens des § 129a Abs. 1 StGB, der sich auf Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren bemisst, hat der Staatsschutzsenat bei seiner Bewertung die Schwere der mit großer Wahrscheinlichkeit geplanten Anschläge in den Blick genommen sowie strafschärfend die hochwahrscheinlichen rassistischen und fremdenfeindlichen Beweggründe des Angeklagten gewürdigt (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. dazu BT-Drucks. 18/3007 S. 15; BGH, Urteile vom 20. August 2020 - 3 StR 40/20, BGHR StGB § 60 Absehen, fehlerhaft 1 Rn. 13/14 mwN; vom 9. März 2023 - 3 StR 246/22, juris Rn. 26).
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