Rechtsprechung
   BGH, 09.06.2010 - XII ZB 55/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1576
BGH, 09.06.2010 - XII ZB 55/08 (https://dejure.org/2010,1576)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2010 - XII ZB 55/08 (https://dejure.org/2010,1576)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2010 - XII ZB 55/08 (https://dejure.org/2010,1576)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,1576) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 3 ZPO, § 90 Abs 3 SGB 12
    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in einer Familiensache: Zumutbarkeit des Einsatzes einer Kapitallebensversicherung zur Verfahrenskostendeckung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren im Falle der Einsatzmöglichkeit des Rückkaufwerts einer Kapital-Lebensversicherung; Anforderungen an die Einstufung einer Lebensversicherung als Vermögensbestandteil für die Prozesskosten i.S.d. ...

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in einer Familiensache: Zumutbarkeit des Einsatzes einer Kapitallebensversicherung zur Verfahrenskostendeckung

  • ra.de
  • rewis.io

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in einer Familiensache: Zumutbarkeit des Einsatzes einer Kapitallebensversicherung zur Verfahrenskostendeckung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 3
    Einsatz einer Lebensversicherung zur Prozessfinanzierung kann nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar sein

  • fr-blog.com

    Einsatz einer Lebensversicherung für Prozesskosten (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren im Falle der Einsatzmöglichkeit des Rückkaufwerts einer Kapital-Lebensversicherung; Anforderungen an die Einstufung einer Lebensversicherung als Vermögensbestandteil für die Prozesskosten i.S.d. ...

  • datenbank.nwb.de

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in einer Familiensache: Zumutbarkeit des Einsatzes einer Kapitallebensversicherung zur Verfahrenskostendeckung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Einsatz der Lebensversicherung zur Deckung der Prozesskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lebensversicherung und Prozesskostenhilfe

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Lebensversicherung zur Deckung von Prozesskosten?

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    BGH zur Prozesskostenhilfe: Lebensversicherung muss verwertet oder beliehen werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nicht zur Absicherung der Altersversorgung erforderliche Kapitallebensversicherung ist zur Führung eines Prozesses zu verwerten - Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht aufgrund Lebensversicherung nicht

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Lebensversicherung ist grundsätzlich auch zur Deckung der Prozesskosten heranzuziehen! (IBR 2010, 1353)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2011, 1028
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 70/89

    Begriff des "kleinen" Hausgrundstücks

    Auszug aus BGH, 09.06.2010 - XII ZB 55/08
    Die Zinslast als solche ist grundsätzlich hinzunehmen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15. November 1989 - IVb ZR 70/89 - FamRZ 1990, 389).

    Anders als bei zur Finanzierung der Prozesskosten aufzustockenden vorhandenen Krediten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15. November 1989 - IVb ZR 70/89 - FamRZ 1990, 389), die ersichtlich laufend bedient werden können oder die anderweitig gesichert sind, wird der Antragsteller bei der Beleihung einer Lebensversicherung erstmalig zu einer Zinszahlung verpflichtet.

  • BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 3.03

    Angemessene Alterssicherung, Schutz vor Vermögenseinsatz im Rahmen der Hilfe zum

    Auszug aus BGH, 09.06.2010 - XII ZB 55/08
    Mit dieser Vorschrift können atypische Fallkonstellationen im Einzelfall aufgefangen werden (Grube/Wahrendorf SGB XII 2. Aufl. § 90 Rdn. 41; zur Bedeutung der angemessenen Alterssicherung für die unterschiedlichen Formen der Sozialhilfe vgl. auch BVerwG NJW 2004, 3647, 3648 zu § 88 BSHG).

    Auf die Frage des Verhältnisses von Rückkaufswert und eingezahlten Beiträgen (vgl. dazu BVerwG NJW 2004, 3647, 3648 zu § 88 BSHG) kommt es hier nicht an, weil das Oberlandesgericht zutreffend auf die Möglichkeit einer Beleihung durch ein sog. Policendarlehen hingewiesen hat.

  • OLG Stuttgart, 08.04.2008 - 17 WF 66/08

    Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Beleihung einer Kapitallebensversicherung

    Auszug aus BGH, 09.06.2010 - XII ZB 55/08
    cc) Nach einer weiteren Auffassung ist die Frage, ob der Einsatz einer Lebensversicherung unzumutbar ist und eine Härte im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt, jeweils anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten (OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1917; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 2290; FamRZ 2009, 1850; OLG Köln FamRZ 2004, 382; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 135; OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 524; Hanseatisches OLG Hamburg FamRZ 2001, 925; OLG Celle FamRZ 2007, 913; OLG Koblenz OLGR 2005, 887; MünchKomm/Motzer ZPO 3. Aufl. § 115 Rdn. 65; Pukall in Saenger Handkommentar ZPO 3. Aufl. § 115 Rdn. 36 u. 40; Völker/Zempel in Prütting/Gehrlein ZPO 2. Aufl. § 115 Rdn. 41; Baumbach/Lautermann/Albers/Hartmann ZPO 67. Aufl. § 115 Rdn. 60; so auch BSG VersR 2010, 233 Tz. 20 zum Begriff der Härte in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alternative SGB II).

    Der Bedürftige hat zunächst alle verfügbaren eigenen Mittel einzusetzen, bevor ihm staatliche Hilfe auf Kosten der Allgemeinheit bewilligt werden kann (OLG Stuttgart FamRZ 2008, 2290).

  • LAG Köln, 19.02.2013 - 5 Ta 368/12

    Prozesskostenhilfe; Verwertung von Lebensversicherung im Rahmen des § 115 ZPO

    Ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls (BGH 9. Juni 2010 - XII ZB 55/08 - juris).

    Für andere Lebensversicherungen gilt der Grundsatz, dass eine nicht besonders geschützte Lebensversicherung regelmäßig für die Prozesskosten zu verwerten ist, soweit ihr durch Kündigung, Verkauf oder Beleihung erzielbarer Wert das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII übersteigt (BGH 9. Juni 2010 - XII ZB 55/08 - juris) .

    Ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls (BGH 9. Juni 2010 - XII ZB 55/08 - juris) .

    Denn anderenfalls steht das Kapital aus der Lebensversicherung dem Antragsteller zur freien Verfügung und unterscheidet sich insoweit nicht von sonstigem Vermögen, das - soweit es das Schonvermögen übersteigt - für die Prozesskosten heranzuziehen ist (BGH 9. Juni 2010 - XII ZB 55/08 - juris) .

    An einer angemessenen Altersvorsorge fehlt es dann, wenn der Antragsteller im Rentenalter ohne das einzusetzende Einkommen voraussichtlich sozialleistungsbedürftig wird (BGH 9. Juni 2010 - XII ZB 55/08 - juris).

  • LAG Schleswig-Holstein, 23.05.2011 - 3 Ta 32/11

    Prozesskostenhilfe, Versagung, Erklärung über die persönlichen und

    4. Eine Lebensversicherung in Form einer Rentenversicherung ist dann nicht als Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO für die Kosten der Prozessführung einzusetzen, wenn ihre Verwertung unwirtschaftlich ist oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde (mit BGH vom 09.09.2010 - XII ZB 55/08).

    Die Verwertung einer Lebensversicherung kann dann eine Härte begründen, wenn diese unwirtschaftlich ist oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde (BGH vom 09.09.2010 - XII ZB 55/08 - zitiert nach Juris Rz. 24).

