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   BGH, 09.05.2018 - XII ZB 47/17   

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https://dejure.org/2018,17331
BGH, 09.05.2018 - XII ZB 47/17 (https://dejure.org/2018,17331)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2018 - XII ZB 47/17 (https://dejure.org/2018,17331)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2018 - XII ZB 47/17 (https://dejure.org/2018,17331)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Deutsches Notarinstitut

    EGBGB Art. 10 Abs. 3
    Unzulässigkeit der Wahl von ausländischem Recht, das bzgl. Familiennamen Phantasienamen zulässt

  • Wolters Kluwer

    Recht zur Wahl einer der das Recht zur Wahl eines Phantasienamens gestattenden ausländischen Rechtsordnung im Rahmen der Namensgebung eines Kindes; Bestimmung des anzuwendenden Rechts bei einer australischen und deutschen Staatsangehörigkeit

  • rewis.io

    Internationales Privatrecht: Wahl des australischen Rechts für die Namensbestimmung für ein Kind

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht zur Wahl einer der das Recht zur Wahl eines Phantasienamens gestattenden ausländischen Rechtsordnung im Rahmen der Namensgebung eines Kindes; Bestimmung des anzuwendenden Rechts bei einer australischen und deutschen Staatsangehörigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Phantasienamen nach australischem Recht

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ausländische Rechtsordnung für Phantasievornamen wählbar?

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Kein Phantasiename nach ausländischem Recht für minderjähriges Kind

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Anerkennung eines nach australischem Recht zulässigen Phantasienamens als Nachnamen des Kindes - Keine Anwendung von Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 837
  • MDR 2018, 997
  • FGPrax 2018, 216
  • FamRZ 2018, 1245
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

    Auszug aus BGH, 09.05.2018 - XII ZB 47/17
    b) Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich aufgrund der mangels Eröffnung einer Rechtswahl anwendbaren Regelanknüpfung in Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB eine hinkende Namensführung ergeben kann (vgl. für den europäischen Rechtsraum EuGH FamRZ 2008, 2089 Rn. 23 ff. "Grunkin-Paul"; StAZ 2004, 40 Rn. 34 ff. "Garcia Avello"; FamRZ 2016, 1239 Rn. 44 ff. "Bogendorff von Wolffersdorff" und FamRZ 2011, 1486 Rn. 55 ff. "Sayn-Wittgenstein").
  • EuGH, 14.10.2008 - C-353/06

    DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS

    Auszug aus BGH, 09.05.2018 - XII ZB 47/17
    b) Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich aufgrund der mangels Eröffnung einer Rechtswahl anwendbaren Regelanknüpfung in Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB eine hinkende Namensführung ergeben kann (vgl. für den europäischen Rechtsraum EuGH FamRZ 2008, 2089 Rn. 23 ff. "Grunkin-Paul"; StAZ 2004, 40 Rn. 34 ff. "Garcia Avello"; FamRZ 2016, 1239 Rn. 44 ff. "Bogendorff von Wolffersdorff" und FamRZ 2011, 1486 Rn. 55 ff. "Sayn-Wittgenstein").
  • EuGH, 22.12.2010 - C-208/09

    Ein Mitgliedstaat darf es aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung ablehnen, den

    Auszug aus BGH, 09.05.2018 - XII ZB 47/17
    b) Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich aufgrund der mangels Eröffnung einer Rechtswahl anwendbaren Regelanknüpfung in Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB eine hinkende Namensführung ergeben kann (vgl. für den europäischen Rechtsraum EuGH FamRZ 2008, 2089 Rn. 23 ff. "Grunkin-Paul"; StAZ 2004, 40 Rn. 34 ff. "Garcia Avello"; FamRZ 2016, 1239 Rn. 44 ff. "Bogendorff von Wolffersdorff" und FamRZ 2011, 1486 Rn. 55 ff. "Sayn-Wittgenstein").
  • BGH, 16.12.2015 - XII ZB 405/13

    Personenstandssache: Neubestimmung des Geburtsnamens eines in die Ehe der

    Auszug aus BGH, 09.05.2018 - XII ZB 47/17
    Denn aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung des väterlichen Nachnamens - auch wenn dieser kein Familienname nach deutschem Rechtsverständnis ist - können die Eltern diesen gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB, § 1617 b Abs. 1 BGB noch nachträglich zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen und so eine nach deutschem und australischen Recht übereinstimmende Namensgebung erreichen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/13 - FamRZ 2016, 449 Rn. 6 ff.).
  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 177/16

