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BGH, 09.04.2002 - X ZR 141/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
- BGH, 12.12.2001 - X ZR 141/00
- BGH, 09.04.2002 - X ZR 141/00
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.12.1998 - V ZR 224/97
Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag in der Revisionsinstanz
Auszug aus BGH, 09.04.2002 - X ZR 141/00
Es handelt sich um eine nach § 319 ZPO zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit bei der Wiedergabe des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Parteivorbringens, die im übrigen, soweit sie -in gekürzter Form -im Revisionsurteil erfolgt, grundsätzlich keine eigene urkundliche Beweiskraft besitzt und deshalb der Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO grundsätzlich nicht unterliegt (BGH, Beschl. v. 17.12.1998 -V ZR 224/97, NJW 1999, 796).