  • BGH, 08.05.2013 - XII ZB 282/12

    Prozesskostenhilfeverfahren: Beschwerderecht der Staatskasse gegen die Ablehnung

    Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit in der Hauptsache vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Senatsurteil BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 Rn. 7 und Senatsbeschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 55/08 - VersR 2011, 1028 Rn. 5) und das auf das Prozesskostenhilfeverfahren anwendbare Recht dem folgt.
  • LAG Hamm, 26.01.2018 - 5 Ta 561/17

    Kapitallebensversicherung als Vermögen; Berechnung Schonvermögen

    Mit dieser Regelung wird der Aufbau einer angemessenen, nicht staatlich geförderten Lebensversicherung gesichert (BGH, Beschluss vom 09. Juni 2010 - XII ZB 55/08 -, Rn. 31, juris).
  • OLG Dresden, 22.06.2016 - 4 W 543/16

    Pflicht einer Prozesspartei zum Einsatz einer für den behindertengerechten Umbau

    Die Frage, ob der Einsatz einer Lebensversicherung unzumutbar ist und eine Härte im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt, ist jeweils anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten (BGH VersR 2011, 1028; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1917; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 2290; FamRZ 2009, 1850; OLG Köln FamRZ 2004, 382; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 135; OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 524; Hanseatisches OLG Hamburg FamRZ 2001, 925; OLG Celle FamRZ 2007, 913; OLG Koblenz OLGR 2005, 887; Völker/Zempel in Prütting/Gehrlein ZPO 5. Aufl. § 115 Rn 41).

    Ob dies unter Berücksichtigung des - hier nicht bekannten - Verhältnisses von Rückkaufswert und eingezahlten Beiträgen der Fall wäre, bedarf hier keiner Entscheidung, da jedenfalls die Möglichkeit einer Beleihung durch ein sog. Policendarlehen besteht (vgl. hierzu BGH VersR 2011, 1028).

  • BGH, 19.09.2012 - XII ZB 587/11

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung: Beschwerdebefugnis

    Die Sache ist gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, wobei das Beschwerdegericht die in den Senatsbeschlüssen vom 9. Juni 2010 (XII ZB 120/08 - FamRZ 2010, 1643 und  XII ZB 55/08 - VersR 2011, 1028) aufgestellten Grundsätze zu beachten haben wird.
  • OLG Brandenburg, 20.08.2020 - 13 WF 144/20

    Verfahrenskostenhilfe: Lebensversicherung als verwertbares Vermögen

    Dabei ist grundsätzlich auch die Beleihung durch ein Policendarlehen zumutbar und vom Beteiligten konkret darzulegen, dass seine Versicherungsgesellschaft diese Möglichkeit nicht anbietet und die Police auch nicht bei einem Drittanbieter beliehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Juni 2010 - XII ZB 55/08 -, Rn. 27, juris).

    Mit seinem Verweis auf die Möglichkeit einer Beleihung der Versicherungspolice zur Bestreitung der zu erwartenden Verfahrenskosten befindet sich das Amtsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Juni 2010 - XII ZB 55/08 -, Rn. 25 ff., juris), der der Senat folgt (vgl. Senat, Beschluss vom 01. Februar 2019 - 13 WF 13/19 -, Rn. 8, juris).

    Die Antragsgegnerin hat auch mit der Beschwerde zu den Bedingungen eines solchen Policendarlehens, das kostenmäßig günstiger ist als ein Bankkredit, weil die Versicherungsgesellschaft praktisch nur eine Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung gewährt, also kein Kreditausfallrisiko trägt, und bei dem in Betracht kommen kann, auch die Kosten der Beleihung der Police zu entnehmen, nichts ausgeführt, obwohl sie konkret darzulegen hat, dass ihre Versicherungsgesellschaft diese Möglichkeit nicht anbietet und die Police auch nicht bei einem Drittanbieter beliehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Juni 2010 - XII ZB 55/08 -, Rn. 27, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2011 - L 26 B 2321/08
    Ist die fondsgebundene Lebensversicherung mithin nicht ausdrücklich vom Einsatz ausgenommen, kann sich eine Unverwertbarkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZB 55/08 -, zitiert nach juris, Rn. 10 ff., vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2011 - 13 PA 5/11, zitiert nach juris, Rn. 7 ff.), der der Senat sich anschließt, nur dann ergeben, wenn die Verwertung eine Härte darstellen würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII).

