Rechtsprechung
   BGH, 09.05.2006 - StB 4/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5243
BGH, 09.05.2006 - StB 4/06 (https://dejure.org/2006,5243)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2006 - StB 4/06 (https://dejure.org/2006,5243)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2006 - StB 4/06 (https://dejure.org/2006,5243)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,5243) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Tatbestandvoraussetzungen der geheimdienstlichen Agententätigkeit; Vorliegen des Ausübens geheimdienstlicher Tätigkeit bei Anbahnung und Abwicklung eines Geschäfts im Iran; Voraussetzung der mindestens funktionellen Eingliederung in Ausforschungsbemühungen des ...

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 93
  • StV 2006, 466
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.07.1972 - 3 StR 4/71

    Aufhebung eines Urteils - Zurückverweisung einer Sache an ein Oberlandesgericht -

    Auszug aus BGH, 09.05.2006 - StB 4/06
    Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "Ausübens einer geheimdienstlichen Tätigkeit", dem eine den Anwendungsbereich des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB eingrenzende Bedeutung zukommt (BVerfGE 57, 250, 265 ff.; BGHSt 24, 369, 370 f.; Träger in LK 11. Aufl. § 99 Rdn. 4; Lampe/Hegmann in MünchKomm § 99 Rdn. 9), muss sich, da die Vorschrift - abgesehen von der Zielrichtung des inkriminierten Verhaltens - auf eine nähere Beschreibung des strafbaren Tuns verzichtet, ausgehend von der Wortbedeutung der zusammengesetzten Begriffselemente namentlich am Sinn und tatbestandsbegrenzenden Zweck dieses Merkmals orientieren.

    Daher sind in den Fällen, die nicht diesem Kernbereich der Norm unterfallen, alle maßgeblichen Umstände der jeweiligen Sachverhaltsgestaltung in eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Betroffenen einzustellen; auf dieser Grundlage muss in wertender, am Normzweck ausgerichteter Betrachtung entschieden werden, ob das Geschehen dem Tatbestand des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu subsumieren ist (BGHSt 24, 369, 373; 30, 394, 397; BGH NJW 1977, 1300 f., insoweit in BGHSt 27, 133 nicht abgedruckt).

    Hierbei sind folgende Auslegungskriterien zu beachten: Die Charakterisierung der tatbestandlich vorausgesetzten Handlung als geheimdienstliche Tätigkeit zeigt, dass nicht jedes Handeln für einen fremden Geheimdienst den Tatbestand erfüllt, sondern es einer gewissen Mindestqualität des Tuns bedarf (Träger aaO); diese ist dann erreicht, wenn sich der Täter zumindest funktionell - also nicht zwingend durch formelle oder stillschweigende Verpflichtung oder vorheriges Sich-Bereiterklären im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGHSt 24, 369, 372; 25, 145) - in die Ausforschungsbemühungen des Geheimdienstes der fremden Macht, wenn auch nicht notwendig in dessen Organisation, eingliedert (BVerfGE 57, 250, 267; BGHSt 24, 369, 372 f.; 30, 294, 297; BGH NJW 1977, 1300, insoweit in BGHSt 27, 133 nicht abgedruckt).

    Eine solche ist zwar nicht notwendige Voraussetzung geheimdienstlicher Tätigkeit (BGHSt 24, 369, 372; Rudolphi in SK-StGB § 99 Rdn. 5), stellt aber grundsätzlich ein gewichtiges Indiz für diese dar (Träger aaO Rdn. 7).

    Der Senat hält an seiner - an den Willen des Gesetzgebers anknüpfenden - Ansicht fest, dass eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur geheimdienstlichen Tätigkeit jedenfalls nicht an die Haupttat der Mitarbeiter des fremden Geheimdienstes anknüpfen kann, zu denen der Täter in Kontakt tritt (BGHSt 24, 369, 378; BGH NStZ 1986, 165 f.); denn derartige Beihilfehandlungen sind in § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits als täterschaftliches Handeln erfasst und daher keiner gesonderten Beihilfestrafbarkeit mehr zugänglich.

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BGH, 09.05.2006 - StB 4/06
    Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "Ausübens einer geheimdienstlichen Tätigkeit", dem eine den Anwendungsbereich des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB eingrenzende Bedeutung zukommt (BVerfGE 57, 250, 265 ff.; BGHSt 24, 369, 370 f.; Träger in LK 11. Aufl. § 99 Rdn. 4; Lampe/Hegmann in MünchKomm § 99 Rdn. 9), muss sich, da die Vorschrift - abgesehen von der Zielrichtung des inkriminierten Verhaltens - auf eine nähere Beschreibung des strafbaren Tuns verzichtet, ausgehend von der Wortbedeutung der zusammengesetzten Begriffselemente namentlich am Sinn und tatbestandsbegrenzenden Zweck dieses Merkmals orientieren.

