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   BGH, 09.06.2015 - VI ZR 284/12   

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https://dejure.org/2015,15905
BGH, 09.06.2015 - VI ZR 284/12 (https://dejure.org/2015,15905)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2015 - VI ZR 284/12 (https://dejure.org/2015,15905)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2015 - VI ZR 284/12 (https://dejure.org/2015,15905)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 EWGRL 374/85, Art 9 S 1 Buchst a EWGRL 374/85, § 1 Abs 1 ProdHaftG, § 3 Abs 1 ProdHaftG
    Produkthaftung im Bereich der Medizintechnik: Fehlerhaftigkeit eines implantierbaren Herzschrittmachers; Herstellerhaftung für die Kosten einer Austauschoperation

  • IWW

    § 1 Abs. 1 ProdHaftG, § ... 116 Abs. 1 SGB X, § 3 ProdHaftG, § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2 ProdHaftG, § 3 Abs. 1 ProdHaftG, Art. 6 der Richtlinie 85/374/EWG, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG, Art. 267 AEUV, Richtlinie 85/374/EWG, § 411 Abs. 3 ZPO, § 1 Abs. 4 Satz 2 ProdHaftG, Art. 1, Art. 9 Satz 1 lit. a der Richtlinie 85/374/EWG, 9 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 85/374/EWG

  • Wolters Kluwer

    Fehlerhaftigkeit ganzer Produktserien von Herzschrittmachern bei einem nennenswert erhöhten Ausfallrisiko

  • rewis.io

    Produkthaftung im Bereich der Medizintechnik: Fehlerhaftigkeit eines implantierbaren Herzschrittmachers; Herstellerhaftung für die Kosten einer Austauschoperation

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 85/374/EWG Art. 6 Abs. 1; Richtlinie 85/374/EWG Art. 9 S. 1 a; ProdHaftG § 1 Abs. 1; ProdHaftG § 3 Abs. 1
    Fehlerhaftigkeit einer gesamten Produktgruppe oder Produktionsserie infolge Fehlers einzelner Geräte (hier: Herzschrittmacher)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlerhaftigkeit ganzer Produktserien von Herzschrittmachern bei einem nennenswert erhöhten Ausfallrisiko

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fehlerhaftigkeit ganzer Produktserien von Herzschrittmachern bei einem nennenswert erhöhten Ausfallrisiko

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fehlerhaftigkeit ganzer Produktserien von Herzschrittmachern bei einem nennenswert erhöhten Ausfallrisiko

  • aerztezeitung.de (Pressebericht, 10.07.2015)

    Medizintechnik: Strenges Haftungsrecht bestätigt

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Produkthaftung bei einem nur potenziell fehlerhaften Medizinprodukt

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 88 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Arzneimittel/Medizinprodukte/Hilfsmittel/Heilmittel | Herstellerhaftung für Implantation von Herzschrittmachern

Besprechungen u.ä. (3)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlerhaftigkeit ganzer Produktserien von Herzschrittmachern bei einem nennenswert erhöhten Ausfallrisiko

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Produktfehler i.S.v. § 3 Abs. 1 ProdHaftG bei einem Herzschrittmacher

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Produkthaftung bei erhöhtem Ausfallrisiko von Medizinprodukten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3096
  • VersR 2015, 1038
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.07.2013 - VI ZR 284/12

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - VI ZR 284/12
    Insoweit wird zur Begründung auf den Beschluss des Senats vom 30. Juli 2013 (VI ZR 284/12, VersR 2013, 1450 Rn. 10 ff.) Bezug genommen.

    a) Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 30. Juli 2013 (VI ZR 284/12, VersR 2013, 1450) dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV für den Fall, dass die Frage nach der Fehlerhaftigkeit des implantierten Medizinprodukts mit ja beantwortet wird, folgende weitere Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Danach handelt es sich bei den Kosten der Operationen zur Explantation der Produkte und zur Implantation anderer Herzschrittmacher - die wegen der innerhalb der Produktgruppen der betreffenden Herzschrittmacher aufgetretenen Ausfallrisiken erfolgt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2013, aaO Rn. 15) - jeweils um einen durch Körperverletzung verursachten Schaden im Sinne von § 1 Abs. 1 ProdHaftG.

  • EuGH, 05.03.2015 - C-503/13

    Hat ein medizinisches Gerät einen potenziellen Fehler, können alle Produkte

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - VI ZR 284/12
    b) Der Gerichtshof hat - nach der Verhandlung der Sache mit einem weiteren Vorlageverfahren - mit Urteil vom 5. März 2015 (Rechtssachen C-503/13 und C-504/13, NJW 2015, 1163 - Boston Scientific Medizintechnik GmbH / AOK Sachsen Anhalt - Die Gesundheitskasse, Betriebskrankenkasse RWE) die Frage wie folgt beantwortet:.
  • BGH, 16.06.2009 - VI ZR 107/08

    Zur Haftung des Fahrzeugherstellers für einen Produktfehler

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - VI ZR 284/12
    b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 ProdHaftG darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 29) habe die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG nicht substantiiert dargelegt.
  • OLG Hamm, 26.10.2010 - 21 U 163/08

