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   BGH, 09.06.2016 - V ZB 61/15   

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https://dejure.org/2016,34591
BGH, 09.06.2016 - V ZB 61/15 (https://dejure.org/2016,34591)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2016 - V ZB 61/15 (https://dejure.org/2016,34591)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2016 - V ZB 61/15 (https://dejure.org/2016,34591)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 876 S 2 BGB, § 877 BGB, § 883 Abs 1 S 1 BGB, § 1105 Abs 1 S 2 BGB, § 9 Abs 1 ErbbauV
    Änderung einer im Erbbaugrundbuch eingetragenen Sicherungsvormerkung in eine dingliche Wertsicherungsklausel: Eintragungserfordernis; Erfordernis der Zustimmung des nachrangig Berechtigten

  • IWW

    § 877, § ... 876 Satz 1 BGB, § 78 Abs. 1 GBO, § 78 Abs. 3 Satz 1 GBO, § 71 FamFG, § 18 GBO, § 13 GBO, § 19 GBO, § 877 BGB, § 1105 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 1107 BGB, § 9 Abs. 2 ErbbauVO, § 9 Abs. 1 ErbbauRG, § 1105 Abs. 1 Satz 2 ErbbauRG, § 876 BGB, § 873 Abs. 1 BGB, § 1105 Abs. 1 BGB, § 876 Satz 2 BGB, § 3 ZPO, § 1105 BGB, § 74 Abs. 2 FamFG, §§ 877, 876 BGB, § 61 Abs. 1 GNotKG

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 876 S. 2, 877, 883, 1105 Abs. 1 S. 2
    Vormerkungssicherung eines Anspruchs auf Anpassung des Erbbauzinses; Zustimmung gleich- und nachrangiger Gläubiger

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sicherung des Anspruchs auf Anpassung des Erbbauzinses durch Eintragung neuer Reallasten durch eine Vormerkung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 877, 876 Abs. 2, §§ 883, 1105 Abs. 1 Satz 2; ErbbauRG § 9 Abs. 1
    Grundbuchrechtliche Auswirkungen bei nachträglicher Vereinbarung der automatischen Anpassung des Erbbauzinses

  • rewis.io

    Änderung einer im Erbbaugrundbuch eingetragenen Sicherungsvormerkung in eine dingliche Wertsicherungsklausel: Eintragungserfordernis; Erfordernis der Zustimmung des nachrangig Berechtigten

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sicherung des Anspruchs auf Anpassung des Erbbauzinses durch Eintragung neuer Reallasten durch eine Vormerkung

  • rechtsportal.de

    Sicherung des Anspruchs auf Anpassung des Erbbauzinses durch Eintragung neuer Reallasten durch eine Vormerkung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bei Änderung der Reallast bleibt Erbbauzins unverändert: Keine Zustimmung der Inhaber erforderlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erbbauzinsreallast - und ihre nachträgliche Wertsicherung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Änderungen an der Erbbauzinsreallast - und die nachrangigen Gläubiger

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zustimmungserfordernis bei Eintragung einer dinglichen Wertsicherungsklausel an Stelle einer Vormerkung im Erbbaugrundbuch?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eintragung einer Wertsicherung bei der Erbbauzinsreallast

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 728
  • MDR 2016, 1326
  • DNotZ 2017, 68
  • FGPrax 2016, 246
  • WM 2017, 1065
  • Rpfleger 2017, 79
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 14.06.1984 - V ZB 32/82

    Zur Frage, ob die Zustimmung dinglich Berechtigter zur Vereinbarung einer

    Auszug aus BGH, 09.06.2016 - V ZB 61/15
    Im Grundbuchverfahren zur Eintragung der Rechtsänderung ist deren Eintragungsbewilligung nötig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 347).

    Aus dem Schutzzweck der die Inhaltsänderung eines Rechts an die Zustimmung der Inhaber gleich- oder nachrangiger Rechte bindenden Vorschriften, wie er auch in § 876 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommt, ist allerdings zu folgern, dass die Zustimmung des Dritten unnötig ist, wenn seine Rechtsstellung durch die Änderung nicht berührt wird (Senat, Beschluss vom14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 346; BayObLGZ 1959, 520, 529; 1991, 313, 317).

    (1) Die Zustimmung der Inhaber solcher Rechte zu einer Änderung des Inhalts der Erbbauzinsreallast ist nach § 877 i.V.m. § 876 BGB zwar grundsätzlich geboten, weil § 876 Satz 2 BGB von dem Zustimmungserfordernis nur befreit, wenn eine Beeinträchtigung dieser Rechte ausgeschlossen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 346; BGH, Urteil vom 9. Juni 1969 - III ZR 231/65, LM § 3 ZPO Nr. 40).

  • BayObLG, 05.09.1991 - BReg. 2 Z 95/91

    Umwandlung gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum

    Auszug aus BGH, 09.06.2016 - V ZB 61/15
    Aus dem Schutzzweck der die Inhaltsänderung eines Rechts an die Zustimmung der Inhaber gleich- oder nachrangiger Rechte bindenden Vorschriften, wie er auch in § 876 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommt, ist allerdings zu folgern, dass die Zustimmung des Dritten unnötig ist, wenn seine Rechtsstellung durch die Änderung nicht berührt wird (Senat, Beschluss vom14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 346; BayObLGZ 1959, 520, 529; 1991, 313, 317).

    Letzteres ist grundsätzlich nur der Fall, wenn ein gleich- oder vorrangiges Recht durch die Inhaltsänderung in seinem Umfang erweitert wird (KG, aaO; BayObLG aaO), während ein lediglich formelles Betroffensein die Zustimmung zu einer Inhaltsänderung entbehrlich machen kann (vgl. BayObLGZ 1974, 217, 221; 1991, 313, 317).

  • BayObLG, 18.07.1996 - 2Z BR 73/96

    Erbbauzins-Reallast bei automatischer Gleitklausel

    Auszug aus BGH, 09.06.2016 - V ZB 61/15
    Die Identität der Belastung des Erbbaurechts bleibt auch bei einer Zusammenführung der einzelnen Reallasten zu einem Gesamtrecht und der Eintragung einer dinglichen Wertsicherung statt des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs auf Erbbauzinsanpassung unverändert (vgl. BayObLGZ 1996, 114, 116 und 1996, 159, 164).

    aa) Die Eintragung einer Wertsicherung bei der Erbbauzinsreallast bedarf als Inhaltsänderung des dinglichen Rechts nach § 877 i.V.m. § 876 BGB grundsätzlich der Zustimmung der Inhaber gleich- und nachrangiger Rechte an dem Erbbaurecht (allg. Meinung: BayObLGZ 1996, 159, 164; Böttcher, Praktische Fragen des Erbbaurechts, 7. Aufl., Rn. 364; Eichel, RNotZ 2001, 535, 538; Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, 10. Aufl., § 9 Rn. 27; Kluge, MittRhNotK 2000, 409, 425; Mohrbutter/Mohrbutter, ZIP 1995, 806, 810; v.Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 5. Aufl., Rn. 6.84; Wilke, DNotZ 1995, 654, 662).

  • OLG Koblenz, 26.06.2006 - 12 U 446/04

    Grundbuchberichtigung: Erlöschen einer Reallast bei Erfüllung der Stammforderung

    Auszug aus BGH, 09.06.2016 - V ZB 61/15
    Die Beteiligten können zwar sogleich beide Rechte (die Reallast und die Vormerkung) zu einem einheitlichen Recht zusammenführen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2006 - 12 U 446/04, juris Rn. 11, insoweit nicht in NotBZ 2007, 374 abgedruckt).

    Solange das nicht geschieht, werden allerdings - auch nach der Eintragung der Inhaltsänderung der Vormerkung - aus den unveränderten Stammrechten (§ 1105 Abs. 1 BGB) nur die sich nach den eingetragenen Beträgen ergebenden Einzelleistungen (§ 1107 BGB) aus dem Erbbaurecht geschuldet (vgl. OLG Koblenz, aaO, Rn. 9 = NotBZ 2007, 374, 375).

  • BayObLG, 21.05.1996 - 2Z BR 50/96

    Zusammenfassung mehrerer Erbbauzinsreallasten

    Auszug aus BGH, 09.06.2016 - V ZB 61/15
    aa) Der beantragten Eintragung steht nicht entgegen, dass mit der Buchung der wertgesicherten Erbbauzinsreallast die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Anpassung des Erbbauzinses gegenstandslos würde (vgl. BayObLGZ 1996, 114, 117) und dass eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs, der sich bereits aus dem im Grundbuch eingetragenen dinglichen Recht selbst ergibt, inhaltlich unzulässig und deswegen nicht eintragungsfähig ist (vgl. OLG Celle, DNotZ 1977, 548, 549; v. Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 5. Aufl., Rn. 6.85a; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1105 Rn. 46).

    Die Identität der Belastung des Erbbaurechts bleibt auch bei einer Zusammenführung der einzelnen Reallasten zu einem Gesamtrecht und der Eintragung einer dinglichen Wertsicherung statt des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs auf Erbbauzinsanpassung unverändert (vgl. BayObLGZ 1996, 114, 116 und 1996, 159, 164).

  • BayObLG, 10.10.1996 - 2Z BR 102/96

    Zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung

    Auszug aus BGH, 09.06.2016 - V ZB 61/15
    Mit ihr kann dem Antragsteller aufgegeben werden, die Bewilligungen der von der einzutragenden Rechtsänderung mittelbar betroffenen Inhaber anderer Rechte beizubringen (vgl. BayObLGZ 1990, 6, 8 und BayObLG, DNotZ 1997, 324).
  • BayObLG, 17.01.1990 - BReg. 2 Z 1/90

    Zwischenverfügung; Heilung; Mangel; Eintragungsantrag; Personenmehrheit;

    Auszug aus BGH, 09.06.2016 - V ZB 61/15
    Mit ihr kann dem Antragsteller aufgegeben werden, die Bewilligungen der von der einzutragenden Rechtsänderung mittelbar betroffenen Inhaber anderer Rechte beizubringen (vgl. BayObLGZ 1990, 6, 8 und BayObLG, DNotZ 1997, 324).
  • BGH, 09.06.1969 - III ZR 231/65

    Inhaberschaft an einem Fischereirecht im Harzvorland - Freie Übertragbarkeit

    Auszug aus BGH, 09.06.2016 - V ZB 61/15
    (1) Die Zustimmung der Inhaber solcher Rechte zu einer Änderung des Inhalts der Erbbauzinsreallast ist nach § 877 i.V.m. § 876 BGB zwar grundsätzlich geboten, weil § 876 Satz 2 BGB von dem Zustimmungserfordernis nur befreit, wenn eine Beeinträchtigung dieser Rechte ausgeschlossen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 346; BGH, Urteil vom 9. Juni 1969 - III ZR 231/65, LM § 3 ZPO Nr. 40).
  • BGH, 01.06.1990 - V ZR 84/89

    Wertsicherung einer Rentenreallast

    Auszug aus BGH, 09.06.2016 - V ZB 61/15
    (2) Das Erfordernis der Zustimmung der Inhaber der nachrangigen Rechte kann daher nicht - wie von dem Beschwerdegericht angenommen - damit begründet werden, dass ein durch Vormerkung gesicherter schuldrechtlicher Anspruch auf Anpassung der Erbbauzinsreallast dessen Geltendmachung voraussetzt, während bei einer wertgesicherten Reallast nach § 1105 Abs. 1 Satz 2 BGB die Anpassung in der Regel ohne Zutun des Gläubigers eintritt (zu den auch bei dieser Gestaltung möglichen Ausnahmen: vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 84/89, BGHZ 111, 324, 326 f.).
  • BayObLG, 08.05.1974 - BReg. 2 Z 17/74
    Auszug aus BGH, 09.06.2016 - V ZB 61/15
    Letzteres ist grundsätzlich nur der Fall, wenn ein gleich- oder vorrangiges Recht durch die Inhaltsänderung in seinem Umfang erweitert wird (KG, aaO; BayObLG aaO), während ein lediglich formelles Betroffensein die Zustimmung zu einer Inhaltsänderung entbehrlich machen kann (vgl. BayObLGZ 1974, 217, 221; 1991, 313, 317).
  • BayObLG, 19.06.1984 - BReg. 2 Z 32/84

    Zur Abgeschlossenheit von Teileigentumseinheiten

  • BGH, 03.05.2012 - V ZB 258/11

    Grundbuchverfahren: Erneute Verwendung einer unrichtig gewordenen Vormerkung

  • BGH, 26.11.1999 - V ZR 432/98

    Weitere Verwendung einer erloschenen Auflassungsvormerkung

  • BGH, 18.04.1986 - V ZR 8/85

    Zahlung von erhöhtem Erbbauzins - Rechtswirkungen einer eingetragenen Vormerkung

  • BGH, 03.02.1994 - V ZB 31/93

    Eintragung eines Altenteilsrechts ohne nähere Bezeichnung der in ... im einzelnen

  • BayObLG, 07.04.1977 - BReg. 2 z 26/76
  • BGH, 20.03.2020 - V ZR 317/18

    Wohnungseigentum: Abgrenzung zwischen Grundstücksnießbrauch und

    Aus dem Schutzzweck der die Inhaltsänderung eines Rechts an die Zustimmung der Inhaber gleich- oder nachrangiger Rechte bindenden Vorschriften, wie er auch in § 876 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommt, ist zwar zu folgern, dass die Zustimmung des Dritten unnötig ist, wenn seine Rechtsstellung durch die Änderung nicht berührt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 346; Beschluss vom 9. Juni 2016 - V ZB 61/15, NJW 2017, 728 Rn. 25).
  • OLG Naumburg, 12.01.2021 - 12 Wx 72/20

    Grundbuchverfahren: Erforderlichkeit der Zustimmung der Umlegungsstelle zur

    Das Rechtsmittel des verfahrensbevollmächtigten Notars - mangels anderer Angabe ist es als gemäß § 15 Abs. 2 GBO im Namen aller Antrags- und Beschwerdeberechtigten eingelegt anzusehen - ist als (unbeschränkte) Grundbuchbeschwerde nach §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GBO gegen die zulässige Zwischenverfügung vom 3. November 2020 zulässig, weil mit einer Zwischenverfügung den Beteiligten aufgegeben werden kann, die Zustimmung der von der einzutragenden Rechtsänderung mittelbar betroffenen Inhaber anderer Rechte beizubringen (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - V ZB 61/15 -, Rn. 22, juris).

    Die Identität der Belastung des Erbbaurechts bleibt dagegen unverändert, weil bei der wertgesicherten Reallast nach § 1105 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. § 9 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG die Anpassung ohne Zutun des Gläubigers eintritt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - V ZB 61/15 -, Rn. 14; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 21. Mai 1996 - 2Z BR 50/96 -, Rn. 13, beide juris).

    Der mögliche Umstand, dass sich für die Inhaber gleich- oder nachrangiger Rechte ohne die Inhaltsänderung der Erbbauzinsreallast ein Vorteil in den Zeiträumen ergibt, in denen der Gläubiger seinen Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses (noch) nicht geltend macht, begründet dagegen kein Betroffensein in ihren Rechten und damit erst recht keinen rechtlichen Nachteil (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - V ZB 61/15 -, Rn. 29, juris).

    Aus der Spezialnorm gegenüber §§ 876, 877 BGB ergibt sich, dass keine Zustimmung nachrangig Berechtigter nötig ist, wenn deren Rechtsstellung durch die Änderung nicht berührt wird, weil sich aus dem erhöhten Betrag der wertgesicherten Erbbauzinsreallast kein höherer Erbbauzins als der bisherige ergibt (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - V ZB 61/15 -, Rn. 25 und 27, juris; KG Berlin, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 W 98/17 -, Rn. 3; v. Oefele/Winkler/Schlögel, Handbuch des Erbbaurechts, 6. Aufl., Rn. 6.287; MünchKomm/Heinemann, BGB, 7. Aufl., § 9 ErbbauRG, Rn. 24).

  • BGH, 15.06.2023 - V ZB 5/22

    Änderung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer (hier: Aufhebung des

    Denn aus dem Schutzzweck der §§ 876, 877 BGB, wie er auch in § 876 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommt, ist zu folgern, dass die Zustimmung des Dritten unnötig ist, wenn seine dingliche Rechtsstellung durch die Änderung nicht berührt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 346; Beschluss vom 9. Juni 2016 - V ZB 61/15, DNotZ 2017, 68 Rn. 25; Urteil vom 20. März 2020 - V ZR 317/18, ZWE 2020, 328 Rn. 43).
  • OLG Naumburg, 19.09.2018 - 12 Wx 40/17

    Gerichtskosten in Grundbuchsache: Festzusetzende Gerichtsgebühr im Falle der

    Auch der Bundesgerichtshof ist für den vergleichbaren und im Kostenverzeichnis wortgleich geregelten Fall des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung der Auffassung, dass keine Festgebühr nach Nr. 19116 KV-GNotKG anfällt, sondern eine streitwertabhängige Gebühr nach Nr. 14520 KV-GNotKG (z.B. BGH, Beschluss vom 09.06.2016, V ZB 61/15, NJW 2017, 728).
  • OLG Schleswig, 12.08.2020 - 2 Wx 38/20

    Pflegerecht als nicht beständige Reallast iSd § 54 Abs. 2 Preußisches Gesetz vom

    Zwar darf eine Zwischenverfügung nicht mit dem Ziel ergehen, einen Eintragungsantrag zurückzunehmen (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - V ZB 61/15, FGPrax 2016, S. 246 Rn. 9).
  • OLG Naumburg, 26.04.2023 - 12 Wx 43/22

    Anpassung des Erbauzinses ohne Zustimmung der Inhaber gleich- und nachrangiger

    Bezogen auf den Erbbauzins gilt dabei, dass die Inhaber gleich- oder nachrangiger dinglicher Rechte am Erbbaurecht einer Änderung des Inhalts der Erbbauzinsreallast nicht zustimmen müssen, wenn sich aus der neuen Erbbauzinsreallast kein höherer Erbbauzins als derjenige aus der bisherigen Reallast ergeben kann (z. B. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016. V ZB 61/15, zitiert nach Juris).
  • OLG Naumburg, 13.03.2020 - 12 Wx 41/19

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aufforderung des Grundbuchamts, einen für

    Dem Erlass einer Zwischenverfügung steht schon entgegen, dass eine solche grundsätzlich nicht mit dem Inhalt ergehen darf, einen Eintragungsantrag zurückzunehmen; denn das zielt nicht auf die Behebung eines Eintragungshindernisses, sondern auf die Vermeidung einer sofortigen Zurückweisung ab (z. B. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016, V ZB 61/15, zitiert nach Juris).
  • OLG Naumburg, 16.03.2020 - 12 Wx 41/19

    Anfechtbarkeit einer Verfügung des Grundbuchamts

    Dem Erlass einer Zwischenverfügung steht schon entgegen, dass eine solche grundsätzlich nicht mit dem Inhalt ergehen darf, einen Eintragungsantrag zurückzunehmen; denn das zielt nicht auf die Behebung eines Eintragungshindernisses, sondern auf die Vermeidung einer sofortigen Zurückweisung ab (z. B. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016, V ZB 61/15, zitiert nach Juris).
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