    Internationales Privatrecht: Wählbarkeit eines dem deutschen Recht unbekannten

    Auszug aus BGH, 09.05.2018 - XII ZB 47/17
    Der mithin stets erforderliche familiäre Bezug des zu erteilenden Namens ist bei einem Zwischennamen, der eine Verbindung zum Namen eines Elternteils erkennen lässt, noch gewährleistet (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 177/16 - FamRZ 2017, 1179 Rn. 13 ff. zu Art. 48 EGBGB).
  • EuGH, 02.06.2016 - C-438/14

    Ein Nachname, der mehrere Adelsbestandteile enthält und von einem Deutschen in

    Auszug aus BGH, 09.05.2018 - XII ZB 47/17
    b) Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich aufgrund der mangels Eröffnung einer Rechtswahl anwendbaren Regelanknüpfung in Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB eine hinkende Namensführung ergeben kann (vgl. für den europäischen Rechtsraum EuGH FamRZ 2008, 2089 Rn. 23 ff. "Grunkin-Paul"; StAZ 2004, 40 Rn. 34 ff. "Garcia Avello"; FamRZ 2016, 1239 Rn. 44 ff. "Bogendorff von Wolffersdorff" und FamRZ 2011, 1486 Rn. 55 ff. "Sayn-Wittgenstein").
  • BGH, 29.06.2022 - XII ZB 153/21

    Eintragung eines russischen Vatersnamen in deutsches Geburtenregister

    Rechtsordnungen, die ausschließlich Eigennamen kennen oder die eine Namensbestimmung für das minderjährige Kind in das freie Belieben der sorgeberechtigten Eltern stellen und dabei auch die Erteilung von sogenannten Phantasienamen zulassen, können nicht gewählt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 47/17 - FamRZ 2018, 1245 Rn. 10).

    Demgegenüber ist der erforderliche familiäre Bezug bei einem Zwischennamen, der - wie beispielsweise beim Vatersnamen (Patronym) oder beim Muttersnamen (Matronym) - die Verbindung zum Eigennamen eines Elternteils erkennen lässt, durchaus gewährleistet (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 47/17 - FamRZ 2018, 1245 Rn. 10).

  • BGH, 08.12.2021 - XII ZB 60/18

    Personenstandsverfahren über die Erteilung einer Bescheinigung über die

    Demgegenüber ist der erforderliche familiäre Bezug bei einem Zwischennamen, der - wie beispielsweise beim Vatersnamen (Patronym) oder beim Muttersnamen (Matronym) - die Verbindung zum Eigennamen eines Elternteils erkennen lässt, durchaus gewährleistet (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 47/17 - FamRZ 2018, 1245 Rn. 10).
  • OLG Hamburg, 05.03.2021 - 2 W 50/20

    Personenstandssache: Eintragung des Vatersnamens nach russischem Recht

    Ausgangspunkt ist, dass der in Art. 10 Abs. 3 EGBGB verwendete Begriff des Familiennamens rein kollisionsrechtlich (autonom) zu bestimmen ist (BGH v. 9.5.2018, XII ZB 47/17, StAZ 2018, 280, FamRZ 2018, 1245 Rn. 10).

    Die Grenze des Wortlauts der Norm ist erst dann erreicht, wenn man Art. 10 Abs. 3 EGBGB auch auf solche Zwischennamen anwenden wollte, die rein individuell bestimmt werden (vgl. BGH v. 9.5.2018, XII ZB 47/17, StAZ 2018, 280 Rn. 10 zum Nachnamen nach australischem Recht und Fachausschuss Nr. 3774 vom 10.11.2005, StAZ 2006, 152 zum irakischen Recht).

  • BGH, 22.03.2023 - XII ZB 105/22

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein Kind aufgrund Anerkennung der

    Insoweit kommt es (ausschließlich) auf den Inhalt der gewählten Rechtsordnung, nicht hingegen darauf an, ob der konkret gewählte Name des Kindes - wie hier - einen familiären Bezug erkennbar macht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 47/17 - FamRZ 2018, 1245 Rn. 11).
  • KG, 08.02.2022 - 1 W 277/21

    Kindesname bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch

    Eine Wahl des ghanaischen Rechts nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB sei nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2018 - XII ZB 47/17 - nicht möglich, weil nach ghanaischem Recht der Name des Kindes grundsätzlich frei wählbar sei.
  • OLG Brandenburg, 02.06.2021 - 15 UF 8/21

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

    Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis, da mit der Anschließung kein weitergehendes Ziel als mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt wird (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1245, m. w. N.).
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