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   BGH, 09.05.2017 - XI ZR 308/15   

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https://dejure.org/2017,13838
BGH, 09.05.2017 - XI ZR 308/15 (https://dejure.org/2017,13838)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2017 - XI ZR 308/15 (https://dejure.org/2017,13838)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2017 - XI ZR 308/15 (https://dejure.org/2017,13838)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 488 Abs 1 S 2 BGB, § 1 UKlaG
    Bausparvertrag: Wirksamkeit von Klauseln einer Bausparkasse über die Erhebung einer Kontogebühr in der Darlehensphase des Bausparvertrages

  • IWW

    § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 17 ABB, § ... 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 16 ABB, § 1 Abs. 2 Bausparkassengesetz, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 238 HGB, § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 2 RechKredV, § 307 BGB, §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB, §§ 307 ff. BGB, § 307 Abs. 3 BGB, 2 BGB, § 17 Abs. 1 der ABB, § 488 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 488 BGB, § 11 Abs. 7 ABB, § 1 Abs. 2 ABB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 1 UKlaG, § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 UWG, § 291 BGB

  • Wolters Kluwer

    Inhaltskontrolle von Klauseln in Bezug auf Kontogebühren bei Gewährung eines Bauspardarlehens; Unterlassungsanspruch der weiteren Verwendung der Klauseln über die Berechnung einer Kontogebühr in der Darlehensphase des Bausparvertrages; Anforderungen an das ...

  • Betriebs-Berater

    Bauspardarlehen - Unwirksamkeit einer Formularklausel betreffend eine zu zahlende "Kontogebühr"

  • kanzlei.biz

    Formularmäßige Kontogebühr bei Bausparverträgen ist unwirksam

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Unwirksamkeit der von einer Bausparkasse im Verkehr mit Verbrauchern verwendeten Klauseln über die Erhebung einer Kontogebühr in der Darlehensphase

  • rewis.io

    Bausparvertrag: Wirksamkeit von Klauseln einer Bausparkasse über die Erhebung einer Kontogebühr in der Darlehensphase des Bausparvertrages

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung eines Bauspardarlehens: Unwirksamkeit einer Formularklausel über eine vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende Kontogebühr

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307; BGB § 488 Abs. 1
    Unwirksamkeit einer Kontogebühr in der Darlehensphase eines Bausparvertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inhaltskontrolle von Klauseln in Bezug auf Kontogebühren bei Gewährung eines Bauspardarlehens; Unterlassungsanspruch der weiteren Verwendung der Klauseln über die Berechnung einer Kontogebühr in der Darlehensphase des Bausparvertrages; Anforderungen an das ...

  • datenbank.nwb.de

    Bausparvertrag: Wirksamkeit von Klauseln einer Bausparkasse über die Erhebung einer Kontogebühr in der Darlehensphase des Bausparvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine "Kontogebühr" bei Gewährung eines Bauspardarlehens

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit einer "Kontogebühr" für Bausparverträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (43)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Formularklausel betreffend eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens zu zahlende "Kontogebühr"

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kontogebühr bei Gewährung eines Bauspardarlehens unwirksam

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    AGB-Klausel, die Kontogebühr bei Gewährung eines Bauspardarlehens vorsieht, ist unwirksam

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Klausel zur Kontogebühr des Verbrauchers in der Darlehensphase eines Bausparvertrages unwirksam

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    AGB - mäßige Bestimmung zu Kontoführungsgebühren für Bauspardarlehen unwirksam

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kontoführungsgebühren für Bauspar-Darlehen unwirksam

  • faz.net (Pressemeldung, 09.05.2017)

    Kontoführungsgebühren für Bauspar-Darlehen gekippt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unangemessene Benachteiligung: Kontogebühr für Bauspardarlehen gekippt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kontogebühr bei Gewährung eines Bauspardarlehens?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Klausel hinsichtlich einer bei Gewährung eines Bauspardarlehens zu zahlenden Kontogebühr

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Formularklausel betreffend eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens zu zahlende "Kontogebühr"

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Kontogebühr beim Bauspardarlehen - Bundesgerichtshof kippt eine Klausel in den Vertragsbedingungen einer Bausparkasse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Bausparkasse darf keine Gebühr für Führung des Darlehenskontos erheben