    Hierbei sind folgende Auslegungskriterien zu beachten: Die Charakterisierung der tatbestandlich vorausgesetzten Handlung als geheimdienstliche Tätigkeit zeigt, dass nicht jedes Handeln für einen fremden Geheimdienst den Tatbestand erfüllt, sondern es einer gewissen Mindestqualität des Tuns bedarf (Träger aaO); diese ist dann erreicht, wenn sich der Täter zumindest funktionell - also nicht zwingend durch formelle oder stillschweigende Verpflichtung oder vorheriges Sich-Bereiterklären im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGHSt 24, 369, 372; 25, 145) - in die Ausforschungsbemühungen des Geheimdienstes der fremden Macht, wenn auch nicht notwendig in dessen Organisation, eingliedert (BVerfGE 57, 250, 267; BGHSt 24, 369, 372 f.; 30, 294, 297; BGH NJW 1977, 1300, insoweit in BGHSt 27, 133 nicht abgedruckt).

  • BGH, 16.02.1977 - 3 StR 507/76

    Mitwirken an der Erforschungstätigkeit und Sammeltätigkeit des Geheimdienstes aus

    Auszug aus BGH, 09.05.2006 - StB 4/06
    Daher sind in den Fällen, die nicht diesem Kernbereich der Norm unterfallen, alle maßgeblichen Umstände der jeweiligen Sachverhaltsgestaltung in eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Betroffenen einzustellen; auf dieser Grundlage muss in wertender, am Normzweck ausgerichteter Betrachtung entschieden werden, ob das Geschehen dem Tatbestand des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu subsumieren ist (BGHSt 24, 369, 373; 30, 394, 397; BGH NJW 1977, 1300 f., insoweit in BGHSt 27, 133 nicht abgedruckt).

    Hierbei sind folgende Auslegungskriterien zu beachten: Die Charakterisierung der tatbestandlich vorausgesetzten Handlung als geheimdienstliche Tätigkeit zeigt, dass nicht jedes Handeln für einen fremden Geheimdienst den Tatbestand erfüllt, sondern es einer gewissen Mindestqualität des Tuns bedarf (Träger aaO); diese ist dann erreicht, wenn sich der Täter zumindest funktionell - also nicht zwingend durch formelle oder stillschweigende Verpflichtung oder vorheriges Sich-Bereiterklären im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGHSt 24, 369, 372; 25, 145) - in die Ausforschungsbemühungen des Geheimdienstes der fremden Macht, wenn auch nicht notwendig in dessen Organisation, eingliedert (BVerfGE 57, 250, 267; BGHSt 24, 369, 372 f.; 30, 294, 297; BGH NJW 1977, 1300, insoweit in BGHSt 27, 133 nicht abgedruckt).

  • BGH, 09.12.1981 - 3 StR 352/81

    Geheimdienstliche Tätigkeit - Abgrenzung - Ausforschung

    Auszug aus BGH, 09.05.2006 - StB 4/06
    Hierbei sind folgende Auslegungskriterien zu beachten: Die Charakterisierung der tatbestandlich vorausgesetzten Handlung als geheimdienstliche Tätigkeit zeigt, dass nicht jedes Handeln für einen fremden Geheimdienst den Tatbestand erfüllt, sondern es einer gewissen Mindestqualität des Tuns bedarf (Träger aaO); diese ist dann erreicht, wenn sich der Täter zumindest funktionell - also nicht zwingend durch formelle oder stillschweigende Verpflichtung oder vorheriges Sich-Bereiterklären im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGHSt 24, 369, 372; 25, 145) - in die Ausforschungsbemühungen des Geheimdienstes der fremden Macht, wenn auch nicht notwendig in dessen Organisation, eingliedert (BVerfGE 57, 250, 267; BGHSt 24, 369, 372 f.; 30, 294, 297; BGH NJW 1977, 1300, insoweit in BGHSt 27, 133 nicht abgedruckt).
  • BGH, 21.04.1983 - 3 StR 80/83

    Strafbarkeit wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 09.05.2006 - StB 4/06
    Liegt dagegen nur eine Einzelhandlung im Sinne eines auf die einmalige Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen abzielenden Tuns vor, so schließt dies zwar die Verwirklichung des Tatbestandes des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht aus (vgl. BGHSt 31, 317, 318 ff.); jedoch bedarf es hier - so sich dieses Verhalten nicht als klassische Agententätigkeit im herkömmlichen, allseits anerkannten Sinne darstellt - besonders sorgfältiger, näherer Prüfung anhand der hinzutretenden weiteren Umstände, ob die Tätigkeit als "geheimdienstliche" qualifiziert werden kann und zu einer Eingliederung in die Ausforschungsbemühungen des fremden Geheimdienstes geführt hat.
  • BGH, 26.02.1997 - 3 StR 525/96

    Geheimdienstliche Agententätigkeit für das MfS (tatbestandliche Handlungseinheit;

    Auszug aus BGH, 09.05.2006 - StB 4/06
    Das ist zunächst regelmäßig dann der Fall, wenn - entsprechend dem engeren Sinn, der der Umschreibung der Tathandlung als "Ausübung geheimdienstlicher Tätigkeit" inne wohnt - ein über den Einzelfall hinausreichendes, auf gleichartige Tatwiederholung gerichtetes Verhalten des Täters gegeben ist (vgl. BGHSt 43, 1, 4 f.).
  • BGH, 02.12.1985 - 3 StR 424/85

    Voraussetzung der Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur

    Auszug aus BGH, 09.05.2006 - StB 4/06
    Der Senat hält an seiner - an den Willen des Gesetzgebers anknüpfenden - Ansicht fest, dass eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur geheimdienstlichen Tätigkeit jedenfalls nicht an die Haupttat der Mitarbeiter des fremden Geheimdienstes anknüpfen kann, zu denen der Täter in Kontakt tritt (BGHSt 24, 369, 378; BGH NStZ 1986, 165 f.); denn derartige Beihilfehandlungen sind in § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits als täterschaftliches Handeln erfasst und daher keiner gesonderten Beihilfestrafbarkeit mehr zugänglich.
  • BGH, 14.03.1973 - 6 BJs 107/71

    Vorliegen einer landesverräterischen Vorbereitungstätigkeit - Erklärung der

    Auszug aus BGH, 09.05.2006 - StB 4/06
    Hierbei sind folgende Auslegungskriterien zu beachten: Die Charakterisierung der tatbestandlich vorausgesetzten Handlung als geheimdienstliche Tätigkeit zeigt, dass nicht jedes Handeln für einen fremden Geheimdienst den Tatbestand erfüllt, sondern es einer gewissen Mindestqualität des Tuns bedarf (Träger aaO); diese ist dann erreicht, wenn sich der Täter zumindest funktionell - also nicht zwingend durch formelle oder stillschweigende Verpflichtung oder vorheriges Sich-Bereiterklären im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGHSt 24, 369, 372; 25, 145) - in die Ausforschungsbemühungen des Geheimdienstes der fremden Macht, wenn auch nicht notwendig in dessen Organisation, eingliedert (BVerfGE 57, 250, 267; BGHSt 24, 369, 372 f.; 30, 294, 297; BGH NJW 1977, 1300, insoweit in BGHSt 27, 133 nicht abgedruckt).
  • BGH, 12.07.2007 - StB 5/07

    Beschlagnahme zur Sicherung einer etwaigen Einziehung (Anfangsverdacht;

    Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Fragen, ob das Zusammenwirken des Beschuldigten mit iranischen Stellen nach den vom Senat insoweit aufgestellten Maßstäben (BGH NStZ-RR 2005, 305 m. Anm. Schmidt/Wolf NStZ 2006, 161; BGH NStZ 2007, 93 ff.; 2007, 117, 118) naheliegend als geheimdienstliche Agententätigkeit einzustufen ist und ob - auch unter Berücksichtigung der erwähnten Stellungnahme des Auswärtigen Amtes - die nach Außenwirtschaftsrecht allenfalls gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG strafrechtlich relevanten Exportgeschäfte tatsächlich geeignet waren, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden.
  • BGH, 19.01.2010 - StB 27/09

    Eröffnung des Hauptverfahrens wegen ungenehmigter Exporte in den Iran

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "Ausübens einer geheimdienstlichen Tätigkeit" fest, nach der außerhalb des Kernbereichs der klassischen Agententätigkeit in wertender, am Normzweck ausgerichteter Betrachtung entschieden werden muss, ob das Geschehen unter den Tatbestand des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu subsumieren ist (BGH NStZ 2007, 93, 94 m. w. N.; NStZ-RR 2006, 303, 304).
  • OLG München, 19.03.2009 - 6 St 10/08

    Geheimdienstliche Agententätigkeit und Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz:

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 18.07.2006 - StB 14/06

    Erforderlichkeit einer Gesamtwürdigung

    Wie der Senat in einer - nach Erlass des angefochtenen Haftbefehls ergangenen - Entscheidung dargelegt hat, sind in Fällen, die nicht dem Kernbereich des § 99 StGB, also der klassischen Agententätigkeit angehören, alle maßgeblichen Umstände der jeweiligen Sachverhaltsgestaltung in eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Betroffenen einzustellen und es ist in wertender, am Normzweck ausgerichteter Betrachtung zu entscheiden, ob das vorgeworfene Geschehen dem Tatbestand des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu subsumieren ist (BGH, Beschl. vom 9. Mai 2006 - StB 4/06).
  • BGH, 31.08.2020 - AK 20/20

    Zuwiderhandlung gegen ein Ausfuhr- und Verkaufsverbot für den Geheimdienst einer

    Die abweichende Auslegung des § 99 Abs. 1 StGB ergibt sich gerade aus der Beschreibung der tatbestandlichen Handlung als geheimdienstlicher Tätigkeit; denn hieraus folgt, dass nicht jedes Handeln für einen fremden Geheimdienst dieses Strafgesetz verletzen kann, sondern es einer gewissen Mindestqualität des Tuns bedarf (s. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - StB 4/06, NStZ 2007, 93 Rn. 3 mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht