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   BGH, 09.07.1956 - V BLw 9/56   

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https://dejure.org/1956,4630
BGH, 09.07.1956 - V BLw 9/56 (https://dejure.org/1956,4630)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1956 - V BLw 9/56 (https://dejure.org/1956,4630)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1956 - V BLw 9/56 (https://dejure.org/1956,4630)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.04.1952 - V BLw 19/51

    Veräußerung eines früheren Erbhofes

    Auszug aus BGH, 09.07.1956 - V BLw 9/56
    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. April 1952 (V BLw 19/51, BGHZ 5, 358 = Rechtdlandw 1952, 158 = NJW 1952, 878) unterliege auch die Veräußerung eines früheren Erbhofs den Vorschriften der Höfeordnung, des KRG 45 und der MRVO 84. Wenn das aber der Fall sei, müßten sich auch ihre Wirkungen nach diesem Recht bestimmen.

    Sie macht geltend, der vorliegende Fall habe in dem von dem erkennenden Senat am 8. April 1952 entschiedenen Falle (V BLw 19/51, BGHZ 5, 358 = RechtdLandw 1952, 158) gerade keine Parallele, weil es sich damals um die Bejahung eines gesetzlichen Ausgleichsanspruchs aus § 13 HöfeO bei einem im Jahre 1939 angefallenen Erbhof gehandelt habe, der innerhalb von 15 Jahren nach dem Erbanfall verkauft worden sei, Nach ihrer Ansicht kann hier § 13 HöfeO weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden, weil kein gesetzlicher Ausgleichsanspruch in Rede steht und der Verkauf des Hofes auch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgenommen worden ist.

  • BGH, 30.04.1953 - IV ZR 244/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.07.1956 - V BLw 9/56
    Bei dieser Testamentsauslegung handelt es sich nicht mehr darum, daß der wirkliche Wille des Erblassers zur Geltung gebracht wird, sondern um die Berücksichtigung eines unwirklichen Willens, eines Willens, der vermutlich wirklich wäre, wenn der Erslasser bei der Testamentserrichtung die künftige Entwicklung wenigstens als möglich vorausgesehen hätte (RGZ 134, 277 [280]; 142, 171 [175]; BGB RGRK § 2084 Anm. 1, c; BGH IV. Zivilsenat Urteil, vom 30. April 1953, IV ZR 244/52, Lind-Möhr Nr. 5 zu § 2084 BGB, und vom 22. Oktober 1953, IV ZR 67/53, Lind-Möhr Nr. 3 zu § 2078 BGB).
  • BGH, 22.10.1953 - IV ZR 67/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.07.1956 - V BLw 9/56
    Bei dieser Testamentsauslegung handelt es sich nicht mehr darum, daß der wirkliche Wille des Erblassers zur Geltung gebracht wird, sondern um die Berücksichtigung eines unwirklichen Willens, eines Willens, der vermutlich wirklich wäre, wenn der Erslasser bei der Testamentserrichtung die künftige Entwicklung wenigstens als möglich vorausgesehen hätte (RGZ 134, 277 [280]; 142, 171 [175]; BGB RGRK § 2084 Anm. 1, c; BGH IV. Zivilsenat Urteil, vom 30. April 1953, IV ZR 244/52, Lind-Möhr Nr. 5 zu § 2084 BGB, und vom 22. Oktober 1953, IV ZR 67/53, Lind-Möhr Nr. 3 zu § 2078 BGB).
  • RG, 10.12.1931 - IV 261/31

    Kann auf dem Wege ergänzender Testamentsauslegung in der Einsetzung der

    Auszug aus BGH, 09.07.1956 - V BLw 9/56
    Bei dieser Testamentsauslegung handelt es sich nicht mehr darum, daß der wirkliche Wille des Erblassers zur Geltung gebracht wird, sondern um die Berücksichtigung eines unwirklichen Willens, eines Willens, der vermutlich wirklich wäre, wenn der Erslasser bei der Testamentserrichtung die künftige Entwicklung wenigstens als möglich vorausgesehen hätte (RGZ 134, 277 [280]; 142, 171 [175]; BGB RGRK § 2084 Anm. 1, c; BGH IV. Zivilsenat Urteil, vom 30. April 1953, IV ZR 244/52, Lind-Möhr Nr. 5 zu § 2084 BGB, und vom 22. Oktober 1953, IV ZR 67/53, Lind-Möhr Nr. 3 zu § 2078 BGB).
  • RG, 02.11.1933 - IV B 43/33

    1. Ist der Ersatzerbe des Nacherben im Erbschein mit aufzuführen? 2. Welche

    Auszug aus BGH, 09.07.1956 - V BLw 9/56
    Bei dieser Testamentsauslegung handelt es sich nicht mehr darum, daß der wirkliche Wille des Erblassers zur Geltung gebracht wird, sondern um die Berücksichtigung eines unwirklichen Willens, eines Willens, der vermutlich wirklich wäre, wenn der Erslasser bei der Testamentserrichtung die künftige Entwicklung wenigstens als möglich vorausgesehen hätte (RGZ 134, 277 [280]; 142, 171 [175]; BGB RGRK § 2084 Anm. 1, c; BGH IV. Zivilsenat Urteil, vom 30. April 1953, IV ZR 244/52, Lind-Möhr Nr. 5 zu § 2084 BGB, und vom 22. Oktober 1953, IV ZR 67/53, Lind-Möhr Nr. 3 zu § 2078 BGB).
  • BGH, 20.11.1951 - V BLw 65/50

    Hoferbenbelastung mit Vermächtnissen

    Auszug aus BGH, 09.07.1956 - V BLw 9/56
    Eine Beschränkung der Erbfolge kraft Anerbenrechts ist dann gegeben, wenn zwar die von dem Erblasser bestimmte Berufung zur Anerbenfolge nicht zu beanstanden, der Anerbe aber in seiner Rechtsstellung als Anerbe über das Maß dessen hinaus beschwert ist, was das Gesetz an Beschwerungen zuläßt (Dolle, Lehrbuch des Reichserbhofrechts, 2. Aufl. § 47 1, 1 b vgl. ferner BGHZ 3, 391 [393/394] = RechtdLandw 1952, 49 und Beschluß vom 7. Juli 1953, V BLw 2/53, MDR 1953, 669 = RechtdLandw 1953, 278).
  • BGH, 07.07.1953 - V BLw 2/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.07.1956 - V BLw 9/56
    Eine Beschränkung der Erbfolge kraft Anerbenrechts ist dann gegeben, wenn zwar die von dem Erblasser bestimmte Berufung zur Anerbenfolge nicht zu beanstanden, der Anerbe aber in seiner Rechtsstellung als Anerbe über das Maß dessen hinaus beschwert ist, was das Gesetz an Beschwerungen zuläßt (Dolle, Lehrbuch des Reichserbhofrechts, 2. Aufl. § 47 1, 1 b vgl. ferner BGHZ 3, 391 [393/394] = RechtdLandw 1952, 49 und Beschluß vom 7. Juli 1953, V BLw 2/53, MDR 1953, 669 = RechtdLandw 1953, 278).
  • BGH, 03.05.1957 - V BLw 52/56

    Rechtsmittel

    Das Beschwerdegericht habe sich mit der ergänzenden Testamentsauslegung überhaupt nicht befaßt und sei damit von den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 10. November 1949 (NJW 1950, 64) und des erkennenden Senats vom 9. Juli 1956 (V BLw 9/56, RechtdLandw 1956, 299) abgewichen.
  • BGH, 09.07.1959 - V BLw 25/58

    Rechtsmittel

    Diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit der Rechtsbeschwerde angefochten (Rechtsbeschwerde V BLw 9/56).
  • BGH, 28.10.1971 - V BLw 8/71

    Beantragung der Feststellung der Hoferbengemeinschaft - Ermittlung der Erbfolge

    Ausführlicher findet sich derselbe bedanke im Beschluß des Senats vom 9. Juli 1956, V BLw 9/56, RdL 1956, 299, wo dem dortigen Beschwerdegericht vorgehalten wurde, übersehen zu haben, daß auch außerhalb eines Testaments liegende Umstände zur Ermittlung des Erblasserwillens berücksichtigt werden könnten und nicht zuletzt die Möglichkeit einer sogenannten ergänzenden Testamentsauslegung bestehe; über deren Wesen und Methode enthält der Beschluß nähere - von der jetzigen Rechtsbeschwerde teilweise wörtlich übernommene - Darlegungen sowie den Hinweis, dabei handele es sich nicht um den wirklichen Willen des Erblassers, sondern "um die Berücksichtigung eines unwirklichen Willens, ... der vermutlich wirklich wäre, wenn der Erblasser bei der Testamentserrichtung die künftige Entwicklung wenigstens als möglich vorausgesehen hätte" (S. 300 a.a.O.).
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