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Unwirksamkeit einer "Kontogebühr" für Bausparverträge

  • versr.de (Kurzinformation)

    BGH entscheidet über eine Formularklausel betreffend eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens zu zahlende "Kontogebühr"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unwirksame Kontogebühr-Klausel einer Bausparkasse

  • tintemann.de (Kurzinformation)

    Keine Kontogebühr für Bausparkasse während der Darlehensphase

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Kontogebühr für Bausparkasse während der Darlehensphase

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kontogebühr bei Bauspardarlehen unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kontogebühr bei Bauspardarlehen unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Kontogebühr beim Bausparvertrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kontogebühren in Bausparverträgen sind unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kontogebühr bei Bauspardarlehen gekippt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kontogebühr für Bauspardarlehen gekippt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kontogebühren bei Bausparverträgen gekippt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bausparkassen: Kontogebühr ist unzulässig

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    "Kontogebühr" bei Bauspardarlehen unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Kontoführungsgebühren für Bausparkassen

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Kontoführungsgebühr für Bauspardarlehen gekippt

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Keine Kontogebühr bei Bauspardarlehen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 16.05.2017)

    Keine Kontogebühr für Bauspardarlehen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kontogebühr bei Bauspardarlehen unwirksam

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kontogebühr bei Bauspardarlehen unzulässig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kontogebühr bei Bauspardarlehen gekippt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Kontogebühr für Bausparkasse während der Darlehensphase

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Bausparkassen dürfen keine Gebühren für Darlehenskonten erheben

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Klausel zu bei Gewährung eines Bauspardarlehens zu zahlender Kontogebühr ist unwirksam

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Regelungen über Kontogebühr in der Darlehensphase weichen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zur Formularklausel betreffend eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens zu zahlende "Kontogebühr"

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kontogebühr bei Bauspardarlehen unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kontogebühren von Bausparkassen

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    "Kontogebühr" bei Bauspardarlehen

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kontogebühr bei Bauspardarlehen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kontogebühr in der Darlehensphase eines Bausparvertrags ist AGB-widrig! (IMR 2017, 380)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 215, 23
  • NJW 2017, 2538
  • ZIP 2017, 1313
  • ZIP 2017, 37
  • MDR 2017, 955
  • VersR 2018, 40
  • WM 2017, 1349
  • BB 2017, 1602
  • BB 2017, 1741
  • DB 2017, 2476
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 15.11.2022 - XI ZR 551/21

    Unwirksamkeit der Klausel zu einem Jahresentgelt in der Ansparphase von

    ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23).

    Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23 Rn. 40 ff.) zur unangemessenen Benachteiligung der Bausparer durch eine Kontogebühr während der Darlehensphase seien auf das in § 17 Abs. 1 ABB bestimmte Jahresentgelt übertragbar.

    Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die BaFin gemäß §§ 3, 8 und 9 BSpkG, die auf die Berücksichtigung der Besonderheiten des Bausparvertrags und der Vorschriften des Bausparkassengesetzes ausgerichtet ist, führt zu keiner Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15, BGHZ 212, 363 Rn. 11 mwN und vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23 Rn. 20).

    bb) Die Gegenauffassung hält formularmäßige Vereinbarungen von Jahresentgelten in der Ansparphase von Bausparverträgen für zulässig, wobei teilweise schon die Kontrollfähigkeit der betreffenden Klauseln, jedenfalls aber eine mit diesen verbundene unangemessene Kundenbenachteiligung verneint wird (vgl. BeckOGK BGB/C. Weber, Stand: 15.10.2022, § 488 Rn. 318.5; Fuchs/Zimmermann in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl., Teil 2, Bausparbedingungen Rn. 9; Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 5. Aufl., § 5 BSpkG Anm. 31; Edelmann, WuB 2017, 665, 668; ders., WuB 2020, 401 ff.; Dörfler/Trappe, BKR 2022, 242, 245 ff.; Freise, jurisPR-BKR 9/2019 Anm. 1; dies., EWiR 2022, 291, 292 f.; dies., jurisPR-BKR 3/2022 Anm. 1; Haertlein, BKR 2020, 321 ff.; Herresthal, WM 2019, 897 ff.; Linardatos, WuB 2022, 208, 209 ff.; Schnauder, WM 2022, 645, 654; Servatius, ZfIR 2016, 12, 17 ff.).

