Rechtsprechung
BGH, 09.06.2015 - 3 StR 146/15 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 249 StGB; 250 StGB; § 255 StGB; § 224 StGB; § 25 Abs. 2 StGB
Zueignungsabsicht beim (besonders schweren) Raub eines Mobiltelefons zum Zwecke der Löschung darauf gespeicherter Fotos (Aneignung; Einverleibung von Substanz- oder Sachwert; bloße Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung; Behalten unter dem Vorbehalt späterer Entscheidung ... - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 249 Abs 1 StGB
Raub: Feststellungen zur Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Handys zur Löschung von kompromittierenden Aufnahmen - IWW
§ 249 Abs. 1 StGB, § 253 Abs. 1, § 255 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
- Wolters Kluwer
Nachweis der Zueignungsabsicht im Rahmen der Begehung eines besonders schweren Raubes
- rewis.io
Raub: Feststellungen zur Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Handys zur Löschung von kompromittierenden Aufnahmen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 249 Abs. 1
Nachweis der Zueignungsabsicht im Rahmen der Begehung eines besonders schweren Raubes - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Kleve, 18.12.2014 - 223 KLs 14/14
- BGH, 09.06.2015 - 3 StR 146/15
Papierfundstellen
- StV 2016, 642
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 17.10.2019 - 3 StR 536/18
Aneignungsabsicht beim Raub (Einverleiben in das Vermögen; Substanzwert; …
Dass der Täter erstrebt, den Besitz an der Sache für den für die Zerstörung erforderlichen Zeitraum zu erlangen, bedeutet noch nicht das Vorliegen eines Aneignungswillens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.; vom 9. Juni 2015 - 3 StR 146/15, StV 2016, 642 f.; vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344, 345: der für die Löschung der Bilder benötigte Zeitraum; vgl. auch BGH…, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 Rn. 21).Damit liegt es aber gerade nicht auf der Hand, dass der Angeklagte den Bestand seines Vermögens durch - wenn auch vorübergehende - Zuführung der Substanz oder des Sachwerts des Mobiltelefons mehren wollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15; vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.; vom 9. Juni 2015 - 3 StR 146/15, StV 2016, 642 f.; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18, NStZ 2018, 712, 713; auch Beschlüsse vom 16. Januar 2018 - 2 StR 527/17, NStZ-RR 2018, 118, 119; vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344, 345).
Daran fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (vgl. nur BGH…, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 Rn. 21; Beschluss vom 9. Juni 2015 - 3 StR 146/15, StV 2016, 642, 643).
- BGH, 25.04.2018 - 4 StR 348/17
Raub (Zueignungsabsicht: Abgrenzung zur Gebrauchsanmaßung; Abgrenzung zur …
An dem für eine Aneignung erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den des Vermögens eines Dritten zu mehren, fehlt es dagegen, wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetzt oder wenn er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie ?zu zerstören', ?zu vernichten', ?preiszugeben', ?wegzuwerfen', ?beiseite zu schaffen', ?zu beschädigen', sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84 = NJW 1985, 812; vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 = NStZ 2011, 699, 701 - jeweils mwN; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15 (NStZ-RR 2015, 371); vom 9. Juni 2015 - 3 StR 146/15.