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BGH, 09.07.1963 - V BLw 8/63 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 40, 60
- NJW 1963, 2170
- MDR 1963, 920
- DNotZ 1964, 116
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 30.11.1989 - BLw 10/89
Anspruch auf Zuweisung des zum Nachlass gehörenden landwirtschaftlichen Besitzes …
Sie meint zwar, der angefochtene Beschluß weiche von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1963, V BLw 8/63, BGHZ 40, 60 ff (eine weitere Entscheidung des Senats ist am 14. Mai 1987, BLw 8/86, RdL 1987, 185 ergangen) ab, enthält aber schon nicht die Darlegung, welchen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz das Beschwerdegericht abweichend von der Vergleichsentscheidung aufgestellt haben soll.Ob dies auch dann gilt, wenn in der letztwilligen Verfügung nur erklärt wird, es solle hinsichtlich des Nachlasses bei der gesetzlichen Erbfolge bewenden, die Erblasserin damit also die gesetzliche Erbfolge und nicht den letzten Willen als maßgebend bezeichnet (vgl. BGHZ 40, 60), ist für den vorliegenden Fall unbedeutend.
- OLG Karlsruhe, 19.12.1994 - 13 WLw 124/94
Zuweisung eines Gärtnereibetriebes an einen der Miterben ; Vorliegen einer …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 18.01.1968 - III ZR 84/65
Klage gegen die Zwangsversteigerung eines Erbgrundstücks zum Zwecke der Aufhebung …
Denn ein Erblasser kann bindende Anordnungen über die Auseinandersetzung des Nachlasses durch die Miterben treffen, selbst in der Form einer bevorzugten Behandlung eines Miterben, z.B. durch Einräumung des Rechtes an einen Miterben auf Übernahme eines Grundstücks zu einem günstigen Preis (BGHZ 40, 60, 64) [BGH 09.07.1963 - V BLw 8/63]. - BGH, 14.05.1987 - BLw 8/86
Zuweisung eines zum Nachlass gehörenden landwirtschaftlichen Betriebs - …
Der Bundesgerichtshof hat bereits im Beschluß vom 9. Juli 1963, V BLw 8/63, BGHZ 40, 60, 61 ff, ausgeführt, für die Zulässigkeit des Zuweisungsverfahrens sei nicht entscheidend, daß der Erblasser durch seine Verfügung von Todes wegen einen Rechtszustand herbeigeführt habe, der sich von der gesetzlichen Erbfolge nicht unterscheide.