    Die von der Bausparkasse in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung besteht danach einerseits gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Zahlung der Zinsen auf das Bausparguthaben (vgl. Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 5. Aufl., § 5 BSpkG Anm. 27; Derleder/Knops/Bamberger/Kronenburg, Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 20 Rn. 8; Staudinger/Freitag, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 542) und andererseits gemäß § 1 Abs. 2 BSpkG darin, dem Bausparer nach der Leistung der Bauspareinlagen einen Anspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse zu verschaffen (Senatsurteil vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23 Rn. 29).

    Sie lassen sich weder aus der Rechtsnatur des Bausparvertrags noch aus den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ableiten (aA Fuchs/Zimmermann in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13 Aufl., Teil 2, Bausparbedingungen Rn. 9; Dörfler/Trappe, BKR 2022, 242, 245 f.; Edelmann, WuB 2017, 665, 668; ders., WuB 2020, 401, 403; Freise, jurisPR-BKR 9/2019 Anm. 1; dies., EWiR 2022, 291, 292; dies., jurisPR-BKR 3/2022 Anm. 1; Haertlein, BKR 2020, 321, 322 ff.; Herresthal, WM 2019, 897, 898, 900 f.; Linardatos, WuB 2022, 208, 209 f.; Schnauder, WM 2022, 645, 654).

    (2) Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Bausparkasse die eingehenden Mittel aus den Spar- und Tilgungsleistungen der Bausparer verwalten, die einzelnen Bausparverträge im Hinblick auf Sparleistung, Vertragsdauer und Zuteilungsreife ständig neu bewerten und bei freiwerdender Zuteilungsmasse zuteilungsreife Verträge bedienen muss, um den in § 1 Abs. 2 Satz 1 BSpkG genannten Anspruch des Bausparers auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erfüllen (Senatsurteil vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23 Rn. 29).

    Sie ist sowohl in der Darlehensphase (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2017, aaO) als auch in der Ansparphase keine von der Bausparkasse zu erbringende Hauptleistung (vgl. Langenbucher/Bliesener/Spindler/Servatius, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl., 35. Kap. Rn. 330b; Feldhusen, WM 2017, 1490, 1494; Osburg, VuR 2019, 462, 466; aA Edelmann, WuB 2020, 401, 403; Freise, jurisPR-BKR 9/2019 Anm. 1; Herresthal, WM 2019, 897, 901).

    Hieraus lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass die klauselmäßige Vereinbarung von "Kosten und Gebühren" eine der Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabrede ist (vgl. zum Verbraucherdarlehen Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 34; zur Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen Senatsurteile vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15, BGHZ 212, 363 Rn. 43 und vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23 Rn. 42).

    ee) Dass die Beklagte ohne Vereinnahmung des beanstandeten Entgelts das kalkulatorische Gefüge aus Guthabenzinsen, Zuteilungsverfahren und Darlehenszinsen möglicherweise neu ausrichten muss, kann die Kontrollfreiheit der streitigen Klausel ebenfalls nicht begründen (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 28 und vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23 Rn. 32; aA Freise, jurisPR-BKR 9/2019 Anm. 1; dies., jurisPR-BKR 3/2022 Anm. 1).

    Entscheidend ist vielmehr allein, ob es sich bei dem vereinnahmten Entgelt um die Festlegung des Preises für eine von der Beklagten angebotene vertragliche Leistung handelt (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010, aaO und vom 9. Mai 2017, aaO).

    Das Jahresentgelt fließt nicht in die dem Kollektiv der Bausparer für die Zuteilung von Bauspardarlehen zur Verfügung stehende Zuteilungsmasse im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BSpkG, sondern stellt für die Beklagte eine Ertragsposition dar, die das Jahresergebnis erhöht (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15, BGHZ 212, 363 Rn. 48 und vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23 Rn. 44).

