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   BGH, 09.06.2021 - 4 StR 523/20   

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BGH, 09.06.2021 - 4 StR 523/20 (https://dejure.org/2021,20982)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2021 - 4 StR 523/20 (https://dejure.org/2021,20982)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2021 - 4 StR 523/20 (https://dejure.org/2021,20982)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • HRR Strafrecht

    § 74 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB; § 1 WaffG; § 52 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG; § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG; § 22a Abs. 1 Nr. 3 KrWaffKontrG; § 22a Abs. 1 Nr. 6a KrWaffKontrG
    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern (Charakter einer Nebenstrafe; Strafzumessungsentscheidung; keine Strafmilderung bei Einziehung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte); halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von ...

  • HRR Strafrecht

    § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG; § 22a Abs. 1 Nr. 3 KrWaffKontrG; § 22a Abs. 1 Nr. 6a) KrWaffKontrG
    Unerlaubtes Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe (Konkurrenzen)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 74 Abs 1 StGB, § 74 Abs 3 S 1 StGB, § 1 Abs 4 Anl 1 UAbschn 1 Nr 1.3 WaffG, § 52 Abs 1 Nr 2 Buchst b WaffG
    Strafverurteilung u.a. wegen unerlaubten Waffenbesitzes: Notwendige Urteilsfeststellungen zur Funktionsfähigkeit der Waffen; strafmildernde Berücksichtigung der Einziehung von Waffen und Munition

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 52 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG, ... Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 des WaffG, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 zum WaffG, § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB, § 54 Abs. 1 WaffG, § 134 BGB, § 154a Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Einziehung von Waffen und Waffenzubehör in einem Strafverfahren

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Konkurrenzverhältnis des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe

  • Wolters Kluwer

    Gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten für einen Einziehungsbetrag

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einziehung von Waffen und Waffenzubehör in einem Strafverfahren

  • rechtsportal.de

    Einziehung von Waffen und Waffenzubehör in einem Strafverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 05.02.2019 - 3 StR 559/18

    Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer Kurzwaffe

    Auszug aus BGH, 09.06.2021 - 4 StR 523/20
    Die Schusswaffe bzw. die gleichgestellten wesentlichen Teile der Schusswaffe i.S.d. Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 des WaffG müssen funktionsfähig sein (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 3 StR 559/18; MüKo-WaffG/Heinrich, 3. Aufl., § 1 Rn. 13; Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl., § 1 Rn. 19c; Pauckstadt-Maihold/Lutz in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, W 12. Waffengesetz, 234. EL (Januar 2021), § 1 Rn. 6 und Rn. 11).

    Eine vorübergehende Funktionsunfähigkeit ist unerheblich, wenn eine Reparatur mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 3 StR 559/18; MüKo-WaffG/Heinrich, 3. Aufl., § 1 Rn. 60 f.).

  • BGH, 22.11.2000 - 1 StR 479/00

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Anrechnung einer den Bruttoerlös aus

    Auszug aus BGH, 09.06.2021 - 4 StR 523/20
    Vermögenseinbußen durch Einziehung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte stellen keinen Strafmilderungsgrund dar, weil insoweit kein rechtlich schützenswertes Vertrauen besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2002 - 5 StR 22/02; vom 22. November 2000 - 1 StR 479/00; vom 20. Oktober 1999 - 3 StR 324/99, NStZ 2000, 137).
  • BGH, 06.02.2002 - 5 StR 22/02

    Anordnung des erweiterten Verfalls (Konkretisierung eines erlangten

    Auszug aus BGH, 09.06.2021 - 4 StR 523/20
    Vermögenseinbußen durch Einziehung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte stellen keinen Strafmilderungsgrund dar, weil insoweit kein rechtlich schützenswertes Vertrauen besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2002 - 5 StR 22/02; vom 22. November 2000 - 1 StR 479/00; vom 20. Oktober 1999 - 3 StR 324/99, NStZ 2000, 137).
  • BGH, 05.11.2019 - 2 StR 447/19

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Auszug aus BGH, 09.06.2021 - 4 StR 523/20
    Zwar hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Maßnahme nach § 74 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar; wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb als ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege der Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2020 - 4 StR 214/20; vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19, StV 2020, 232; jeweils mwN).
  • BGH, 20.10.2020 - 4 StR 214/20

    Urteilsgründe (Urteilsformel: keine Angabe von Mittäterschaft oder des Vorliegens

    Auszug aus BGH, 09.06.2021 - 4 StR 523/20
    Zwar hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Maßnahme nach § 74 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar; wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb als ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege der Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2020 - 4 StR 214/20; vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19, StV 2020, 232; jeweils mwN).
  • BGH, 21.11.2018 - 4 StR 332/18

    Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch); Einziehung (Berücksichtigung bei der

    Auszug aus BGH, 09.06.2021 - 4 StR 523/20
    Zwar hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Maßnahme nach § 74 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar; wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb als ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege der Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2020 - 4 StR 214/20; vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19, StV 2020, 232; jeweils mwN).
  • BGH, 03.05.2018 - 3 StR 8/18

    Einziehung von Tatmitteln als Nebenstrafe (bestimmender Gesichtspunkt für die

    Auszug aus BGH, 09.06.2021 - 4 StR 523/20
    Zwar hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Maßnahme nach § 74 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar; wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb als ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege der Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2020 - 4 StR 214/20; vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19, StV 2020, 232; jeweils mwN).
  • BGH, 23.08.2018 - 3 StR 306/18

    Springmesser als verbotener Gegenstand

    Auszug aus BGH, 09.06.2021 - 4 StR 523/20
    Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der Munition und der zwei Patronengurte ist schon deswegen aufzuheben, weil die von der Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung vorgenommene Beschränkung der Strafverfolgung hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von Munition gemäß § 154a Abs. 1 StPO im vorliegenden Verfahren eine solche Einziehung ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2018 - 3 StR 306/18 Rn. 6).
  • BGH, 20.10.1999 - 3 StR 324/99

    Strafzumessung; Verfallsanordnung

    Auszug aus BGH, 09.06.2021 - 4 StR 523/20
    Vermögenseinbußen durch Einziehung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte stellen keinen Strafmilderungsgrund dar, weil insoweit kein rechtlich schützenswertes Vertrauen besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2002 - 5 StR 22/02; vom 22. November 2000 - 1 StR 479/00; vom 20. Oktober 1999 - 3 StR 324/99, NStZ 2000, 137).
  • BGH, 10.03.2011 - 2 StR 49/11

    Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe (Handgranate); Konkurrenzen

    Auszug aus BGH, 09.06.2021 - 4 StR 523/20
    Sollte der Tatrichter erneut eine Verurteilung des Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz in Betracht ziehen, wird darauf hingewiesen, dass die Tatbestandsvariante des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe (§ 22a Abs. 1 Nr. 6a) KrWaffKontrG) ein Auffangtatbestand ist, der hinter den spezielleren Erscheinungsformen des unerlaubten Erwerbs und der unerlaubten Beförderung einer Kriegswaffe i.S.v. § 22a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 KrWaffKontrG zurücktritt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2014 - 4 StR 335/14, NStZ-RR 2015, 188; vom 10. März 2011 - 2 StR 49/11 Rn. 4).
  • BGH, 03.12.2014 - 4 StR 335/14

    Unerlaubte Gewaltausübung über Kriegswaffen (Verhältnis zu sonstigen strafbaren

  • BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20

    Geldwäsche (taugliches Tatobjekt: Surrogat, Kette von Verwertungshandlungen,

    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm gehörender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies als ein bestimmender Gesichtspunkt sowohl bei der Bemessung der zu verhängenden Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafe zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 4 StR 523/20, wistra 2021, 441).

    Geht es - wie hier - um die Einziehung von Tatobjekten nach § 74 Abs. 2 StGB ist zu differenzieren: Handelt es sich bei den eingezogenen Gegenständen - wie z. B. bei Waffen und Munition oder Betäubungsmitteln - um Gegenstände, die der Täter überhaupt nicht besitzen durfte, weil bereits der Besitz selbst unter Strafe steht, besteht zu einer mildernden Berücksichtigung der Einziehung kein Anlass, denn der Täter erleidet hierdurch keinen ausgleichsfähigen Nachteil (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 4 StR 523/20, wistra 2021, 441 mwN).

  • BGH, 07.12.2023 - 5 StR 418/23

    Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit

    bb) Der die Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat billigend in Kauf nehmende Angeklagte A.   hat durch die Verwahrung der Tatbeute und seine Beteiligung an der Verbringung von Teilen des Geldes in die Türkei jedenfalls den Straftatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, wistra 2021, 441, 446).
  • BGH, 17.08.2023 - 4 StR 29/23

    Prüfen des Qualifikationstatbestands der schweren Vergewaltigung der Ehefrau;

    Jedoch hat das neue Tatgericht näher zu Bauart und Funktionsweise des im angefochtenen Urteil lediglich als "Schusswaffe" bezeichneten Gegenstandes auszuführen, um eine Beurteilung seiner bauartbedingten Wirkungsweise im Revisionsverfahren zu ermöglichen und auszuschließen, dass es sich um eine den Schusswaffenbegriff mangels Funktionstüchtigkeit nicht erfüllende Dekorationswaffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 zu § 1 Abs. 4 WaffG handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 4 StR 187/13 Rn. 9; Beschluss vom 5. Februar 2019 - 3 StR 559/18 Rn. 2; Beschluss vom 9. Juni 2021 - 4 StR 523/20 Rn. 5).
  • BGH, 02.06.2022 - 3 StR 472/21

    Fehlende Erörterung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung; rechtsfehlerhafter

    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, wistra 2021, 441 Rn. 54 mwN; vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 292/18, juris Rn. 7; Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 mwN).
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