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   BGH, 09.06.2004 - XII ZR 308/01   

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https://dejure.org/2004,879
BGH, 09.06.2004 - XII ZR 308/01 (https://dejure.org/2004,879)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2004 - XII ZR 308/01 (https://dejure.org/2004,879)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2004 - XII ZR 308/01 (https://dejure.org/2004,879)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1581, 1578 Abs. 1, 1573 Abs. 2 und 5, 242 Bb
    Abänderung eines Prozeßvergleichs über Scheidungsunterhalt nach Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abänderung eines Prozessvergleichs - Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts - Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anrechnungsmethode - Bindungswirkung einer zeitlichen Begrenzung von Billigkeitsunterhalt - Berechnung des Unterhaltsanspruchs nach der ...

  • Judicialis

    BGB § 242 Bb; ; BGB § 1581; ; BGB § 1578 Abs. 1; ; BGB § 1573 Abs. 2; ; BGB § 1573 Abs. 5

  • ra.de
  • fr-blog.com

    Befristung nachehelicher Unterhalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1581 § 1578 Abs. 1 § 1573 Abs. 2, 5 § 242
    Abänderung eines Prozessvergleichs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Abänderung eines Prozessvergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3106
  • MDR 2004, 1300
  • FamRZ 2004, 1357
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - XII ZR 308/01
    Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, "soweit die zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten und die Anpassung des Vergleichs an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2001 (FamRZ 2001, 986) in Rede stehen".

    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil BGHZ 148, 105) ist schon der Quotenbedarf regelmäßig nach dem gesamten verfügbaren Einkommen zu bemessen, weil auch die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung die ehelichen Lebensverhältnisse in einem Umfang geprägt haben, wie er sich aus dem als Surrogat an ihre Stelle getretenen Einkommen ergibt.

    Denn die Haushaltsführung und die Kindererziehung prägen - über den Wert des später an ihre Stelle tretenden Surrogats - die ehelichen Lebensverhältnisse, was zu einem erhöhten Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten und, im Falle hinreichender Leistungsfähigkeit, auch zu einem höheren Unterhaltsanspruch führt (Senatsurteil BGHZ 148, 105 ff.; Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZR 108/00

    Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung zum

    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - XII ZR 308/01
    Letzteres erlangt zwar nur insoweit Bedeutung, als der Kläger einen geringeren Unterhalt für die Zeit ab dem 13. Juli 2001 begehrt, weil Anpassung an die geänderte Rechtsprechung des Senats nur für diese Zeit in Betracht kommt (Senatsurteile BGHZ 148, 368, 381 und BGHZ 153, 358, 360 f.).

    Dabei ist auch zu beachten, ob die im Vergleich insgesamt getroffenen Regelungen noch in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen (Senatsurteil BGHZ 148, 368, 377 f.).

  • BGH, 05.07.2000 - XII ZR 104/98

    Entscheidung über zeitliche Grenzen des Unterhaltsanspruchs im Ausgangsverfahren

    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - XII ZR 308/01
    Die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung kann dann wegen § 323 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht im Rahmen einer Abänderungsklage nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905).
  • BGH, 05.05.2004 - XII ZR 132/02

    Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Versorgungsleistungen, die ein

    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - XII ZR 308/01
    Denn die Haushaltsführung und die Kindererziehung prägen - über den Wert des später an ihre Stelle tretenden Surrogats - die ehelichen Lebensverhältnisse, was zu einem erhöhten Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten und, im Falle hinreichender Leistungsfähigkeit, auch zu einem höheren Unterhaltsanspruch führt (Senatsurteil BGHZ 148, 105 ff.; Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 28.03.1990 - XII ZR 64/89

    Zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - XII ZR 308/01
    Andererseits ist nicht zu verkennen, daß sich eine Ehedauer von mehr als zehn Jahren dem Grenzbereich nähern dürfte, in dem, vorbehaltlich stets zu berücksichtigender besonderer Umstände des Einzelfalles, der Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium im Rahmen von § 1573 Abs. 5 BGB ein durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte Unterhalts-"Garantie" und gegen die Möglichkeit zeitlicher Begrenzung des Unterhalts zukommen wird (Senatsurteil vom 28. März 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 859).
  • OLG Nürnberg, 28.04.1995 - 7 UF 3997/94
    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - XII ZR 308/01
    Eine weiter zunehmende Ehedauer gewinnt nach und nach ein Gewicht, das nur bei außergewöhnlichen Umständen eine zeitlichen Begrenzung zulässt (Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310; vgl. auch Hahne FamRZ 1996, 305, 307; Wendl/Pauling aaO § 4 Rdn. 592).
  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01

    Umfang der Revisionszulassung

    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - XII ZR 308/01
    Letzteres erlangt zwar nur insoweit Bedeutung, als der Kläger einen geringeren Unterhalt für die Zeit ab dem 13. Juli 2001 begehrt, weil Anpassung an die geänderte Rechtsprechung des Senats nur für diese Zeit in Betracht kommt (Senatsurteile BGHZ 148, 368, 381 und BGHZ 153, 358, 360 f.).
  • BGH, 11.01.1995 - XII ZR 122/93

    Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs eines unterhaltsberechtigten geschiedenen

    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - XII ZR 308/01
    Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats durfte der Tatrichter zwar die Höhe eines trennungsbedingten Mehrbedarfs schätzen, was aber stets einen konkreten Vortrag des betreffenden Ehegatten zu solchen Mehrkosten voraussetzt, der hier fehlt (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 1990 - XII ZR 21/89 - FamRZ 1990, 979, 981 und vom 11. Januar 1995 - XII ZR 122/93 - FamRZ 1995, 346, 347).
  • BGH, 25.01.1995 - XII ZR 195/93

    Teilweise Zulassung der Revision; Begriff der kurzen Ehedauer; Herabsetzung des

    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - XII ZR 308/01
    Da das Oberlandesgericht die Revision aber auch wegen der (unterlassenen) Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten zugelassen hat, wirkt sich die Zulassungsfrage auf den gesamten Unterhaltszeitraum aus (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405, 1406).
  • BGH, 17.05.2000 - XII ZR 88/98

    Zeitliche Schranken bei (Unterhalts-)Abänderungsklagen

    Auszug aus BGH, 09.06.2004 - XII ZR 308/01
    Allerdings hatte die gemeinsame Tochter der Parteien schon das 16. Lebensjahr begonnen und der Wegfall dieses Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt stand - für die Parteien erkennbar - unmittelbar bevor (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499).
  • BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 89/88

    Angemessenheit des Unterhalts

  • BGH, 31.01.1990 - XII ZR 21/89

    Bemessung des eigenen angemessenen Unterhalts

  • BGH, 10.10.1990 - XII ZR 99/89

    Bemessung des Unterhalts nach langjährigem Getrenntleben; Erwerbstätigenbonus

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

    f) Der Unterhaltsschuldner ist mit den für eine Befristung des Aufstockungsunterhalts relevanten Tatsachen nicht nach § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert, wenn die abzuändernde Entscheidung aus einer Zeit vor der Änderung der Senatsrechtsprechung zur eheprägenden Haushaltstätigkeit und Kindererziehung stammt und die für die notwendige Gesamtwürdigung maßgebenden Umstände seinerzeit noch nicht sicher abgeschätzt werden konnten (Abweichung vom Senatsurteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357).

    Soweit der Senat dies nach der Änderung seiner Rechtsprechung zur Anrechnungs- und Differenzmethode zunächst abweichend beurteilt hat (Senatsurteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1359 f.), hält er daran nicht mehr fest.

  • BGH, 15.03.2006 - XII ZR 30/04

    Umfang des Selbstbehalts beim Trennungsunterhalt

    b) Einer zusätzlichen Grenze der Leistungsfähigkeit nach den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen bedarf es nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht mehr (Abgrenzung zu den Senatsurteilen BGHZ 109, 72, 83 f. und vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1358 f.; Fortführung des Senatsurteils BGHZ 153, 358, 364 f.).

    b) Der Senat hat die Leistungsfähigkeit im Rahmen des Ehegattenunterhalts (§ 1581 BGB) bisher auch noch in weiterer Weise beschränkt (Senatsurteile BGHZ 109, 72, 83 ff. = FamRZ 1990, 260, 264 und vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1358 f.; vgl. Wendl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 567 ff.).

    Um diesem Zweck voll gerecht zu werden, müsse die Billigkeitsabwägung aber bereits eröffnet sein, wenn der Verpflichtete den vollen geschuldeten Unterhalt nicht ohne Gefährdung seines eigenen eheangemessenen Unterhalts leisten könne (Senatsurteile BGHZ 109, aaO = FamRZ aaO, 264 und vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1358 f.).

  • BGH, 26.05.2010 - XII ZR 143/08

    Nachehelicher Unterhalt: Abänderung eines Prozessvergleichs zwecks

    Abgesehen davon, dass sich auch aus einem Urteil ergeben kann, dass die Frage einer künftigen Befristung vom Gericht nicht abschließend geprüft worden ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499, 1501) und auch dem Urteil in diesem Fall nur eine eingeschränkte Rechtskraftwirkung zukommt, richtet sich die Abänderung eines Prozessvergleichs allein nach materiellrechtlichen Kriterien (Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Tz. 13; BGHZ 85, 64, 73 = FamRZ 1983, 22, 24; Senatsurteil vom 19. März 1997 - XII ZR 277/95 - FamRZ 1997, 811, 813; klarstellend zu Senatsurteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1360; vgl. § 239 Abs. 2 FamFG).
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