Rechtsprechung
BGH, 09.04.2014 - 1 StR 39/14 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 100a StPO; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 EMRK; § 46 StGB; Art. 3 Abs. 5 Satz 2 Rahmenbeschluss 2008/675/JI
Verwertung der Abhörmaßnahmen eines anderen EU-Mitgliedstaates (Verwertungsverbot bei Verstößen gegen ausländisches Prozessrecht und gegen Völkerrecht; Rechtshilfe; Prüfungsverbot); Einbeziehung ausländischer Verurteilungen in der EU (Rechtskraft; schuldangemessene ... - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 82 Abs 2 S 2 Buchst a AEUV, § 261 StPO
Beweiswürdigung in Strafsachen: Verwertbarkeit der von einem ausländischen Staat im Wege der Rechtshilfe überlassenen Abhörprotokolle - IWW
- Wolters Kluwer
Verwerfung einer Revision als unbegründet (hier: mit Anmerkung des Senats zur Verwertung von in Ungarn abgehörten Telefonaten)
- rewis.io
Beweiswürdigung in Strafsachen: Verwertbarkeit der von einem ausländischen Staat im Wege der Rechtshilfe überlassenen Abhörprotokolle
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Verwerfung einer Revision als unbegründet (hier: mit Anmerkung des Senats zur Verwertung von in Ungarn abgehörten Telefonaten) - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
In Ungarn abgehört - hier verwertet?
Verfahrensgang
- LG Traunstein, 07.10.2013 - 2 KLs 120 Js 36129/12
- BGH, 09.04.2014 - 1 StR 39/14
Papierfundstellen
- NJW 2014, 3467
- NStZ 2014, 608
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 02.03.2022 - 5 StR 457/21
EncroChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar
Die Frage, ob im Wege der Rechtshilfe erlangte Beweise verwertbar sind, richtet sich ausschließlich nach dem nationalen Recht des um Rechtshilfe ersuchenden Staates, soweit - wie hier - der um Rechtshilfe ersuchte Staat die unbeschränkte Verwendung der von ihm erhobenen und übermittelten Beweisergebnisse gestattet hat (…BGH, Beschlüsse vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32 Rn. 21 mwN; vom 9. April 2014 - 1 StR 39/14, NStZ 2014, 608).Eine Überprüfung hoheitlicher Entscheidungen des ersuchten Staates am Maßstab von dessen Rechtsordnung durch die Gerichte des ersuchenden Staates findet dabei grundsätzlich nicht statt (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32 Rn. 34 mwN; vom 9. April 2014 - 1 StR 39/14, NStZ 2014, 608).
Dieses kann sich bezüglich durch Rechtshilfe erlangter Beweismittel entweder aus rechtshilfespezifischen Gründen wie der Verletzung völkerrechtlicher Grundsätze (dazu unter a), des ordre public (dazu unter b) oder rechtshilferechtlicher Bestimmungen (dazu unter c) ergeben (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32 Rn. 22; vom 9. April 2014 - 1 StR 39/14, NStZ 2014, 608 jeweils mwN) oder - wie bei im Inland erlangten Beweismitteln auch - unmittelbar aus der Verfassung (dazu unter d) oder sonstigem Prozessrecht (dazu unter e) folgen.
- OLG Hamburg, 29.01.2021 - 1 Ws 2/21
Vorliegen eines Verwertungsverbots bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
Bei der grenzüberschreitenden Übernahme von Daten aus anderen Verfahren gelten im Hinblick auf Verwertungsverbote jedenfalls im Ansatz die gleichen Regeln wie bei rein innerstaatlichen Vorgängen (vgl. BGH…, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12 -, BGHSt 58, 32, Rn. 21 ff.; BGH, Beschluss vom 9. April 2014 - 1 StR 39/14 -, NStZ 2014, 608; Radtke, NStZ 2017, 109). - OLG Düsseldorf, 21.07.2021 - 2 Ws 96/21
EncroChat: Daten aus verschlüsselten Geräten sind zulässige Beweismittel
Grundsätzlich gelten bei der grenzüberschreitenden Übernahme von Daten aus anderen Verfahren im Hinblick auf Verwertungsverbote jedenfalls im Ansatz die gleichen Regeln wie bei rein innerstaatlichen Vorgängen (vgl. BGH…, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12 -, BGHSt 58, 32, Rn. 21 ff.; BGH, Beschluss vom 9. April 2014 - 1 StR 39/14 -, NStZ 2014, 608). - OLG Stuttgart, 09.11.2015 - 1 ARs 54/15
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Zulässigkeit eines Antrags auf …
Im Übrigen richtet sich die Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates gewonnener Beweise nach der Rechtsordnung des um diese Rechtshilfe ersuchenden Staates, hier also nach der Rechtsordnung Österreichs (BGH, Beschluss vom 09.04.2014, 1 StR 39/14, zitiert nach juris).