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   BGH, 09.07.1996 - 1 StR 338/96   

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BGH, 09.07.1996 - 1 StR 338/96 (https://dejure.org/1996,2301)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1996 - 1 StR 338/96 (https://dejure.org/1996,2301)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1996 - 1 StR 338/96 (https://dejure.org/1996,2301)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Versäumung der Frist zur Begründung der Revision - Anforderungen an die Körperverletzung mit Todesfolge - Voraussetzungen für den minder schweren Fall des Totschlags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 226, § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 99
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.02.1991 - 5 StR 590/90

    Versagung der Strafmilderung bei Herbeiführung der erheblich verminderten

    Auszug aus BGH, 09.07.1996 - 1 StR 338/96
    Insoweit unterscheidet sich der Fall wesentlich von den Sachverhalten der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Revision (Schriftsätze vom 11. März und 24. Juni 1996) beruft (Beschluß vom 29. Oktober 1974 - 2 StR 473/74 - "nicht auszuschließen, daß in sexueller Hinsicht vielleicht beleidigt hat"; Beschluß vom 12. Juni 1981 - 3 StR 186/81 - "öfter aus ungeklärtem Anlaß Streit"; Urteil vom 12. Februar 1991 - 5 StR 590/90 - in den Tagen vor der Tat lautstarke Streitigkeiten "aufgrund von Eifersucht über die Anwesenheit des Angeklagten im Haus").
  • BGH, 08.09.1989 - 2 StR 392/89

    Voraussetzungen eines minder schweren Falls des Totschlags - Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 09.07.1996 - 1 StR 338/96
    Deshalb ist in solchen Fällen von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den Umständen des Falles in Betracht kommt (BGHR StGB § 213 Beweiswürdigung 1 m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.06.1981 - 3 StR 186/81

    Unterlassenes Vorbringen eines strafmildernden Umstandes bei der Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 09.07.1996 - 1 StR 338/96
    Insoweit unterscheidet sich der Fall wesentlich von den Sachverhalten der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Revision (Schriftsätze vom 11. März und 24. Juni 1996) beruft (Beschluß vom 29. Oktober 1974 - 2 StR 473/74 - "nicht auszuschließen, daß in sexueller Hinsicht vielleicht beleidigt hat"; Beschluß vom 12. Juni 1981 - 3 StR 186/81 - "öfter aus ungeklärtem Anlaß Streit"; Urteil vom 12. Februar 1991 - 5 StR 590/90 - in den Tagen vor der Tat lautstarke Streitigkeiten "aufgrund von Eifersucht über die Anwesenheit des Angeklagten im Haus").
  • BGH, 16.08.1991 - 3 StR 290/91

    Voraussetzungen eines eigenes Verschuldens des Opfers durch ein Provozieren des

    Auszug aus BGH, 09.07.1996 - 1 StR 338/96
    Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung von § 226 Abs. 2 StGB gegebenenfalls auch der seinem Wortlaut nach nur für den Totschlag geltende Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn i.S.d. § 213 1. Alt. StGB berücksichtigt werden muß (vgl. BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 1, 2, 3 jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.05.1962 - 1 StR 103/62
    Auszug aus BGH, 09.07.1996 - 1 StR 338/96
    Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, bringt "das Gesetz dem Bestreben eines Straffälligen, die Strafverfolgung gegen ihn zu vereiteln, nur begrenztes Verständnis entgegen" (BGHSt 17, 236, 237) [BGH 22.05.1962 - 1 StR 103/62].
  • BGH, 16.01.1996 - 1 StR 660/95

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil im Strafausspruch mit den

    Auszug aus BGH, 09.07.1996 - 1 StR 338/96
    Der Versuch, sich selbst (durch Spurenbeseitigung) der Strafverfolgung zu entziehen, ist "als solcher" (BGH StV 1995, 634) kein zulässiger Strafschärfungsgrund (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 16. Januar 1996 - 1 StR 660/95 - m.w.Nachw.).
  • BGH, 29.10.1974 - 2 StR 473/74

    Annahme einer Beleidigung des Angeklagten durch das später getötete Opfer bei

    Auszug aus BGH, 09.07.1996 - 1 StR 338/96
    Insoweit unterscheidet sich der Fall wesentlich von den Sachverhalten der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Revision (Schriftsätze vom 11. März und 24. Juni 1996) beruft (Beschluß vom 29. Oktober 1974 - 2 StR 473/74 - "nicht auszuschließen, daß in sexueller Hinsicht vielleicht beleidigt hat"; Beschluß vom 12. Juni 1981 - 3 StR 186/81 - "öfter aus ungeklärtem Anlaß Streit"; Urteil vom 12. Februar 1991 - 5 StR 590/90 - in den Tagen vor der Tat lautstarke Streitigkeiten "aufgrund von Eifersucht über die Anwesenheit des Angeklagten im Haus").
  • BGH, 05.02.1991 - 5 StR 6/91

    Aufhebung eines Urteils im Rahmen einer Revision

    Auszug aus BGH, 09.07.1996 - 1 StR 338/96
    Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung von § 226 Abs. 2 StGB gegebenenfalls auch der seinem Wortlaut nach nur für den Totschlag geltende Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn i.S.d. § 213 1. Alt. StGB berücksichtigt werden muß (vgl. BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 1, 2, 3 jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 09.03.1989 - 1 StR 72/89

    Berücksichtigung des besonderen Strafmilderungsgrunds der Reizung zum Zorn im

    Auszug aus BGH, 09.07.1996 - 1 StR 338/96
    Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung von § 226 Abs. 2 StGB gegebenenfalls auch der seinem Wortlaut nach nur für den Totschlag geltende Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn i.S.d. § 213 1. Alt. StGB berücksichtigt werden muß (vgl. BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 1, 2, 3 jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 21.04.1995 - 1 StR 69/95

    Strafverschärfung - Angemessene Verteidigung - Strafänderung - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 09.07.1996 - 1 StR 338/96
    Im Einzelfall hat der Tatrichter insoweit einen Beurteilungsspielraum, in den das Revisionsgericht dann nicht eingreifen kann, wenn - auf der Grundlage nicht zu beanstandender Feststellungen - ein zutreffender rechtlicher Maßstab zugrundegelegt ist (vgl. BGH StV 1995, 633, 634 m.w.Nachw. zu der vergleichbaren Frage der Bewertung von Prozeßverhalten).
  • BGH, 11.08.1995 - 2 StR 362/95

    Strafschärfungsgrund - Beseitigung von Tatspuren - Entziehung der Strafverfolgung

  • BGH, 15.03.2018 - 4 StR 469/17

    Gefährdung des Straßenverkehrs (Begriff des falschen Fahrens beim Überholen;

    Anders kann es sich dann verhalten, wenn der Täter neues Unrecht schafft oder mit seinem Verhalten weiter gehende Ziele verfolgt, die ein ungünstiges Licht auf ihn werfen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 StR 493/10, NStZ 2011, 512; Beschlüsse vom 9. Juli 1996 - 1 StR 338/96, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Nachtatverhalten 1; vom 10. Februar 1994 - 1 StR 850/93, StV 1995, 131).
  • BGH, 25.10.2010 - 1 StR 57/10

    Tötung von Unbeteiligten in Italien im Zweiten Weltkrieg als Rache für einen

    Gleichwohl, so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere im Zusammenhang mit § 213 StGB, ist insoweit von der dem Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den konkreten Umständen in Betracht kommt, damit ihm aus zulässigem Verteidigungsverhalten keine Nachteile erwachsen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1996 - 1 StR 338/96, NStZ-RR 1997, 99 mwN).
  • BGH, 04.12.2008 - 1 StR 327/08

    Verurteilung im "Fall Hutter" erneut aufgehoben

    Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, woran, über die "Denkbarkeit" solchen Verhaltens hinaus, die Annahme anknüpfen könnte, die Ehefrau habe durch Lügen über die Vaterschaft letztlich ihre eigene Tötung und die ihrer Tochter ausgelöst (vgl. speziell zur Möglichkeit, eine von ihrem Mann getötete Frau habe diesen unmittelbar zuvor in krassem Gegensatz zu ihrem sonstigen Verhalten massiv beleidigt, BGH NStZ-RR 1997, 99).
  • BGH, 12.01.2000 - 1 StR 636/99

    BGH bestätigt Verurteilung eines Rettungsassistenten wegen Mordes

    Im Einzelfall hat der Tatrichter insoweit einen Beurteilungsspielraum (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Nachtatverhalten 1 = NStZ-RR 1997, 99 m.w.Nachw.).

    Im Einzelfall hat der Tatrichter insoweit einen Beurteilungsspielraum (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Nachtatverhalten 1 = NStZ-RR 1997, 99 m.w.Nachw.).

  • BGH, 27.02.2019 - 4 StR 419/18

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von Nachtatverhalten);

    Denn die Angeklagte hat durch ihr Nachtatverhalten weder neues - über das vollendete Tötungsdelikt hinausgehendes - Unrecht geschaffen noch weitere Ziele verfolgt, die ein ungünstiges Licht auf sie werfen würden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 StR 493/10, NStZ 2011, 512, 513; Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - 3 StR 234/01, juris; vom 9. Juli 1996 - 1 StR 338/96, NStZ-RR 1997, 99, 100); insbesondere stellt sich ihr Verhalten nicht als eine schimpfliche Behandlung der Leiche des Tatopfers dar (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 1 StR 539/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 11; Beschluss vom 11. August 1989 - 2 StR 366/89, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 17; MüKo-StGB/Miebach/Maier, 3. Aufl., § 46 Rn. 248).
  • BGH, 16.06.2020 - 4 StR 45/20

    Grundsätze der Strafzumessung (keine Strafschärfung wegen Fehlen eines

    Auf einen Rückschluss aus dem Nachtatverhalten auf die Gesinnung des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1996 - 1 StR 338/96, Rn. 18 ff.; Urteil vom 14. März 2018 - 2 StR 416/18, Rn. 22) hat das Landgericht nicht abgestellt.
  • BGH, 18.07.2001 - 3 StR 234/01

    Körperverletzung mit Todesfolge; Strafschärfung wegen besonderer

    Anders verhält es sich indessen, wenn der Täter dadurch neues Unrecht schafft oder er mit seinem Verhalten weitere Ziele verfolgt, die ein ungünstiges Licht auf ihn werfen (BGH NStZ-RR 1997, 99, 100 m.w.Nachw.).
  • BGH, 30.07.1998 - 4 StR 346/98

    Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei der Strafzumessung

    Der Versuch, sich selbst (durch Spurenbeseitigung) der Strafverfolgung zu entziehen, ist "als solcher" kein zulässiger Strafschärfungsgrund (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13, 18; BGH NStZ-RR 1997, 99, 100).
  • BGH, 06.05.1997 - 1 StR 179/97

    Versuch der Entziehung der Strafverfolgung als zulässiger Strafschärfungsgrund -

    Der Versuch, sich selbst (durch Spurenbeseitigung) der Strafverfolgung zu entziehen, ist "als solcher" nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein zulässiger Strafschärfungsgrund (vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 1997, 99, 100 m.w.Nachw.).
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