Rechtsprechung
BGH, 09.06.2016 - 2 StR 90/16 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- HRR Strafrecht
§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (gesonderte Erkennung auf Geldstrafe zum Nachteil des Angeklagten) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 55 Abs 1 S 1 StGB, § 53 Abs 2 S 2 StGB
Unterlassene Gesamtstrafenbildung: Absehen von der Einbeziehung nicht erledigter Geldstrafen; Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe bei bestehender Arbeits- und Vermögenslosigkeit des Angeklagten - IWW
§§ 460, 462 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 43 StGB, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO
- Wolters Kluwer
Revisionsrechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs; Unterbliebene Bildung einer (nachträglichen) Gesamtstrafe unter Einbeziehung von verhängten Einzelgeldstrafen
- rewis.io
Unterlassene Gesamtstrafenbildung: Absehen von der Einbeziehung nicht erledigter Geldstrafen; Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe bei bestehender Arbeits- und Vermögenslosigkeit des Angeklagten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Revisionsrechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs; Unterbliebene Bildung einer (nachträglichen) Gesamtstrafe unter Einbeziehung von verhängten Einzelgeldstrafen
- rechtsportal.de
Revisionsrechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs; Unterbliebene Bildung einer (nachträglichen) Gesamtstrafe unter Einbeziehung von verhängten Einzelgeldstrafen
- datenbank.nwb.de
Unterlassene Gesamtstrafenbildung: Absehen von der Einbeziehung nicht erledigter Geldstrafen; Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe bei bestehender Arbeits- und Vermögenslosigkeit des Angeklagten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 23.10.2015 - 63 KLs 37/15
- BGH, 09.06.2016 - 2 StR 90/16
- LG Aachen, 18.10.2016 - 68 KLs 22/16
- BGH, 23.03.2017 - 2 StR 59/17
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2018, 197
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 01.07.2010 - 1 StR 196/10
Rechtsfehlerhaft unterbliebene Gesamtstrafenbildung; Beschlussverfahren
Auszug aus BGH, 09.06.2016 - 2 StR 90/16
Der Senat macht von der im Revisionsverfahren - auch im Falle einer unterlassenen Gesamtstrafenbildung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 1 StR 196/10) - eröffneten Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen.
- BGH, 16.10.2018 - 3 StR 439/18
Rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung …
Es ist möglich, dass die Geldstrafe durch Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe - etwa durch Unterbrechung der vollzogenen Untersuchungshaft - vor dem Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (28. Juni 2018) teilweise vollstreckt worden ist oder danach vollstreckt wird (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 2 StR 90/16, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 5).Sie musste nicht der Entscheidung im zweiten Rechtsgang vorbehalten bleiben; denn es steht sicher fest, dass die unbeschränkte Revision nur einen geringfügigen Teilerfolg hat (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 2 StR 108/18, juris Rn. 5; vom 9. Juni 2016 - 2 StR 90/16, juris Rn. 7;… vom 22. März 2005 - 3 StR 47/05, juris Rn. 10).
- OLG Hamm, 02.08.2017 - 1 RVs 65/17
Absehen von der Einbeziehung nicht erledigter Geldstrafen; Bildung einer …
Sprechen die konkreten Umstände des Einzelfalls (hier: Arbeits- und Vermögenslosigkeit des Angeklagten) dafür, dass der Angeklagte nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um eine gesamtstrafenfähige Geldstrafe zu zahlen, und er daher eine diesbezügliche bereits angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen muss, kann er durch das Absehen von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 55 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 S. 2 StGB benachteiligt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2016 - 2 StR 90/16 -, juris).Diese Umstände sprechen dafür, dass der Angeklagte nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Geldstrafe aus der Verurteilung vom 10.08.2015 zu zahlen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er die noch verbleibende Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen muss und daher - entgegen der Auffassung der Strafkammer - durch das Unterbleiben der Gesamtstrafenbildung benachteiligt sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2016 - 2 StR 90/16 -, juris).
- BGH, 23.03.2017 - 2 StR 59/17
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Unerheblichkeit der Bezeichnung der …
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 9. Juni 2016 - 2 StR 90/16 - dieses Urteil aufgehoben, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 30. November 2012 unterblieben war, verbunden mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. - BGH, 07.09.2017 - 5 StR 368/17
Rechtsfehlerhaftes Absehen von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung
Sie musste nicht dem Nachverfahren vorbehalten bleiben, weil sicher feststeht, dass die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten nur einen geringfügigen Teilerfolg hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 2 StR 90/16).