    Dass es allen Bausparern zugutekommt, wenn die Bausparkasse ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung und Überwachung der Bauspardarlehen ordnungsgemäß erfüllt und hierdurch deren Ausfallwahrscheinlichkeit verringert, ist lediglich ein reflexartiger Nebeneffekt, der nicht dazu führt, dass die Beklagte mit der Erhebung des Jahresentgelts wenigstens in der Ansparphase die Gesamtinteressen des Kollektivs in einem Umfang wahrnähme, der die Interessen Einzelner zurücktreten ließe (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15, BGHZ 212, 363 Rn. 50 und vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23 Rn. 46; OLG Koblenz, WM 2020, 873, 876; aA Dörfler/Trappe, BKR 2022, 242, 247; Edelmann, WuB 2017, 665, 668; Freise, jurisPR-BKR 9/2019 Anm. 1; dies., jurisPR-BKR 6/2020 Anm. 3; dies., EWiR 2022, 291, 292; dies., jurisPR-BKR 3/2022 Anm. 1; Haertlein, BKR 2020, 321, 328 f.; Herresthal, WM 2019, 897, 904; Linardatos, WuB 2022, 208, 209; Servatius, ZfIR 2016, 12, 21 f.).

  • OLG Celle, 17.11.2021 - 3 U 39/21

    Unterlassung der Verwendung einer Entgeltklausel für einen Bauspartarif;

    Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die er im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr. des BGH, vgl. z.B. Urteil vom 9. Mai 2017, XI ZR 308/15, Rn. 22; Urteil vom 21. April 2009, XI ZR 78/08, Rn. 16; Urteil vom 7. Dezember 2010, XI ZR 3/10, Rn. 26; Urteil vom 7. Juni 2011, XI ZR 388/10, Rn. 19; Urteil vom 13. November 2012, XI ZR 500/11, Rn. 13; Urteil vom 16. Februar 2016, XI ZR 454/14, Rn. 23, Urteil vom 8. November 2016, XI ZR 552/15, Rn. 18; alle juris).

    Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017, XI ZR 308/15, Rn. 22; Urteil vom 18. Mai 1999, XI ZR 219/98, Rn. 11, Urteil vom 13. November 2012, XI ZR 500/11, Rn. 13; Urteil vom 27. Januar 2015, XI ZR 174/13, Rn. 9; alle juris).

    Seine vertragstypischen Hauptleistungspflichten ergeben sich aus § 488 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 8. November 2016, XI ZR 552/15, Rn. 36; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Februar 2017, XI ZR 185/16, Rn. 20 ff., alle juris) und sind folglich die Überlassung von Kapital sowie die Zahlung der vereinbarten Zinsen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Mai 2017, XI ZR 308/15, Rn. 28 sowie Rn. 37, juris).

    Diese Verwaltungstätigkeiten sind auch in der hier maßgeblichen Ansparphase entgegen der zuletzt mit Schriftsatz vom 24. September 2021 geäußerten Auffassung der Beklagten keine Hauptleistung der Bausparkasse, sondern lediglich notwendige Vorleistungen für die Erbringung der Hauptleistung in der Darlehensphase, nämlich die Gewährung des Bauspardarlehens aus der vorhandenen Zuteilungsmasse (Senat, Beschluss vom 27. März 2019, 3 U 3/19, Rn. 25; OLG Koblenz, Urteil vom 5. Dezember 2019, 2 U 1/19, Rn. 51; vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017, XI ZR 308/15, Rn. 29; alle juris).

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten begründen, zu denen der Verwender gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend im eigenen Interesse erbringt, mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts nicht vereinbar, weil nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGH, Urteil vom 21. April 2009, XI ZR 78/08, Rn. 21; Urteil vom 7. Dezember 2010, XI ZR 3/10, Rn. 43; Urteil vom 7. Juni 2011, XI ZR 388/10, Rn. 33; Urteil vom 8. November 2016, XI ZR 552/15, Rn. 34; Urteil vom 9. Mai 2017, XI ZR 308/15, Rn. 35; alle juris).

    Die Beklagte verwaltet die Bausparkonten zudem im eigenen Interesse, weil sie die Einzahlungen sämtlicher Bausparer geordnet entgegen nehmen und erfassen muss (vgl. hierzu BGH Urteil vom 9. Mai 2017, XI ZR 308/15, Rn. 36 f., 37 a.E. zur Führung des Bausparkontos in der Darlehensphase sowie BGH, Urteil vom 7. Juni 2011, XI ZR 388/10, Rn. 29 zur Führung von Darlehenskonten).

    Sie erbringt diese Leistung vorwiegend im eigenen Interesse (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Mai 2014, XI ZR 405/12, Rn. 48 ff.; Urteil vom 8. November 2016, XI ZR 552/15, Rn. 35; Urteil vom 9. Mai 2017, XI ZR 308/15, Rn. 36; alle juris), weil sie andernfalls ihre gesetzlichen Pflichten aus § 1 Abs. 2 BSpkG nicht erfüllen könnte.

    Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017, XI ZR 308/15, Rn. 41; Urteil vom 7. Juni 2011, XI ZR 388/10, Rn. 33; Urteil vom 13. Mai 2014, XI ZR 405/12, Rn. 69; Urteil vom 16. Februar 2016, XI ZR 454/14, Rn. 43; Urteil vom 8. November 2016, XI ZR 552/15, Rn. 42; alle juris).

    (a) Die allgemeine Zulässigkeit und Angemessenheit einer von der Bausparkasse erhobenen Gebühr folgt weder aus der in § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG normierten Pflicht, den Bausparern berechnete Kosten und Gebühren in die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge aufzunehmen, noch aus dem in § 9 BSpkG geregelten Genehmigungsvorbehalt von Bauspartarifen durch die BaFin (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017, XI ZR 308/15, Rn. 42; Urteil vom 8. November 2016, XI ZR 552/15, Rn. 43 ff.; alle juris).

    Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrags und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, können zwar grundsätzlich die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle beeinflussen (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017, XI ZR 308/15, Rn. 43; Urteil vom 9. Juli 1991, XI ZR 72/90, Rn. 17; Urteil vom 7. Dezember 2010, XI ZR 3/10, Rn. 46; alle juris).

    Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur fehlenden Angemessenheit einer Kontogebühr während der Darlehensphase (vgl. Urteil vom 9. Mai 2017, XI ZR 308/15, Rn. 43 ff., juris) lassen sich auf das hier vereinbarte pauschale Jahresentgelt für die Ansparphase übertragen.

    (aa) Das vereinbarte Jahresentgelt wird ebenso wie die vom Bundesgerichtshof für unwirksam erachtete Kontogebühr in der Darlehensphase nicht in die Zuteilungsmasse gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 BSpkG gebucht, die dem Kollektiv der Bausparer zur Verfügung steht, sondern stellt eine Ertragsposition der Bausparkasse dar, die deren Jahresergebnis erhöht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Mai 2017, XI ZR 308/15, Rn. 44; Urteil vom 8. November 2016, XI ZR 552/15, Rn. 48; vgl. auch Senat, Beschluss vom 27. März 2019, 3 U 3/19, Rn. 29; alle juris).

    (bb) Das Jahresentgelt deckt ebenso wie die Kontogebühr in der Darlehensphase oder eine Darlehensgebühr (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. November 2016, XI ZR 552/15, Rn. 49, juris) keine Kosten für Tätigkeiten ab, die die Bausparkasse im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erbringt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Mai 2017, XI ZR 308/15, Rn. 45 f., juris).

    Es handelt sich hierbei jedoch nur um einen reflexartigen Nebeneffekt, der es nicht rechtfertigt, die Interessen der einzelnen Bausparer zurücktreten zu lassen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Mai 2017, XI ZR 308/15, Rn. 46; Urteil vom 8. November 2016, XI ZR 552/15, Rn. 50; Senat, Beschluss vom 27. März 2019, 3 U 3/19, Rn. 29; alle juris).

    Die vergüteten Verwaltungstätigkeiten sind somit als innerbetriebliche Leistungen der Bausparkasse anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2016, XI ZR 552/15, Rn. 50, juris), mit deren Bepreisung sie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Mai 2017, XI ZR 308/15, Rn. 45 f., juris).

    Es mag zwar sein, dass eine zeitnahe Zuteilung der Bauspardarlehen nur möglich ist, wenn die Bausparkasse die Einlage- und Tilgungsleistungen ordnungsgemäß verwaltet und die einzelnen Verträge stetig vergleicht und bewertet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Mai 2017, XI ZR 308/15, Rn. 48; Urteil vom 7. Dezember 2010, XI ZR 3/10, Rn. 46, juris).