    Begriff des Herstellers i.S. von § 4 Abs. 1 ProdHaftG

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - VI ZR 284/12
    Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Verwertung des in einem anderen Rechtsstreit (OLG Hamm, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 21 U 163/08, VersR 2011, 637) eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing.
  • LG Essen, 14.01.2021 - 6 O 209/20

    Produktfehler Kardioverter Defibrillator

    Der BGH hat in dem Urteil vom 09.06.2015 - VI ZR 284/12 - lediglich festgestellt, dass es für die Annahme eines Fehlers im Sinne des §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 ProdHaftG genügt, wenn die dort streitgegenständlichen, implantierten Herzschrittmacher zu einer Produktgruppe gehören, deren Geräte ein nennenswert höheres Ausfallrisiko haben.

    Die dort vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen, dass bei den eingesetzten Herzschrittmachern durch die Gefahr des Zerfalls von Dichtungsmaterialien ein signifikant höheres Versagensrisiko - eine 17 bis 20 Mal höhere Ausfallwahrscheinlichkeit als bei Herzschrittmachern üblich - als bei vergleichbaren Geräten erwartet werden durfte, genügte, um alle Produkte dieser Serie als fehlerhaft anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2015 - VI ZR 284/12, Rn. 17).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten dürfte sich der BGH mit den Entscheidungen VI ZR 327/12 und VI ZR 284/12 vom 09.06.2015 nach dem Verständnis der Kammer zu Recht für eine "Null-Ausfallerwartung" bei Geräten wie einem ICD bzw. CRT-D ausgesprochen haben, da solche Geräte bei dem Auftreten eines Fehlers ein außergewöhnliches Schadenspotenzial, z.B. das Ausbleiben einer lebensrettenden Funktion aufweisen, und die sie nutzenden Patienten als besonders verletzlich zu qualifizieren sind.

    CRT-D die Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch des fehlerhaften Produkts ein (vgl. m.w.N. BGH, Urteil vom 09.06.2015 - VI ZR 327/12, Rn. 28 f.; BGH, Urteil vom 09.06.2015 - VI ZR 284/12, Rn. 23 f.).

    Soweit der Hersteller bereits selbst den Ärzten in seiner Sicherheitsinformation empfohlen hat, einen Austausch des streitgegenständlichen Gerätes zu erwägen, handelt es sich bei den Kosten im Zusammenhang mit dessen Austausch - einschließlich der Kosten für die chirurgischen Operationen - um einen durch Körperverletzung verursachten Schaden im Sinne von § 1 Abs. 1 ProdHaftG (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2015 - VI ZR 284/12, Rn. 24 f.).

    Danach handelt es sich bei den Kosten der Operation zur Explantation des Produkts und zur Implantation des Ersatzprodukts jeweils um einen durch Körperverletzung verursachten Schaden im Sinne von § 1 Abs. 1 ProdHaftG (vgl. BGH, Urteil vom 09. Juni 2015 - VI ZR 284/12 Rn. 25).

  • OLG Köln, 15.03.2024 - 19 U 85/23
    Ist aber im Bereich medizinischer Produkte, bei denen die Anforderungen an ihre Sicherheit im Hinblick auf ihre Funktion und die bestehenden Risiken besonders hoch sind, ein Fehler der Produkte derselben Produktgruppe oder Produktionsserie festgestellt worden, so können alle Produkte einer Gruppe oder Serie als fehlerhaft eingestuft werden, ohne dass ein Fehler des konkreten betreffenden Produkts nachgewiesen zu werden braucht (EuGH, Urteil vom 05.03.2015, C-503/13 und C-504/13, juris, Nr. 39, 43; BGH, Urteil vom 09.06.2015, VI ZR 327/12, juris, Rn. 23-25; Urteil vom 09.06.2015, VI ZR 284/12, juris, Rn. 10-16).
  • BGH, 01.08.2023 - VI ZR 82/22

    Vorliegen eines Produktfehlers bei einem gebrochenen Keramikinlay einer

    Daher könnten im Fall der Feststellung eines potenziellen Fehlers solcher Produkte derselben Produktgruppe oder Produktionsserie alle Produkte dieser Gruppe oder Serie als fehlerhaft eingestuft werden, ohne dass ein tatsächlicher Fehler des konkreten Produkts nachgewiesen zu werden brauche (vgl. EuGH, NJW 2015, 1163 Rn. 39 ff.; Senatsurteile vom 9. Juni 2015 - VI ZR 327/12, NJW 2015, 2507 Rn. 23 f.; VI ZR 284/12, NJW 2015, 3096 Rn. 14 f.).
  • OLG Köln, 02.02.2024 - 19 U 85/23
    Ist aber im Bereich medizinischer Produkte, bei denen die Anforderungen an ihre Sicherheit im Hinblick auf ihre Funktion und die bestehenden Risiken besonders hoch sind, ein Fehler der Produkte derselben Produktgruppe oder Produktionsserie festgestellt worden, so können alle Produkte einer Gruppe oder Serie als fehlerhaft eingestuft werden, ohne dass ein Fehler des konkreten betreffenden Produkts nachgewiesen zu werden braucht (EuGH, Urteil vom 05.03.2015 - C-503/13 und C-504/13, Nr. 39, 43, juris; BGH, Urteil vom 09.06.2015 - VI ZR 327/12, Rn. 23-25, juris; Urteil vom 09.06.2015 - VI ZR 284/12, Rn. 10-16, juris).
  • KG, 28.08.2015 - 4 U 189/11

