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   BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 232/85   

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BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 232/85 (https://dejure.org/1986,633)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1986 - VIII ZR 232/85 (https://dejure.org/1986,633)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1986 - VIII ZR 232/85 (https://dejure.org/1986,633)
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Umstrittener Eigentumsvorbehalt

§ 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Feststellungsvertrag;

§ 17 KO

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Eigentumsvorbehalt - Warenlieferungsvertrag - Herausgabe - Konkursverwalter - Sukzessivlieferungsvertrag

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Wirkung der Erfüllungsablehnung des Konkursverwalters auf das Anwartschaftsrecht des Käufers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 305, 455; KO § 17
    Warenverkauf unter Eigentumsvorbehalt durch den Gemeinschuldner; Ablehnung der Vertragserfüllung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 98, 160
  • NJW 1986, 2948
  • NJW-RR 1986, 1497 (Ls.)
  • ZIP 1986, 1059
  • MDR 1986, 926
  • WM 1986, 1161
  • BB 1986, 1738
  • DB 1986, 2070
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 232/85
    Sein Zweck besteht darin, ein Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen einem Streit oder einer Ungewißheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (vgl. BGH Urteil vom 10. Januar 1984 - VI ZR 64/82 = NJW 1984, 799; BGHZ 66, 250, 253).

    Eine Feststellungsvereinbarung der vorliegenden Art könnte z.B. in einem Vergleich, dessen Rechtsnatur der des Feststellungsvertrages ähnelt (BGHZ 66, 250, 255), ohne weiteres getroffen werden (vgl. Schnorr von Carolsfeld, Beiträge zur Lehre vom Vergleich in: Studien zur Erläuterung des Bürgerlichen Rechts, Heft 42, 1929, S. 88 mit Fußn. 295).

    Erfüllt ist auch die vom Bundesgerichtshof für die Annahme eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses geforderte und aus dessen vergleichsähnlicher Natur gefolgerte Voraussetzung, daß unter den Parteien zumindest eine (subjektive) Ungewißheit über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses bestanden haben und das Anerkenntnis erkennbar zur Beseitigung der Ungewißheit abgegeben worden sein muß (vgl. BGHZ 66, 250, 257 unten; BGH NJW 1984, 799).

    Auch ein nur möglicherweise bestehendes Rechtsverhältnis kann mit der Wirkung bestätigt werden, daß es als bestehend zu gelten hat (vgl. BGHZ 66, 250, 254).

  • BGH, 10.02.1971 - VIII ZR 188/69

    Kauf einer Caterpillar D 4 C Moor-Planierraupe unter Eigentumsvorbehalt -

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 232/85
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 10. Februar 1971 (VIII ZR 188/69 = WM 1971, 347, 349) zu dem § 17 KO entsprechenden, damals allerdings nicht entscheidungserheblichen 36 VerglO ausgesprochen hat, kann von einem beiderseits unerfüllten Vertrag insoweit nicht gesprochen werden, als der dem erweiterten Eigentumsvorbehalt unterliegende Gegenstand bereits voll bezahlt ist.

    Zum anderen hat der erweiterte Eigentumsvorbehalt an der bereits bezahlten Ware nurmehr die einer Sicherungsübereignung vergleichbare Funktion, andere Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung zu sichern, während die Erfüllungsfunktion entfallen ist (Senatsurteil vom 10. Februar 1971 aaO unter 2 a).

    Die Annäherung an die Sicherungsübereignung führt dazu, daß dem Vorbehaltsverkäufer an der bereits bezahlten Ware im Vergleichs- oder Konkursverfahren des Vorbehaltskäufers kein Aus-, sondern nur ein Absonderungsrecht gemäß §§ 27 VerglO, 48 KO zusteht (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1971 aaO unter 2 a sowie vom 23. November 1977 - VIII ZR 7/76 = WM 1977, 1422).

  • BGH, 10.10.1962 - VIII ZR 203/61
    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 232/85
    Zwar ist nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Oktober 1962 (VIII ZR 203/61 = LM Nr. 6 zu § 17 KO = NJW 1962, 2296 = WM 1962, 1239) im Falle eines einfachen Eigentumsvorbehalts der Kaufvertrag bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Sinne von § 17 KO beiderseits nicht vollständig erfüllt, so daß im Konkurs des Vorbehaltsverkäufers der Konkursverwalter durch Ablehnung der Erfüllung des Kaufvertrages nach § 17 KO dem Vorbehaltskäufer den Anspruch auf Eigentumsverschaffung und damit das Besitzrecht aus dem Kaufvertrag (§ 986 BGB - vgl. Senatsurteil BGHZ 54, 214, 216) [BGH 01.07.1970 - VIII ZR 24/69] sowie das Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Volleigentums wieder entziehen kann, es sei denn, der Konkursverwalter verstoße damit gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

    Der von ihr hervorgehobenen Möglichkeit unbilliger Ergebnisse im Einzelfall läßt sich durch Anwendung des § 242 BGB begegnen (RGZ 140, 156, 162; Senatsurteil vom 10. Oktober 1962 aaO).

  • BGH, 30.01.1986 - IX ZR 79/85

    Ausübung des Wahlrechts durch den vor Konkurseröffnung eingesetzten Sequesters;

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 232/85
    Für sie spricht, daß einerseits der Bestand des Anwartschaftsrechts von der schuldrechtlichen Grundlage des Kaufvertrages abhängig ist (vgl. Serick aaO S. 356 f.) und andererseits § 17 KO dem Konkursverwalter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Recht verleiht, durch Wahl der Nichterfüllung des Vertrages umgestaltend auf diesen einzuwirken (BGHZ 68, 379, 380 m. w. Nachw.; vgl. auch BGH Urteil vom 30. Januar 1986 - IX ZR 79/85 = WM 1986, 433, 434 unter II 2; überwiegend anders das neuere Schrifttum, vgl. z.B. Henckel aaO § 17 Rdn. 115, 149 f. und die dortigen Nachweise), so daß davon auszugehen ist, daß durch Wahl der Nichterfüllung des Kaufvertrages gemäß § 17 KO das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers ebenso zu Fall gebracht werden kann wie außerhalb des Konkurses durch Rücktritt des Vorbehaltsverkäufers unter den Voraussetzungen des § 455 BGB.

    Auch dann beträfe die Erfüllungsablehnung des Klägers nur die noch nicht abgewickelten bzw. noch nicht bezahlten Teilleistungen, während die von der Beklagten vor Konkurseröffnung erhaltenen und bezahlten Teilleistungen unberührt blieben, weil die Lieferungen jeweils einzeln einen selbständigen wirtschaftlichen Zweck haben (vgl. BGH Urteil vom 30. Januar 1986 - IX ZR 79/85 = WM 1986, 433, 435 unter II 4; Henckel ZZP Bd. 84, 1971, S. 461; Jaeger/Henckel. KO 9. Aufl. § 17 Anm. 68, 70, 83; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 17 Rdn. 26).

  • RG, 22.03.1933 - II 406/32

    1. Kann beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt der Konkursverwalter des Verkäufers

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 232/85
    An dieser, schon vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 133, 40, 42 und 140, 156, 160 m. w. Nachw.) vertretenen Auffassung, die im neueren Schrifttum neben Zustimmung (Jaeger/Lent, KO 8. Aufl., 1958, § 17 Rdn. 11 ß; Graf Lambsdorff, Handbuch des Eigentumsvorbehalts Rdn. 499-502 und Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung Bd. I § 13 III, S. 354 ff. m. w. Nachw.) verbreitet auch Ablehnung erfahren hat (vgl. u. a. Böhle-Stamschräder/Kilger, KO 14. Aufl., 1983, § 17 Anm. 3 b; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl., 1979, § 17 Rdn. 52 ff.; 54; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl., 1986, § 17 Rdn. 18 c-d; Bley/Mohrbutter, VerglO 4. Aufl., 1979, § 36 Rdn. 38 unter b; Schlegelberger/Hefermehl, HGB 5. Aufl. 1982, Anh. § 382 Rdn. 153 ff. jeweils m. w. Nachw.; Kuhn WM 1972, 206, 210-212), ist festzuhalten.

    Der von ihr hervorgehobenen Möglichkeit unbilliger Ergebnisse im Einzelfall läßt sich durch Anwendung des § 242 BGB begegnen (RGZ 140, 156, 162; Senatsurteil vom 10. Oktober 1962 aaO).

  • BGH, 10.01.1984 - VI ZR 64/82

    Rechtsfolgen eines Schuldbekenntnisses nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 232/85
    Sein Zweck besteht darin, ein Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen einem Streit oder einer Ungewißheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (vgl. BGH Urteil vom 10. Januar 1984 - VI ZR 64/82 = NJW 1984, 799; BGHZ 66, 250, 253).

    Erfüllt ist auch die vom Bundesgerichtshof für die Annahme eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses geforderte und aus dessen vergleichsähnlicher Natur gefolgerte Voraussetzung, daß unter den Parteien zumindest eine (subjektive) Ungewißheit über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses bestanden haben und das Anerkenntnis erkennbar zur Beseitigung der Ungewißheit abgegeben worden sein muß (vgl. BGHZ 66, 250, 257 unten; BGH NJW 1984, 799).

  • BGH, 26.02.1986 - IVa ZR 87/84

    Auskunftsrecht des Vertragserben

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 232/85
    Voraussetzung für den Anspruch auf Vorlage eines entsprechenden Bestandsverzeichnisses ist nach § 260 Abs. 1 BGB, daß von einem Herausgabeanspruch des Klägers hinsichtlich des bei der Beklagten lagernden Bücherbestandes aus Lieferungen der Gemeinschuldnerin ausgegangen werden kann (vgl. RGZ 90, 137, 139 sowie BGH Urteil vom 26. Februar 1986 - IVa ZR 87/84 = WM 1986, 647 zum Auskunftsanspruch aus § 242 BGB).

    Da das Auskunftsbegehren der Klägerin ihre Herausgabeklage vorbereiten soll, ist es nur insoweit begründet, als vom Bestehen dieses Anspruchs ausgegangen werden kann (vgl. § 260 Abs. 1 BGB sowie BGH Urteil vom 26. Februar 1986 - IVa ZR 87/84 = WM 1986, 647 unter I 2).

  • BGH, 02.10.1952 - IV ZR 2/52

    Geltendmachung eines Aussonderungsrechts gegenüber dem Konkursverwalter eines

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 232/85
    Die Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 2. Oktober 1952 - IV ZR 2/52 = NJW 1953, 217 [BGH 02.10.1952 - IV ZR 2/52]), die nachträgliche Begründung von Vorbehaltseigentum setze zunächst eine Rückübereignung auf den Verkäufer und damit die durch schlichte Einigung nicht zu ersetzende Vereinbarung eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses voraus, könne - als zu formal - nicht gebilligt werden.

    a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es hier allerdings nicht auf die Frage an, ob ein Eigentumsvorbehalt an bereits gelieferter Ware nachträglich durch schlichte Einigung der Kaufvertragsparteien wirksam begründet werden kann (dagegen BGH Urteil vom 2. Oktober 1952 - IV ZR 2/52 = NJW 1953, 217 [BGH 02.10.1952 - IV ZR 2/52] m. abl. Anm. Kaiser; gegen BGH aaO auch Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung Bd. I § 5 II 5, S. 93 f.; MünchKomm/Westermann § 455 Rdn. 19).

  • BGH, 24.10.1979 - VIII ZR 298/78

    Anspruch auf Herausgabe von Mietzins im Falle des Konkurses - Anfechtbarkeit von

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 232/85
    Für die hier vorliegende, bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedene Fallkonstellation des erweiterten Eigentumsvorbehalts im Verkäuferkonkurs ist dagegen maßgeblich, daß § 17 KO auf die Sicherungsabrede im entsprechenden Falle einer Sicherungsübereignung keine Anwendung findet (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 1979 - VIII ZR 298/78 unter IV 2 b = NJW 1980, 226 [BGH 24.10.1979 - VIII ZR 298/78] = WM 1979, 1326 = ZIP 1980, 40 m. Anm. Kübler).
  • BGH, 23.11.1977 - VIII ZR 7/76

    Bagger und Raupenlader - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 232/85
    Die Annäherung an die Sicherungsübereignung führt dazu, daß dem Vorbehaltsverkäufer an der bereits bezahlten Ware im Vergleichs- oder Konkursverfahren des Vorbehaltskäufers kein Aus-, sondern nur ein Absonderungsrecht gemäß §§ 27 VerglO, 48 KO zusteht (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1971 aaO unter 2 a sowie vom 23. November 1977 - VIII ZR 7/76 = WM 1977, 1422).
  • BGH, 14.11.1984 - VIII ZR 228/83

    Entscheidung des Berufungsgerichts bei Abweisung einer Stufenklage

  • BGH, 01.07.1970 - VIII ZR 24/69

    Klagebefugnis des Vorbehaltseigentümers

  • BGH, 05.05.1977 - VII ZR 85/76

    Bauarbeiten zur Schadensminderung bei Konkurseröffnung einer Firma; Finanzielle

  • RG, 02.06.1931 - VII 461/30

    1. Können Verkäufe unter Eigentumsvorbehalt, wenn der Gemeinschuldner den Preis

  • RG, 04.04.1917 - I 185/16

    Anwendbarkeit der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die

  • BGH, 03.02.1982 - VIII ZR 316/80

    Stahlstäbe - Einseitiger Eigentumsvorbehalt; §§ 46, 59 KO

  • BGH, 05.03.1986 - VIII ZR 97/85

    Einbeziehung von AGB bei Bestehen einer formularmäßigen Abwehrklausel

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 165/02

    Zulässigkeit einer Klageänderung im Feststellungsverfahren

    c) Sie sieht indes in der Ablehnung der Erfüllung durch den Beklagten im Anschluß an die Entscheidung BGHZ 98, 160, 168 einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
  • BGH, 09.11.1988 - VIII ZR 310/87

    Umfang des Verspätungsschadens

    Ob die Klägerin damit im Verhältnis zur Beklagten "anerkannt" hat, jedenfalls mit zwei Lkw-Ladungen im Lieferverzug gewesen zu sein (vgl. zu einer ähnlichen Fragestellung Senatsurteil BGHZ 98, 160, 165 ff) [BGH 09.07.1986 - VIII ZR 232/85], bedarf keiner Entscheidung, denn eine darauf gestützte, teilweise Zurückweisung der Revision ist nicht möglich, weil auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zum Verzugsschaden - insgesamt - durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen (vgl. dazu im folgenden unter III).
  • BGH, 18.03.2004 - IX ZR 240/02

    Rechtsfolgen eines Eigentumsvorbehalts in der Gesamtvollstreckung des

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verwalter im Konkurs des Vorbehaltsverkäufers die Vertragserfüllung ablehnen darf, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere das Urteil BGHZ 98, 160 ff, hinreichend geklärt.
  • LAG Hamm, 11.05.2004 - 6 Sa 980/03

    Gesamtzusage, betriebliche Übung , Netto-Obergrenze

    Sein Zweck besteht darin, ein Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen einem Streit oder einer Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (BGH 10.01.1984 - VI ZR 64/82; BGH 09.07.1986 - VIII ZR 232/85).
  • BGH, 18.02.1987 - VIII ZR 74/86

    Nachlieferung mangelfreier Ware - Verteilung der Darlegungs- und Beweislast -

    Wie schon das Landgericht ausdrücklich, ist auch das Berufungsgericht, wenn auch stillschweigend, als selbstverständlich davon ausgegangen, daß die notarielle Urkunde vom 3. Dezember 1981 ein bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis (vgl. BGHZ 66, 250, 253 ff.; BGH Urteil vom 10. Januar 1984 - VI ZR 64/82 = NJW 1984, 799, Senatsurteil BGHZ 98, 160, 166) [BGH 09.07.1986 - VIII ZR 232/85] enthält, dessen regelmäßige Folge es ist, daß die anerkannte Verpflichtung dem Streit entzogen und bekannte oder für möglich gehaltene Einwendungen augeschlossen werden sollen.
  • BGH, 23.06.1993 - VIII ZR 243/91

    Ansprüche aus Nutzung eines Apothekengrundstücks - Heilung der Formunwirksamkeit

    Angesichts der ausdrücklichen Erklärung in dem Pachtverlängerungsvertrag, die Apothekeneinrichtung gehöre der Beklagten zu 1 (vgl. BGHZ 98, 160, 166) [BGH 09.07.1986 - VIII ZR 232/85], war das Bestreiten des Klägers zu 2 nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, unsubstantiiert; vielmehr hätte der Kläger zu 2 seinerseits darlegen und beweisen müssen, daß die Einrichtungsgegenstände entgegen der vertraglichen Erklärung der Erblasserin gehörten.
  • BGH, 23.06.1993 - VIII ZR 244/91

    Ansprüche aus Nutzung eines Apothekengrundstücks - Heilung der Formunwirksamkeit

    Die danach erforderlichen Übertragungsakte hat das Berufungsgericht, soweit sie nicht in dem Grundstückskaufvertrag ausdrücklich geregelt und wegen des vertraglich festgestellten Eigentums (vgl. BGHZ 98, 160, 166) [BGH 09.07.1986 - VIII ZR 232/85] des Beklagten an der Apothekeneinrichtung entbehrlich sind, den Verträgen vom 4. September 1975 im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entnommen.
  • OLG Köln, 16.02.2005 - 11 U 99/04

    Anmeldung zur Insolvenztabelle: Bindendes Anerkenntnis?

    Die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist dann gerechtfertigt, wenn unter den Parteien Ungewissheit über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses besteht und in dieser Situation eine Erklärung abgegeben wird, die, von einem aus den Umständen erkennbaren Rechtsbindungswillen getragen, dazu dienen soll, diese Ungewissheit zu beseitigen (BGHZ 98, 160, 167).
  • BGH, 14.07.1993 - VIII ZR 268/92

    Anspruch auf Auskehrung eines anteiligen Gewinnes aus der Verwaltung von

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Rechnungslegungsanspruch nach § 259 Abs. 1 BGB davon abhängt, ob der Kläger die Teilung des Gewinns aus dem Objekt B. straße von der Beklagten verlangen kann (vgl. BGHZ 98, 160, 164) [BGH 09.07.1986 - VIII ZR 232/85].
  • SG Hannover, 27.04.2017 - S 86 KR 673/14
    Denn der Auskunftsanspruch besteht aufgrund seiner vorbereitenden Funktion allenfalls insoweit, als der Leistungsanspruch, dessen Durchsetzung er ermöglichen soll, gegeben ist (BGH NJW 86, 2948).
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