  • OLG Koblenz, 05.12.2019 - 2 U 1/19

    Formularmäßige Vereinbarung einer jährlichen pauschalen Servicegebühr in

    Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß §§ 3, 8 und 9 BausparkG führt zu keiner Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach allgemeinen Vorschriften (BGH, Urteil vom 09.05.2017 - XI ZR 308/15, NJW 2017, 2538 Rn. 20 - zitiert nach beck-online).

    Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 22; BGH Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, NJW 2011, 1801 Rn. 26 - beide Entscheidungen zitiert nach beck-online).

    Der Bundesgerichtshof hat bisher lediglich entschieden, dass die Erhebung einer Kontoführungsgebühr in der hier nicht streitgegenständlichen Darlehensphase unzulässig ist (BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO).

    Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte Zuteilung der Bausparsumme sei dadurch unmittelbar mit der Entwicklung der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse verknüpft, so dass die Gebühr dem gesetzlichen Leitbild des Bausparens nicht widerspreche (siehe dazu insgesamt OLG Karlsruhe, aaO; in diesem Sinne auch Herresthal, aaO; Freise, aaO; Edelmann, WuB 2017, 665 f.).

    Insoweit spricht zwar einiges dafür, die Zulässigkeit der Servicegebühr an den Vorschriften des Darlehensvertrages zu messen, die der Bundesgerichtshof auch der Prüfung der Zulässigkeit einer Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 37).

    Um den Anspruch des Bausparers aus § 1 Abs. 2 BauSparkG erfüllen zu können, muss die Bausparkasse nämlich die eingehenden Mittel aus Spar- und Tilgungsleistungen verwalten, die einzelnen Bausparverträge im Hinblick auf Sparleistung, Vertragsdauer und Zuteilungsreife ständig neu bewerten und bei frei werdender Zuteilungsmasse zuteilungsreife Verträge bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 29).

    Vielmehr schließen die Bausparkunden jeweils eigenständige Spar- und Darlehensverträge mit der Bausparkasse als Kreditinstitut (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 39).

    Einer derartigen Interpretation der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit der Erhebung einer Abschlussgebühr stehen nämlich bereits die Urteile des Bundesgerichtshofes zu der Frage der Zulässigkeit einer Darlehensgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2016, aaO) und der Zulässigkeit einer Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase entgegen (BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO).

    Denn in beiden Entscheidungen hat es der Bundesgerichtshof ausdrücklich als zutreffend angesehen, dass es allen Bausparern zugutekomme, wenn die Bausparkasse ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung und Überwachung der Bauspardarlehen ordnungsgemäß erfülle und hierdurch deren Ausfallwahrscheinlichkeit verringere, weil sich vertragsgemäße Tilgungsleistungen der Bausparer positiv auf die für die Gemeinschaft der Bausparer zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse auswirkten (BGH, Urteil vom 08.11.2016, aaO, Rn. 50 und BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 46).

    Sie stellt damit genauso wie die vom Bundesgerichtshof für unzulässig gehaltene Darlehensgebühr und die Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase eine Ertragsposition dar (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil vom 08.11.2016, aaO, Rn. 50 und BGH Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 46).

    Eine unangemessene Benachteiligung ist dabei indiziert, wenn wie hier eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 41).

    Soweit der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO) der Auffassung des OLG Karlsruhe entgegengetreten ist, betrifft dies nur die Zulässigkeit einer Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase.

  • BGH, 10.09.2019 - XI ZR 7/19

    Unwirksame Klausel über Bearbeitungsentgelt für Treuhandauftrag bei

    Dieser Anspruch umfasst neben der Pflicht, die Verwendung einer Klausel in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandete Klausel nicht anzuwenden (Senatsurteil vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23 Rn. 54 mwN).

    Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten findet seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 41 und vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23 Rn. 55) und wird der Höhe nach von der Revision nicht angegriffen.

  • BGH, 20.07.2017 - VII ZR 259/16

    Einheitspreis-Bauvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über die Verbindlichkeit der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen frei auslegen (vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15, BGHZ 210, 206 Rn. 41; vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15, WM 2017, 1225 Rn. 17; vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15 Rn. 25; jeweils m.w.N.).