    Produkthaftung: Fehlerhaftigkeit einer Hüftprothese

    Die sich im hiesigen Verfahren stellenden Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Gerichtshofs vom 5. März 2015 und des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2015 (VI ZR 284/12 und VI ZR 327/12) obergerichtlich geklärt.
  • LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 223/12

    Produkthaftung: Konstruktions- und Instruktionsfehler bei einer

    Dies wurde zuletzt etwa bei implantierbaren Herzschrittmachern und Defibrillatoren höchstrichterlich bejaht (EuGH, Urteil vom 05. März 2015 - C-503/13 und C-504/13; BGH, Urteil vom 09. Juni 2015 - VI ZR 327/12; BGH 9.6.2015 - VI ZR 284/12).
  • LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 460/11

    Produkthaftung: Konstruktions- und Instruktionsfehler bei einer

    Dies wurde zuletzt etwa bei implantierbaren Herzschrittmachern und Defibrillatoren höchstrichterlich bejaht (EuGH, Urteil vom 05. März 2015 - C-503/13 und C-504/13; BGH, Urteil vom 09. Juni 2015 - VI ZR 327/12; BGH 9.6.2015 - VI ZR 284/12).
  • KG, 27.05.2019 - 20 U 115/17

    Deliktshaftung: Schuldhafte Körperverletzung durch Metallabrieb einer

    Ein Medizinprodukt kann nach der Rspr. des EuGH zur ProdukthaftungsRL und des BGH zum ProdHG fehlerhaft sein, wenn es einer Serie angehört, die grds mit einem erhöhten Ausfallrisiko belastet ist, auch wenn unklar ist, ob das konkrete Produkt überhaupt fehlerhaft ist (EuGH Urteile vom 05.03.2015 C-503/13, C-504/13; BGH, Urteil vom 09. Juni 2015 - VI ZR 327/12 -, juris; BGH, Urteil vom 09. Juni 2015 - VI ZR 284/12 -, juris).
  • OLG Stuttgart, 06.03.2018 - 12 U 123/17

    Produkthaftung: Ansprüche aufgrund eines Produktfehlers einer Hüftprothese

    Dabei kann ein Konstruktionsfehler in Gestalt eines "potenziellen Fehlers" bei zur Implantation vorgesehenen medizinischen Produkten wie der hier streitgegenständlichen Hüftprothese auch dann anzunehmen sein, wenn Produkte der Serie Fehlfunktionen aufweisen und damit die berechtigten Sicherheitserwartungen nicht erfüllen, der Fehler beim konkreten Einzelprodukt aber nicht feststellbar ist (vgl. zu implantierbaren Cardioverter Defibrillatoren BGH, Urteil vom 09.06.2015, VI ZR 327/12, sowie zu Herzschrittmachern mit einem nennenswert erhöhten Ausfallrisiko BGH, Urteil vom 09.06.2015, VI ZR 284/12, jeweils zuvor EuGH, Urteil vom 05.03.2015, C-503/13 und C-504/13 - zitiert nach juris).

    Anders als etwa im Fall einer feststehenden hohen Bruchrate von Hüftprothesen (so in dem dem Urteil des KG Berlin zugrunde liegenden Fall, Urteil vom 28.08.2015, 4 U 189/11 - zitiert nach juris; vgl. zu Herzschrittmachern, in deren Serie ein erhöhtes Ausfallrisiko festgestellt wurde, BGH, Urteil vom 09.06.2015, VI ZR 284/12, s.o.) ist vorliegend auch in Anbetracht der vorgelegten Register (Anl. K7) und öffentlichen Berichte des Dr. R. (Anl. B4) aufgrund der Ausführungen insbesondere des Sachverständigen Prof. Dr. M. nicht ersichtlich, dass Produkte der Serie, der die streitgegenständliche Prothese angehört, mit den berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Benutzers nicht zu vereinbaren und fehlerhaft sind.

  • LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 266/12

    Produkthaftung: Konstruktions- und Instruktionsfehler bei einer

    Dies wurde zuletzt etwa bei implantierbaren Herzschrittmachern und Defibrillatoren höchstrichterlich bejaht (EuGH, Urteil vom 05. März 2015 - C-503/13 und C-504/13; BGH, Urteil vom 09. Juni 2015 - VI ZR 327/12; BGH 9.6.2015 - VI ZR 284/12).
  • OLG Brandenburg, 16.02.2022 - 4 U 193/16

    Schadensersatzanspruch wegen des Bruchs eines Keramikinlays einer implantierten

  • OLG Brandenburg, 22.03.2022 - 3 U 32/18

    Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen des Bruches einer implantierten

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