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   BGH, 09.05.2012 - 5 StR 523/11   

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https://dejure.org/2012,12041
BGH, 09.05.2012 - 5 StR 523/11 (https://dejure.org/2012,12041)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2012 - 5 StR 523/11 (https://dejure.org/2012,12041)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2012 - 5 StR 523/11 (https://dejure.org/2012,12041)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 396 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 395 Abs. 3 StPO
    Bindungswirkung der Nebenklagezulassung durch das Tatgericht; Voraussetzungen der Nebenklagebefugnis (begründende besondere Schutzbedürftigkeit; wirtschaftliches Interesse)

  • lexetius.com

    StPO § 396 Abs. 2 Satz 2 StPO § 395 Abs. 3

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (3)

  • strafverteidiger-stv.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die Grenzen der Nebenklagebefugnis (Prof. Dr. Matthias Jahn und Prof. Dr. Jochen Bung; StV 2012, 754)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Zulassung zur Nebenklage

  • uni-bielefeld.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zulassung zur Nebenklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2601
  • NStZ 2012, 466
  • StV 2012, 710
  • JR 2012, 392
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.08.2011 - 1 StR 633/10

    Unzulässige Revision der zum Anschluss nicht befugten Nebenklage (Katalogtaten)

    Auszug aus BGH, 09.05.2012 - 5 StR 523/11
    Damit ist kein besonderer Grund dargetan (vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. August 2011 - 1 StR 633/10).
  • BGH, 18.10.1995 - 2 StR 470/95

    Zulässigkeit der Nebenklage gegen den Erwachsenen im verbundenen Verfahren gegen

    Auszug aus BGH, 09.05.2012 - 5 StR 523/11
    a) Anders als im Falle einer lediglich feststellenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Anschlusserklärung in den Fällen des § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO, die das Rechtsmittelgericht nicht bindet (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995 - 2 StR 470/95, BGHSt 41, 288, 289), ist die durch das Tatgericht nach § 395 Abs. 3 i.V.m. § 396 Abs. 2 Satz 2 StPO festgestellte Nebenklageberechtigung konstitutiv (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 396 Rn. 14 aE).
  • BGH, 15.04.2010 - 5 StR 96/10

    Verfahrensverzögerung nach Erlass des angefochtenen tatrichterlichen Urteils;

    Auszug aus BGH, 09.05.2012 - 5 StR 523/11
    Der anderenfalls gerade in umfangreichen Betrugsverfahren mit zahlreichen möglichen Verletzten verursachte zeitliche und organisatorische Aufwand ist regelmäßig geeignet, vorrangigen Zielen des Strafverfahrens sowie dem Gebot zügiger Verfahrensführung zuwiderzulaufen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - 5 StR 96/10, wistra 2010, 272).
  • BGH, 28.01.2021 - 3 StR 279/20

    Schwere Freiheitsberaubung (Zusammenhang zwischen Freiheitsberaubung und schwerer

    Entsprechend dem Wortlaut der Norm und dem Willen des Gesetzgebers sind alle rechtswidrigen Taten anschlussfähig (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 5 StR 523/11, NJW 2012, 2601 Rn. 4 mwN), sofern der Antragsteller als Träger eines durch den Straftatbestand geschützten Rechtsguts verletzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1963 - 4 StR 9/63, NJW 1963, 1162, 1163; vgl. auch Beschluss vom 22. Januar 2002 - 4 StR 392/01, NJW 2002, 1356 f.; KK-StPO/Walther, 8. Aufl., § 395 Rn. 3 unter Verweis auf KK-StPO/Moldenhauer, 8. Aufl., § 172 Rn. 19) und besondere Gründe im Sinne des § 395 Abs. 3 StPO vorliegen.

    Besondere Gründe im Sinne des § 395 Abs. 3 StPO sind gegeben, wenn der möglicherweise durch die Tat Verletzte nach einer auf den Einzelfall bezogenen Gesamtschau prozessual schutzbedürftig ist (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 5 StR 523/11, NJW 2012, 2601 Rn. 6; LR/Wenske, StPO, 26. Aufl., Nachtrag § 395 Rn. 12).

  • OLG Oldenburg, 06.02.2013 - 1 Ws 70/13

    Grundsätze zur Unanfechtbarkeit der nach § 395 Abs. 3 StPO erfolgten

    Sie ist durch § 396 Abs. 2 StPO jeder Anfechtung entzogen und bindet auch das Rechtsmittelgericht, mit der Folge, dass das Landgericht bei der im Rahmen der Zulässigkeit der Berufung zu prüfenden Beschwer der Nebenklägerin deren Nebenklageberechtigung nicht abweichend von der materiellen Entscheidung des Amtsgerichts beurteilen darf (vgl. BGH NJW 2012, 2601; OLG Düsseldorf NStZ 1994, 49 mit Anm. Rössner NStZ 1994, 506; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 11).
  • BGH, 05.11.2013 - 4 StR 423/13

    Feststellung des wirksamen Anschlusses als Nebenkläger

    Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Anschlusserklärung in den Fällen des § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO ist lediglich feststellend (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995 - 2 StR 470/95, BGHSt 41, 288, 289; Beschluss vom 9. Mai 2012 - 5 StR 523/11, NStZ 12, 466) und kann bei fehlender Anschlusserklärung die Stellung als Nebenkläger nicht wirksam begründen.
  • LG Freiburg, 17.08.2012 - 3 Qs 44/12

    Anschluss als Nebenkläger: Erforderliche besondere Gründe des durch

    Der als Korrektiv zur ansonsten uferlosen Weite des § 395 Abs. 3 StPO geschaffene materielle Anschlussgrund erfordert mithin, dass besondere Gründe den Anschluss zur Wahrnehmung der Interessen des Verletzten gebieten (vgl. BGH Beschluss vom 09.05.2012 - 5 StR 523/11 -, zitiert nach juris Rdnr. 6).
  • OLG Hamburg, 13.01.2021 - 2 Rev 32/20

    Anfechtungsziel des Nebenklägers; Nebenklagebefugnis-Katalogtat bei unbenanntem

    c) Hinsichtlich der Freiheitsberaubung und der Nötigung ist eine für das Revisionsgericht bindende, konstitutiv wirkende Zulassungsentscheidung gemäß § 396 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 395 Abs. 3 StPO (vgl. dazu BGH NJW 2012, 2601) nicht getroffen worden.
  • KG, 30.06.2020 - 4 Ws 37/20

    Aufhebung einer fehlerhaften Nebenklagezulassung

    Zutreffend hat die Berufungskammer darauf hingewiesen, dass Anhaltspunkte für die nach § 395 Abs. 3 StPO erforderliche besondere Schutzbedürftigkeit nur schwere Folgen der Tat darstellen können, etwa durch Aggressionsdelikte ausgelöste körperliche oder seelische Schäden sowie Traumata oder Schockzustände, die bereits eingetreten oder zu erwarten sind (vgl. BGH NJW 2012, 2601).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2022 - VerfGH 116/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung der

    Insbesondere ist im hier dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht nachfolgenden Berufungsverfahren (vgl. § 312 StPO) eine solche Nachprüfungsmöglichkeit zwar umstritten, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen (vgl. Valerius, in: Knauer/Kudlich/Schneider, MüKo-StPO, 2019, § 396 Rn. 37 f., m. w. N., auch zur abweichenden Auffassung; vgl. demgegenüber zum Revisionsverfahren BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 5 StR 523/11, NJW 2012, 2601 = juris, Rn. 11).
  • BGH, 23.08.2012 - 2 StR 322/12

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung); Fortwirkung der

    Sowohl die Feststellung der Nebenklageberechtigung (BGH NStZ 2012, 466) als auch die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht nach § 397a Abs. 1 StPO (BGH NStZ 2010, 714) wirken bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstrecken sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGH NStZ 2000, 552; BGH NStZ-RR 2009, 253).".
  • AG Duisburg, 11.03.2020 - 93 Ls 74/19
    Im Falle der Untreue gemäß § 266 StGB ist die Verletzte nach des Gesetzeskonzeption nur ausnahmsweise als Nebenklägerin zuzulassen (BGH, Beschl. v. 09.05.2012, 5 StR 523/11, NJW 2012, 2601).
  • LG Hamburg, 01.06.2017 - 620 KLs 10/11

    Nebenklage bei Betrugsdelikten: Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit

    Anhaltspunkte für die notwendige besondere Schutzbedürftigkeit können insbesondere schwere Folgen der Tat darstellen, etwa durch die Tat ausgelöste körperliche oder seelische Schäden sowie Traumata oder Schockzustände, die bereits eingetreten oder zu erwarten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Mai 2012 - 5 StR 523/11 -, Rn. 8, juris).
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