    Außer Betracht bleiben dabei jedoch solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15 Rn. 25 m.w.N.).

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 119/19

    Unwirksame Entgeltklausel für Basiskonto

    Dieser Anspruch umfasst neben der Pflicht, die Verwendung der Klauseln in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandeten Klauseln nicht anzuwenden (Senatsurteil vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23 Rn. 54 mwN).

    Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten findet seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 41 und vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23 Rn. 55) und wird der Höhe nach von der Revision nicht angegriffen.

  • BGH, 26.10.2022 - XII ZR 89/21

    BGH erklärt Klausel zur Fernabschaltung einer Autobatterie durch den Vermieter

    Da die Klausel hingegen ihrem Wortlaut nach ausnahmslos gilt und daher - jedenfalls nach dem im Verbandsprozess geltenden Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGHZ 215, 23 = NJW 2017, 2538 Rn. 25; BGH Urteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02 - NJW 2003, 1237, 1238 f.) - auch für den Fall eingreift, dass der Mieter etwa nach Kündigung der Sperrung widerspricht, würde eine anfängliche Einwilligung des Mieters die Unwirksamkeit der Klausel nicht ausschließen.
  • BGH, 05.10.2017 - III ZR 56/17

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens:

    Denn die formularmäßig gestalteten Vertragsbedingungen der Beklagten unterliegen der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung und können vom Revisionsgericht selbst ausgelegt werden (vgl. st. Rspr, z.B. Senat, Urteile vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52 Rn. 44 und vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, NJW 2008, 2495 Rn. 11; BGH, Urteile vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BeckRS 2017, 111072 Rn. 25; vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, BeckRS 2017, 101166 Rn. 65 und vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 18).

    Die Bedingungen sind dabei ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (st. Rspr., z.B. Senat, Urteile vom 17. Februar 2011 - III ZR 35/10, NJW 2011, 2122 Rn. 10 und vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 19; BGH, Urteile vom 9. Mai 2017 aaO; vom 12. Januar 2017 aaO; vom 7. November 2014 - V ZR 305/13, NJW-RR 2015, 181 Rn. 9 und vom 6. Juli 2011 aaO).

  • BGH, 22.09.2020 - XI ZR 162/19

    Erscheinen von Informationen eines Unternehmers auf seiner Webseite und Aufnahme

    Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten findet seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 41, vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23 Rn. 55 und vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 27) und wird der Höhe nach von der Revision nicht angegriffen.
  • OLG Celle, 27.03.2019 - 3 U 3/19

    Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Bausparverträgen;

    Das gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 - XI ZR 308/15 -, BGHZ 215, 23-44, Rn. 21 - 22, mw.Nw.).

    Der XI. Senat des Bundesgerichtshofes hat hierzu in zwei flankierenden Urteilen entschieden, dass - ausgehend davon, dass die Abschlussgebühr keine Eintrittsgebühr, sondern eine Vertriebsgebühr ist - diese keine unzulässige Entgeltregelung darstellt (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2010 - XI ZR 3/10 -, BGHZ 187, 360-379, juris), hingegen eine Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase unzulässig ist (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 - XI ZR 308/15 -, BGHZ 215, 23-44, Rn. 21 - 22, mw.Nw.).

    Diese Tätigkeiten sind in der - hier allerdings nicht maßgeblichen - Darlehensphase keine Hauptleistung der Bausparkasse, sondern lediglich notwendige Vorleistungen für die eigentliche Leistungserbringung, nämlich die Gewährung eines relativ niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 - XI ZR 308/15 -, BGHZ 215, 23-44, Rn. 29, juris).

    Demgegenüber bedarf es hinreichender Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 - XI ZR 308/15 -, Rn. 40, 41, BGHZ 215, 23-44, juris).

  • LG Koblenz, 29.11.2018 - 16 O 133/17

    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse: Wirksamkeit einer

  • BGH, 16.10.2018 - XI ZR 593/16

    Unternehmerdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Klausel über eine

  • OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 U 43/21

    Unterlassung der Verwendung von Kreditverträge betreffende AGB Kostenpflichtige

  • KG, 14.03.2019 - 23 U 45/18

    Kabelnetzbetreiber: Kosten Ab- und Freischaltung bei Zahlungsrückständen

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