Rechtsprechung
BGH, 09.04.2015 - 2 StR 324/14 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 403 StPO; § 404 Abs. 5 StPO
Zulässige Teilerledigung des Rechtsmittels (Adhäsionsausspruch); Prozesskostenhilfe in der Adhäsion - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 239b StGB, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 404 Abs. 5 Satz 3 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 121 Abs. 2 ZPO
- Wolters Kluwer
Gesonderter Entscheid über die Revision gegen den Adhäsionsausspruch; Zulässigkeit der Teilerledigung eines Rechtsmittels
- rewis.io
Beschwer des Angeklagten bei Nichtanwendung von § 239b StGB
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 239b
Gesonderter Entscheid über die Revision gegen den Adhäsionsausspruch; Zulässigkeit der Teilerledigung eines Rechtsmittels - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bonn, 17.04.2014 - 21 KLs 3/14
- BGH, 09.04.2015 - 2 StR 324/14
- BGH, 11.05.2017 - 2 StR 324/14
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.10.2014 - 2 StR 137/14
Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Bemessung der billigen Entschädigung in Geld …
Auszug aus BGH, 09.04.2015 - 2 StR 324/14
Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 u.a. - bei den anderen Strafsenaten und bei dem Großen Senat für Zivilsachen angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird.Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14).
- LG Bielefeld, 08.05.2015 - 9 KLs 16/14 Zwar hat der 2. Strafsenat beim BGH mit seinem Vorlagebeschluss vom 08.10.2014 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) diese Entscheidungspraxis mit näherer Begründung in Frage gestellt, wonach bei der billigen Entschädigung in Geld weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers zu berücksichtigen seien und bei dem Großen Senat für Zivilsachen und den anderen Strafsenaten angefragt, ob an der entgegenstehenden Rechtsprechung festgehalten wird (s. auch weiterer Beschluss dieses Senats v. 09.04.2015 - 2 StR 324/14).