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   BGH, 09.05.2019 - III ZR 388/17   

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https://dejure.org/2019,14720
BGH, 09.05.2019 - III ZR 388/17 (https://dejure.org/2019,14720)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2019 - III ZR 388/17 (https://dejure.org/2019,14720)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2019 - III ZR 388/17 (https://dejure.org/2019,14720)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW

    § 907, § ... 823 BGB, § 1004 BGB, § 40 Abs. 3 Satz 2 Landeswassergesetz Mecklenburg-Vorpommern, § 907 BGB, § 17a Abs. 5 GVG, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG, §§ 903 ff, § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), § 80 Abs. 2 bis 5 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, § 903 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 906 ff BGB, § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG, § 80 Abs. 2 WG, § 37 Abs. 4 WHG, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG, §§ 54 ff WHG, § 40 WG, § 2 Abs. 3 Haftpflichtgesetz, § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG, § 81 Abs. 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg, § 37 WHG, § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; WHG § 37 Abs. 1 Satz 1
    Abwehranspruch eines Eigentümers bei Rückstau durch wild auf sein Grundstück fließendes Niederschlagswasser

  • Wolters Kluwer

    Rückstau von Niederschlagswasser - Schaden durch Rückstau von Niederschlagswasser; Erhöhung der Rückstaugefahr durch Sanierungsmaßnahmen (Veränder...

  • rabüro.de

    Zur Haftung einer Gemeinde bei Rückstau von Niederschlagswasser von einer Gemeindestraße auf ein Privatgrundstück

  • rewis.io

    Unterlassungsanspruch bei Behinderung des Abflusses von Niederschlagswasser durch Straßenbaumaßnahme

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; WHG § 37 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de

    BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; WHG § 37 Abs. 1 S. 1
    Schaden durch Rückstau von Niederschlagswasser; Erhöhung der Rückstaugefahr durch Sanierungsmaßnahmen (Veränderung der Straßengradiente); Definition des Nachteils im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG ; Behinderung des natürlichen Ablaufs wild abfließenden Wassers auf ein ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sanierungsmaßnahmen bewirken Rückstau von Niederschlagswasser: Gemeinde muss für Abfluss sorgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rückstau von Niederschlagswasser durch Sanierungsmaßnahmen - Gemeinde hat für Abfluss zu sorgen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gemeinde muss Abfluss von Regenwasser sicherstellen! (IMR 2019, 342)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1035
  • MDR 2019, 990
  • NZM 2019, 901
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 31.10.2019 - III ZR 64/18

    ordnungsgemäße Entwässerung aus Anlass einer Straßensanierung

    Zu diesen gehören auch die Vorschriften des Wasser- und Nachbarrechts über Veränderungen des Ablaufs wild abfließenden Wassers (zB Senat, Urteil vom 9. Mai 2019 - III ZR 388/17, MDR 2019, 990 Rn. 18; Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZR 269/05, NVwZ-RR 2006, 758 Rn. 8 mwN und Urteil vom 6. Dezember 1973 - III ZR 49/71, BeckRS 1973, 30381350, unter A II 3b), vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 1 HessNachbRG, § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG.

    Eine Straßenbaumaßnahme, die für tiefer liegende Grundstücke die Gefahr einer Überschwemmung mit erheblichen Schadensfolgen begründet, ist nicht gerechtfertigt (Senat, Urteil vom 9. Mai 2019 aaO Rn. 24 und Beschluss vom 29. Juni 2006 aaO).

    Dabei ist nicht allein auf den natürlichen Ursprungszustand, sondern auch auf den vorhandenen - rechtmäßigen - Zustand einschließlich einer bereits vorhandenen Bebauung - hier also die Bundesstraße B 47 vor der Sanierungsmaßnahme - abzustellen, der zugleich den Zustand des natürlichen Gefälles mitbestimmt (vgl. Senat, Urteile vom 9. Mai 2019 aaO Rn. 20 und vom 26. Januar 2017 - III ZR 465/15, NJOZ 2018, 29 Rn. 16).

  • VG Karlsruhe, 06.06.2019 - 10 K 17746/17

    Begründeter öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, wenn fortdauernd die

    Ein solcher kann - wie vorliegend - auf ein aktives Eingreifen durch die Beklagte gerichtet sein, wenn sich die drohenden Beeinträchtigungen nicht anders verhindern lassen (vgl. zu einem Anspruch aus § 1004 BGB: BGH, Urteile vom 09.05.2019 - III ZR 388/17 -, juris Rn. 13, vom 12.06.2015 - V ZR 168/14 -, juris Rn. 27 und vom 12.12.2003 - V ZR 98/03 -, juris Rn. 14).

    Dabei sind im Rahmen der Straßenentwässerung die anerkannten Regeln der Straßenbautechnik und der Wasserwirtschaft zu beachten (BGH, Urteil vom 09.05.2019 - III ZR 388/17 -, juris Rn. 18).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2022 - L 12 SO 227/19

    SGB XII: Vergabeverfahren zur Erbringung von Eingliederungshilfe an Düsseldorfer

    Eine Bindungswirkung tritt zwar dann nicht ein, wenn die Vorinstanz bei ihrer Rechtswegentscheidung gegen § 17a Abs. 3 S. 2 GVG verstoßen hat (vgl. BSG Beschlüsse vom 03.08.2011, B 11 SF 1/10 R, Rn. 14, juris; und vom 20.10.2010, B 13 R 63/10 B, Rn. 26, juris; vgl. auch BGH Urteil vom 09.05.2019, III ZR 388/17, Rn. 11, juris; BVerwG Beschluss vom 28.01.1994, 7 B 198/93, Rn. 5, juris).
  • OLG München, 07.04.2020 - 28 U 3243/19

    Baugenehmigung, Berufung, Mitverschulden, Beschwerde, Ersatzpflicht,

    Die Nachbarbebauung sei bereits 1987 bzw. 1992 errichtet worden und gehöre nach dem Urteil des BGH vom 9.5.2019, Az.: III ZR 388/17 zum natürlichen Ablauf des Oberflächenwassers in dem Sinn, weil sie mit Einwilligung der betroffenen Grundstückseigentümer erfolgt und jedenfalls schon seit rund 30 Jahren hingenommen worden sei.

    Die Vorschrift sei nicht einschlägig, hierfür beziehen sich die Kläger wiederum auf das Urteil des BGH vom 9.5.2019, Az.: III ZR 388/17.

    Hierzu weisen die Kläger in ihrer Berufungserwiderung zu Recht auf das Urteil des BGH vom 9.5.2019, Az.: III ZR 388/17 hin, wonach ein natürlicher Ablauf auch dann gegeben ist, wenn der natürliche Ursprungszustand in der Vergangenheit durch künstliche Eingriffe verändert worden ist, sofern dies mit Einwilligung der Betroffenen erfolgt oder über einen längeren Zeitraum widerspruchslos hingenommen worden ist (so auch bereits BGH, Urteil vom 26.1.2017, Az.: III ZR 465/15).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.09.2019 - 3 K 376/15

    Abwägung zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Niederschlagswassers aus einem

    Überschwemmungen und Wasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen wie die Bewohner des Plangebiets selbst (vgl. zum zivilrechtlichen Abwehranspruch gegen Beeinträchtigungen durch abfließendes Niederschlagswasser auch BGH, Urt. v. 09.05.2019 - III ZR 388/17 -, juris Rn. 13).
  • OLG Bamberg, 04.05.2021 - 5 U 176/20

    Baugenehmigung, Bebauungsplan, Bescheid, Plangebiet, Gemarkung,

    Lässt sich die drohende Beeinträchtigung nicht anders verhindern, kann unter Umständen auch ein aktives Eingreifen des Anspruchsgegners in Form "geeigneter Maßnahmen" geboten sein (vgl. BGH NJW-RR 19, 1035).
  • VG Regensburg, 16.09.2021 - RN 8 E 21.01319

    Kein Anspruch auf vorläufige Unterhaltungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen nach

    Denn für einen rechtswidrigen Eingriff reicht es nicht aus, wenn eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke nur bei einem ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen zu erwarten ist (vgl. BGH, U.v. 9.5.2019 - III ZR 388/17 - juris).
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