    Dies könnte dann der Fall sein, wenn die Verwertung unwirtschaftlich ist oder sie die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde (BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZB 55/08 -, zitiert nach juris, Rn. 24).

    Abgesehen davon, dass hier zu erwägen sein dürfte, die Versicherung lediglich für einige Monate beitragsfrei zu stellen und die ersparten Aufwendungen für die Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren zu verwenden, kommt jedenfalls eine Beleihung der Versicherungspolice in Betracht, durch die das Vermögen nicht aufgelöst, sondern lediglich verringert würde (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZB 55/08 - zitiert nach juris, Rn. 19).

  • LAG Hamm, 17.12.2018 - 5 Ta 477/18

    Pflicht der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei zum Einsatz einer bis zum

    Dieses ist dann der Fall, wenn die Verwertung der Versicherung entweder der Sicherung einer angemessenen Altersversorgung wesentlich erschwert oder die Verwertung unwirtschaftlich ist (siehe nur BGH, Beschluss vom 09.06.2010, XII ZB 55/08, juris mit einer ausführlichen Auseinandersetzung zur wiederstreitenden Rechtsprechung).

    An einer angemessenen Altersvorsorge fehlt es dann, wenn der Antragsteller im Rentenalter ohne das einzusetzende Einkommen voraussichtlich sozialleistungsbedürftig wird (BGH, Beschluss vom 09. Juni 2010 - XII ZB 55/08 -, Rn. 31, juris).

  • OLG Saarbrücken, 21.01.2014 - 9 WF 131/13

    Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Zumutbarkeit des Einsatzes einer

    Die Zinslast als solche ist grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 2010, XII ZB 55/08, VersR 2011, 1028, m.w.N., und XII ZB 120/08, VersR 2011, 1029).
  • OLG Hamm, 30.09.2015 - 8 WF 158/15

    Pflicht eines Beteiligten zum Einsatz einer Kapitallebensversicherung zur

  • OVG Sachsen, 29.03.2017 - 5 D 122/16

    Rückwirkende Prozesskostenhilfe nach Instanzende, Beschwerdeausschluss,

  • OLG Stuttgart, 31.07.2012 - 17 WF 156/12

    Verfahrenskostenhilfe: Bewilligung für ein beabsichtigtes Trennungsverfahren nach

  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.12.2010 - L 5 AS 149/10

    Berücksichtigung einer kapitalbildenden Lebensversicherung und von vorhandenen

  • OLG Saarbrücken, 19.03.2019 - 6 WF 41/19

    Verfahrenskostenhilfe: Beleihung einer Kapitallebensversicherung zur Deckung der

  • OLG Koblenz, 15.11.2016 - 11 WF 1038/16

    Verfahrenskostenhilfe: Pflicht zur Verwertung einer kapitalbildenden

  • OLG Saarbrücken, 18.01.2012 - 9 WF 151/11

    PKH-Bewilligung: Anrechenbares Vermögen eines Antragstellers

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.01.2012 - 11 Ta 22/12

    Prozesskostenbewilligung - Verwertung einer Kapitallebensversicherung

  • OVG Niedersachsen, 15.03.2011 - 13 PA 5/11

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen i.R.d. Bewilligung von

  • OLG Naumburg, 12.12.2012 - 3 WF 270/12

    Verfahrenskostenhilfe: Zumutbarkeit des Einsatzes von nicht der Altersvorsorge

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2011 - L 8 SO 297/09
  • OLG Naumburg, 10.10.2011 - 8 WF 215/11

    Verfahrenskostenhilfeprüfung für ein Ehescheidungsverfahren: Lebensversicherungen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht