Rechtsprechung
BGH, 09.05.2018 - 1 StR 159/17 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 169 Abs. 3 GVG
Zulassung von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts während der Verkündung einer Entscheidung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 169 Abs. 3 Satz 1 GVG, §§ 268 Abs. 2 Satz 1, 356 StPO, § 169 Abs. 3 Satz 2 GVG
- Wolters Kluwer
Zulassen von Tonaufnahmen und Fernseh-Rundfunkaufnahmen durch das Gericht zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts für die Verkündung von Entscheidungen in besonderen Fällen; Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit mit ...
- rewis.io
Rundfunk- und Filmaufnahmen von einer Entscheidungsverkündung: Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GVG § 169 Abs. 3 S. 1-2
Zulassen von Tonaufnahmen und Fernseh-Rundfunkaufnahmen durch das Gericht zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts für die Verkündung von Entscheidungen in besonderen Fällen; Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit mit ... - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Wann und wie darf beim BGH gefilmt werden?
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Revisionshauptverhandlung nach Verurteilung von fünf Mitarbeitern der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen Steuerhinterziehung/Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 13.06.2016 - 2 KLs 6/15
- BGH, 09.05.2018 - 1 StR 159/17
- BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17
Papierfundstellen
- NStZ 2019, 45
- NStZ-RR 2018, 257
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07
Gerichtsfernsehen
Auszug aus BGH, 09.05.2018 - 1 StR 159/17
Dies wäre aufgrund der bereits lange zurück liegenden Taten aus dem Jahr 2009 und der eher am unteren Rand anzusiedelnden Strafen der Angeklagten und damit vor dem Hintergrund ihres Resozialisierungsinteresses sowie unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit nicht angemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07, BVerfGE 119, 309 Rn. 35 zum Erlass sitzungspolizeilicher Anordnungen). - BVerfG, 09.09.2016 - 1 BvR 2022/16
Eilantrag gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung im Strafverfahren gegen Müslüm …
Auszug aus BGH, 09.05.2018 - 1 StR 159/17
Die Angeklagten und ihre Angehörigen würden - in unterschiedlicher Weise - durch die Gefahr der öffentlichen Verbreitung ihrer Namen in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und haben daher einen Anspruch auf Untersagung der Aufnahme in dem genannten Umfang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. September 2016 - 1 BvR 2022/16, NJW 2017, 798 Rn. 6 zu einem Anonymisierungsgebot für Aufnahmen ("Verpixelungsanordnung') durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung).