Rechtsprechung
   BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,26768
BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17 (https://dejure.org/2017,26768)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2017 - 1 StR 45/17 (https://dejure.org/2017,26768)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2017 - 1 StR 45/17 (https://dejure.org/2017,26768)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,26768) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO
    Steuerhinterziehung (bandenmäßige Steuerhinterziehung: Bandenbegriff); Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 StGB, Art 6 S 1 MRK
    Strafzumessung: Bedeutung einer langen Verfahrensdauer als Strafmilderungsgrund

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO, § 370 Abs. 3 Satz 1 AO, § 370 Abs. 1 AO, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme einer bandenmäßigen Begehung der Steuerhinterziehung; Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs wegen durchgreifender Rechtsfehler bei der Strafzumessung

  • rewis.io

    Strafzumessung: Bedeutung einer langen Verfahrensdauer als Strafmilderungsgrund

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Annahme einer bandenmäßigen Begehung der Steuerhinterziehung; Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs wegen durchgreifender Rechtsfehler bei der Strafzumessung

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für die Annahme einer bandenmäßigen Begehung der Steuerhinterziehung; Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs wegen durchgreifender Rechtsfehler bei der Strafzumessung

  • datenbank.nwb.de

    Strafzumessung: Bedeutung einer langen Verfahrensdauer als Strafmilderungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafzumessung - und die jahrelange Verfahrensdauer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bandenmäßige Steuerhinterziehung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 305
  • StV 2019, 444 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.09.2015 - 2 StR 128/15

    Strafzumessung (Berücksichtigung eines großen zeitlichen Abstands zwischen Tat

    Auszug aus BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17
    Die Strafkammer hatte - freilich rechtsfehlerhaft erst bei Bemessung der Gesamtstrafe - zwar im Blick, dass zwischen den abgeurteilten Taten und dem Urteil fünf bzw. sechs Jahre vergangen sind ("Taten ... bereits längere Zeit zurückliegen', UA S. 99) und dass eine solch lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung einen wesentlichen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 20. Dezember 1995 - 2 StR 468/95, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1 mwN und vom 29. September 2015 - 2 StR 128/15, NStZ-RR 2016, 7).

    Daneben hätte das Tatgericht bei der Bemessung aller Einzelstrafen hier zu bedenken gehabt, dass auch einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20; vom 29. September 2015 - 2 StR 128/15, NStZ-RR 2016, 7 und vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142).

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17
    Dagegen ist ein "gefestigter Bandenwille' oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse' nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325).
  • BGH, 16.03.2010 - 4 StR 497/09

    Bandendiebstahl (Voraussetzungen der Bande; Feststellung; Bandenabrede;

    Auszug aus BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17
    Als Bandenmitglied ist danach anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2010 - 4 StR 497/09, wistra 2010, S. 347 f.).
  • BGH, 16.03.2011 - 5 StR 585/10

    Überlange Verfahrensdauer (bestimmender Strafzumessungsgrund);

    Auszug aus BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17
    Die Nichterwähnung in den Urteilsgründen legt nahe, dass das Tatgericht diesen bestimmenden Milderungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in seiner Bedeutung verkannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2011 - 5 StR 585/10, NStZ-RR 2011, 171).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17
    Daneben hätte das Tatgericht bei der Bemessung aller Einzelstrafen hier zu bedenken gehabt, dass auch einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20; vom 29. September 2015 - 2 StR 128/15, NStZ-RR 2016, 7 und vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142).
  • BGH, 20.12.1995 - 2 StR 468/95

    Revision der Staatsanwaltschaft zur Erhöhung des Strafmaßes

    Auszug aus BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17
    Die Strafkammer hatte - freilich rechtsfehlerhaft erst bei Bemessung der Gesamtstrafe - zwar im Blick, dass zwischen den abgeurteilten Taten und dem Urteil fünf bzw. sechs Jahre vergangen sind ("Taten ... bereits längere Zeit zurückliegen', UA S. 99) und dass eine solch lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung einen wesentlichen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 20. Dezember 1995 - 2 StR 468/95, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1 mwN und vom 29. September 2015 - 2 StR 128/15, NStZ-RR 2016, 7).
  • BGH, 16.06.2009 - 3 StR 173/09

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation; Vollstreckungslösung);

    Auszug aus BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17
    Daneben hätte das Tatgericht bei der Bemessung aller Einzelstrafen hier zu bedenken gehabt, dass auch einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20; vom 29. September 2015 - 2 StR 128/15, NStZ-RR 2016, 7 und vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142).
  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 406/17

    Einstellung des Strafverfahrens wegen überdauerndem Verfahrenshindernisses:

    Da dem Umstand der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer neben der langen Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Aburteilung bei der Strafzumessung eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (vgl. BGH, 1 StR 45/17 v. 09.06.2017 - NStZ-RR 2017, 305 ), kommt die Annahme eines Verfahrenshindernisses wegen rechtsstaatswidrig überlanger Verfahrensdauer nur in Betracht, wenn eine angemessene Kompensation des Verstoßes gegen das Verzögerungsverbot bei der Strafzumessung nicht mehr erreicht werden kann (vgl. KK-StPO/ Schneider, aaO. Rn. 8; LR-StPO/Stuckenberg, § 206a Rn. 83; Krehl/Eidam, Die überlange Dauer von Strafverfahren, NStZ 2006, 1 ).
  • BGH, 21.02.2024 - 1 StR 334/23
    Dies wäre aber erforderlich gewesen, um eine lange, gleichwohl sachlich bedingte (dazu etwa BGH, Beschluss vom 18. August 2020 - 3 StR 245/20) Verfahrensdauer als bestimmenden Strafmilderungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) zu würdigen; zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Länge des Verfahrens für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2017 - 1 StR 45/17 Rn. 8 und vom 29. September 2015 - 2 StR 128/15, BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 21 Rn. 3; jeweils mwN).
  • FG Berlin-Brandenburg, 27.10.2017 - 7 V 7222/17

    Aussetzung der Vollziehung: innergemeinschaftlicher Erwerb bei gebrochener

    Die Vorschriften betreffend die inner-gemeinschaftlichen Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe sind daher so auszulegen, dass sie dieselbe Bedeutung und Tragweite haben (EuGH, Urteile vom 27.09.2007 C-409/04 - Teleos, BStBl II 2009, 70, Rn. 23f. m. w. N.; und vom 26.07.2017 C-386/16 - Toridas, BFH/NV 2017, 1406, Rn. 31).

    Sollten Reihengeschäfte vorgelegen haben, also jeweils eine Lieferung von O bzw. B an die Antragstellerin und eine Weiterlieferung von der Antragstellerin an P mit nur einer einheitlichen, in Finnland bzw. Großbritannien beginnenden grenzüberschreitenden Warenbewegung (insoweit unabhängig von der Frage, wo - außerhalb von Finnland bzw. Großbritannien - diese Warenbewegung endete), so wäre diese Warenbewegung nur einer der beiden Lieferungen zuzuordnen (§ 3 Abs. 6 Satz 6 UStG; so auch EuGH, Urteil vom 26.07.2017 C-386/16 - Toridas, BFH/NV 2017, 1406, Rn. 34 m. w. N.).

    Der Lieferung von O bzw. B an die Antragstellerin zuzuordnen wäre die Warenbewegung nur, wenn die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf P nicht vor der grenzüberschreitenden Beförderung stattgefunden hätte (EuGH, Urteil vom 26.07.2017 C-386/16 - Toridas, BFH/NV 2017, 1406, Rn. 36 m. w. N.).

    Auch eine etwaige Bearbeitung der Gegenstände nach den Erstlieferungen ändert nichts am Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung, weil die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht voraussetzt, dass dieselben - unbearbeiteten - Waren geliefert werden (EuGH, Urteil vom 26.07.2017 C-386/16 - Toridas, BFH/NV 2017, 1406, Rn. 46ff.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - 7 K 7161/15

    Ort der Lieferung/Leistung: Zuordnung der Warenbewegung in grenzüberschreitenden

    Danach kann die grenzüberschreitende Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden, die folglich als Einzige nach Art. 146 MwStSystRL bzw. Art. 15 der 6. EG-Richtlinie als Ausfuhrlieferung von der Steuer befreit ist (ständige Rechtsprechung zu innergemeinschaftlichen Reihengeschäften seit EuGH, Urteil vom 06.04.2006 C-245/04 - EMAG, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2006, 699; dem folgend u.a. EuGH, Urteile vom 26.07.2017 C-386/16 - Toridas, BFH/NV 2017, 1406, Rn 34; vom 21.02.2018 C-928/16 - Kreuzmayr, DStR 2018, 461, Rn 30; vom 19.12.2018 C-414/17 - Arex, UR 2019, 101, Rn 63).

    Dann wäre nur die Zweitlieferung als grenzüberschreitende Lieferung einzustufen (EuGH, Urteile vom 26.07.2017 C-386/16 - Toridas, BFH/NV 2017, 1406, Rn 34 ff.; vom 21.02.2018 C-928/16 - Kreuzmayr, DStR 2018, 461, Rn 32 f.; vom 19.12.2018 C-414/17 - Arex, UR 2019, 101, Rn 70; vom 10.07.2019 C-273/18 - Kursuzeme, juris, Rn 39, jeweils m. w. N.).

    Für eine Anwendung der Grundsätze über Reihengeschäfte in der im Streitfall streitigen Konstellation spricht, dass der EuGH (Urteil vom 26.07.2017 C-386/16 - Toridas, BFH/NV 2017, 1406, insbesondere Rn 47 ff.) dem Umstand, dass die im Reihengeschäft gelieferten Waren (Fisch) vom Ersterwerber sortiert, glasiert und verpackt wurden, keine Bedeutung beigemessen und die Grundsätze für Reihengeschäfte angewandt hat (daher an der Relevanz der unveränderten Marktgängigkeit zweifelnd Nieskens in Rau/Dürrwächter, UStG, Stand: 181. Lieferung 03.2019, § 3 Rn 2063; für eine eher weite Auslegung des Anwendungsbereichs des § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG auch Heuermann, UR 2017, 853 [857]).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 6 K 1767/17

    Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim innergemeinschaftlichen

    Demnach muss mit jedem innergemeinschaftlichen Erwerb, der im Mitgliedstaat der Beendigung der innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung von Gegenständen besteuert wird, eine Lieferung einhergehen, die im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung als innergemeinschaftliche Lieferung befreit ist (EuGH, Urteile vom 27.09.2007 C-409/04 Rs. Teleos, BStBl II 2009, 70, Rn. 23 f.; vom 06.04.2006, Rs. EMAG Handel Eder, C-245/04, DStR 2006, 699, Rn.  29 und vom 26.07.2017 C-386/16 Rs. Toridas, BFH/NV 2017, 1406, Rn. 31).
  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 411/17
    Da dem Umstand der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer neben der langen Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Aburteilung bei der Strafzumessung eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (vgl. BGH, 1 StR 45/17 v. 09.06.2017 - NStZ-RR 2017, 305 ), kommt die Annahme eines Verfahrenshindernisses wegen rechtsstaatswidrig überlanger Verfahrensdauer nur in Betracht, wenn eine angemessene Kompensation des Verstoßes gegen das Verzögerungsverbot bei der Strafzumessung nicht mehr erreicht werden kann (vgl. KK-StPO/ Schneider, aaO. Rn. 8; LR-StPO/Stuckenberg, § 206a Rn. 83; Krehl/Eidam, Die überlange Dauer von Strafverfahren, NStZ 2006, 1 ).
  • LG Kassel, 27.04.2020 - 9 Ns 9634 Js 23170/13
    Da dem Umstand der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer neben der langen Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Aburteilung bei der Strafzumessung eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (vgl. BGH, 1 StR 45/17 vom 09.06.2017 - NStZ-RR 2017, 305, Rn. 8 nach juris), kommt die Annahme eines Verfahrenshindernisses wegen rechtsstaatswidrig überlanger Verfahrensdauer nur in Betracht, wenn eine angemessene Kompensation des Verstoßes gegen das Verzögerungsverbot bei der Strafzumessung nicht mehr erreicht werden kann (vgl. OLG Koblenz Beschl. v. 4.12.2017 - 2 Ws 406-419/17, BeckRS 2017, 134080, beck-online m. w. N.).
  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 418/17
    Da dem Umstand der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer neben der langen Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Aburteilung bei der Strafzumessung eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (vgl. BGH, 1 StR 45/17 v. 09.06.2017 - NStZ-RR 2017, 305 ), kommt die Annahme eines Verfahrenshindernisses wegen rechtsstaatswidrig überlanger Verfahrensdauer nur in Betracht, wenn eine angemessene Kompensation des Verstoßes gegen das Verzögerungsverbot bei der Strafzumessung nicht mehr erreicht werden kann (vgl. KK-StPO/ Schneider, aaO. Rn. 8; LR-StPO/Stuckenberg, § 206a Rn. 83; Krehl/Eidam, Die überlange Dauer von Strafverfahren, NStZ 2006, 1 ).
  • BGH, 24.07.2019 - 1 StR 290/19

    Strafzumessung (strafmildernde Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Tat und

    Entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift weisen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts Rechtsfehler auf, weil angesichts des Verfahrensablaufs der zeitliche Abstand zwischen der begangenen Tat und dem Urteil sowie die Verfahrensdauer als solche bei der Straffestsetzung nicht mildernd berücksichtigt wurden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08 Rn. 7 und vom 9. Juni 2017 - 1 StR 45/17 Rn. 8 f.).
  • LG Kassel, 27.04.2020 - 9 Ns
    Da dem Umstand der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer neben der langen Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Aburteilung bei der Strafzumessung eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (vgl. BGH, 1 StR 45/17 vom 09.06.2017 - NStZ-RR 2017, 305, Rn. 8 nach juris), kommt die Annahme eines Verfahrenshindernisses wegen rechtsstaatswidrig überlanger Verfahrensdauer nur in Betracht, wenn eine angemessene Kompensation des Verstoßes gegen das Verzögerungsverbot bei der Strafzumessung nicht mehr erreicht werden kann (vgl. OLG Koblenz Beschl. v. 4.12.2017 - 2 Ws 406-419/17, BeckRS 2017, 134080, beck-online m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht