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   BGH, 09.07.1997 - 5 StR 544/96   

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BGH, 09.07.1997 - 5 StR 544/96 (https://dejure.org/1997,1574)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1997 - 5 StR 544/96 (https://dejure.org/1997,1574)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1997 - 5 StR 544/96 (https://dejure.org/1997,1574)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    Art. 8 MRG Nr. 53; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG
    Strafbarkeit von DDR-Bürgern nach Art. 8 MRG Nr. 53 (Militärregierungsgesetz); unverhältnismäßige Strafverfolgung bei fehlendem Strafzweck

  • Wolters Kluwer

    Einschränkung der Strafbarkeit bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über den Wirtschaftsverkehr mit den Währungsgebieten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik auf Fälle, die auch bei der Anwendung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) verboten gewesen wären ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MRGMRG Nr. 53 Art. VIII

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 129
  • NJ 1997, 490
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus BGH, 09.07.1997 - 5 StR 544/96
    a) Eine Strafverfolgung kann gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, wenn feststeht, daß durch die Anwendung der einschlägigen Strafvorschriften keiner der gesetzlich anerkannten Strafzwecke mehr zu erreichen ist; Strafverfolgung wäre in einem solchen Fall sinnentleert und als ein Instrument zur Bekämpfung von Unrecht schon nicht (mehr) geeignet (vgl. BVerfGE 92, 277, 347).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluß vom 15. Mai 1995 (BVerfGE 92, 277, 317 ff.) auch mit den Fragen des Territorialitäts-, des Ubiquitäts- und des Schutzprinzips befaßt:.

    c) Zum Einfluß des Völkerrechts auf nationale Regelungen des räumlichen Geltungsbereiches hat das Bundesverfassungsgericht - nicht nur zu Spionagedelikten ("Das gilt insbesondere für die vom Ausland aus betriebene Auslandsspionage") - ausgeführt (BVerfGE 92, 277, 320 f.): "Grundsätzlich sind die Staaten von Völkerrechts wegen in der Gestaltung ihres Strafrechts frei.

    Schließlich besteht auch keine allgemeine Regel des Völkerrechts, wie ein Staat, nachdem ihm ein anderer Staat beigetreten ist, mit Personen verfahren darf, die Straftaten zugunsten des beigetretenen Staates begangen haben (vgl. BVerfGE 92, 277, 322 - auch zu Begleitdelikten).

    Ein unmittelbar aus der Verfassung herzuleitendes Verfolgungshindernis nach den Grundsätzen der Entscheidung BVerfGE 92, 277 besteht nicht.

    Zu dem aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entwickelten Verfolgungshindernis gab dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 92, 277, 328 ff.) der "besondere Charakter von Spionagestraftaten" Anlaß, soweit diese von Bürgern der ehemaligen DDR auf deren Gebiet begangen wurden, und die Bundesrepublik Deutschland Strafgewalt Über diese Täter nur in Folge der Erstreckung ihrer Staatsgewalt auf das Gebiet der ehemaligen DDR erlangt hat.

    a) In dem Sondervotum der Richter Kirchhof, Klein und Winter (BVerfGE 92, 277, 341 ff.) ist die hier relevante Frage angesprochen, ob sich etwa auch für andere DDR - Bürger und andere Taten der Wertungswiderspruch bei der Verfolgung von Spionagehandlungen aus dem Gebiet der DDR verwirkliche; dieses Problem ist also Gegenstand der Erörterungen des Bundesverfassungsgerichts gewesen.

    Wenn das Bundesverfassungsgericht das Verfolgungshindernis eng begrenzt und mit dem "besonderen Charakter von Spionagestraftaten" begründet, die "in ihrer Eigenart von anderen strafbaren Delikten" (BVerfGE 92, 277, 328) abgegrenzt sind, und wenn dies zur Folge hat, "daß es für den Bereich dieser Delikte nicht als geboten angesehen wird, Rechtsgüterschutz gerade durch Bestrafung konsequent zu verwirklichen" (BVerfGE 92, 277, 334), so versteht der Senat dies da hin, daß das Bundesverfassungsgericht nur insoweit eine - eng auszulegende - Ausnahmeregelung geschaffen hat.

    Es bleibt der Prüfung der Strafgerichte überlassen, ob die Tat nach anderen Strafvorschriften, für die das verfassungsrechtliche Verfolgungshindernis von vornherein nicht in Betracht kommt, verurteilt werden kann (BVerfGE 92, 277, 339).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluß vom 15. Mai 1995 (BVerfGE 92, 277) ausgesprochen, daß der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dann verletzt ist, wenn in der mit der Überwindung der deutschen Teilung entstandenen einzigartigen Situation der auf die Tatbestände der §§ 94, 99 StGB gegründete Strafanspruch gegenüber Bürgern der DDR durchgesetzt wird, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einheit Deutschlands vom 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR ihren Lebensmittelpunkt hatten (BVerfGE 92, 277, 325 f.).

    Zu solchen Erwägungen der Verhältnismäßigkeit gibt der besondere Charakter von Spionagestraftaten Anlaß, soweit diese von Bürgern der DDR auf deren Gebiet begangen wurden, und die Bundesrepublik Deutschland Strafgewalt über diese Täter nur infolge der Erstreckung ihrer Staatsgewalt auf das Gebiet der DDR erlangt hat (BVerfGE 92, 277, 328).

    Der Untergang der DDR - und damit auch der Wegfall des ihren Spionen gewährten Schutzes - bei gleichzeitiger Ablösung ihrer Rechtsordnung durch die der Bundesrepublik Deutschland und die damit erst möglich gewordene strafrechtliche Verfolgung führt zu einer besonderen Beeinträchtigung des Täterkreises, der seine Spionagetätigkeit zugunsten der DDR allein von deren Boden aus betrieben und den Bereich der Schutzmächtigkeit dieses Staates nicht verlassen hat (BVerfGE 92, 277, 330).

    Finden sich diese Täter infolge der Vereinigung ohne ihr Zutun als Bürger des Staates wieder, gegen den ihre nach dem Recht ihres Staates rechtmäßige und schutzwürdige Tätigkeit gerichtet war, so werden sie durch eine Strafverfolgung, die ihnen gegenüber nur möglich wird, weil die Strafgewalt der Bundesrepublik auf das Gebiet ihres bisherigen Lebensmittelpunktes erstreckt wird, in besonderem Maße betroffen (BVerfGE 92, 277, 332).

  • BGH, 14.12.1994 - 5 StR 210/94

    Strafbarkeit des ungenehmigten Verbringens von Waren in die frühere DDR; Begriff

    Auszug aus BGH, 09.07.1997 - 5 StR 544/96
    Zur Anwendbarkeit von Art. 8 MRG Nr. 53 bei Embargoverstößen von Bürgern der DDR (Fortentwicklung BGHSt 40, 378; BGHSt 42, 113).

    Grund dafür sind nicht Billigkeitserwägungen, auf die sich der Senat in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 1994 (BGHSt 40, 378, 383 ff.) berufen hat.

    Daß Artikel VIII MRG Nr. 53, jedenfalls bei dieser restriktiven Auslegung, in Fällen der vorliegenden Art nicht verfassungswidrig ist, ergibt sich auch aus dem Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1997 - 2 BvR 408/95 -, durch den die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 14. Dezember 1994 (BGHSt 40, 378) nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

    Daß der Tatrichter keine ausdrücklichen Feststellungen zu § 6 WiStG/1952 (vgl. zur Anwendbarkeit BGHSt 40, 378, 379 f.) getroffen hat, ist unschädlich.

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 210/79

    Devisenbewirtschaftung

    Auszug aus BGH, 09.07.1997 - 5 StR 544/96
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen zum MRG Nr. 53 solche Bedenken erhoben (BVerfGE 12, 281, 293 ff.; 18, 353, 364; 62, 169, 181 ff.; vgl. auch die Entscheidungen des Vorprüfungsausschusses in NJW 1984, 39 und EuGRZ 1983, 438).

    Der Gesetzgeber muß, wenn er der Ausübung von Grundrechten ein Genehmigungsverfahren vorschaltet, selbst regeln, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung bestehen sollen und aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf (BVerfGE 62, 169, 183).

    Das Gesetz muß danach die Tätigkeit der Verwaltung inhaltlich normieren und darf sich nicht darauf beschränken, allgemein gehaltene Grundsätze aufzustellen (BVerfGE 62, 169, 182 f.).

    b) Daneben sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die das Verhältnismäßigkeitsgebot an die Rechtfertigung von Straftatbeständen stellt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt - allerdings außerhalb des Strafrechts - BVerfGE 12, 281, 295; 18, 353, 364; insbesondere die im Jahre 1982 ergangene Entscheidung BVerfGE 62, 169, 185, in der die Versagung der devisenrechtlichen Genehmigung nach dem MRG Nr. 53 für verfassungswidrig erklärt wurde, weil die Sicherung der Gegenseitigkeit keine tragfähige Grundlage für den Eingriff in Grundrechte ist).

  • BGH, 02.04.1996 - GSSt 2/95

    Deutsche Einheit und die Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlungen gegen die

    Auszug aus BGH, 09.07.1997 - 5 StR 544/96
    Zur Anwendbarkeit von Art. 8 MRG Nr. 53 bei Embargoverstößen von Bürgern der DDR (Fortentwicklung BGHSt 40, 378; BGHSt 42, 113).

    Das MRG Nr. 53 ist nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 2. April 1996 (BGHSt 42, 113) weiterhin anwendbar.

    Ein weiterer Verstoß gegen diese Vorschriften und eine daran anknüpfende Strafbarkeit nach Artikel VIII MRG Nr. 53 sind seit dem 3. Oktober 1990 nicht mehr denkbar (vgl. BGHSt 42, 113).

  • BGH, 22.04.1983 - 3 StR 420/82

    Notwendigkeit der Einrichtung von zwei Wirtschaftsstrafkammern - Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 09.07.1997 - 5 StR 544/96
    Mit ihm war nur ein Handels- und Wirtschaftsverkehr auf Verrechnungsbasis möglich; die Behörden der Bundesrepublik Deutschland mußten in der Lage sein, auf eine Verletzung des Gegenseitigkeitsprinzips schnell mit Verboten zu reagieren (vgl. auch BGHSt 31, 323, 333 f., 339).

    Bei dieser Sachlage vermochten allein die Besonderheiten des Verhältnisses zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR das im MRG Nr. 53 vorgesehene Maß der Restriktion des Waren- und Geldverkehrs mit der daran anknüpfenden Strafbarkeit zu rechtfertigen (vgl. BGHSt 31, 323, 333 f.).

  • BVerfG, 16.02.1965 - 1 BvL 15/62

    Devisenbewirtschaftungsgesetz

    Auszug aus BGH, 09.07.1997 - 5 StR 544/96
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen zum MRG Nr. 53 solche Bedenken erhoben (BVerfGE 12, 281, 293 ff.; 18, 353, 364; 62, 169, 181 ff.; vgl. auch die Entscheidungen des Vorprüfungsausschusses in NJW 1984, 39 und EuGRZ 1983, 438).

    b) Daneben sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die das Verhältnismäßigkeitsgebot an die Rechtfertigung von Straftatbeständen stellt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt - allerdings außerhalb des Strafrechts - BVerfGE 12, 281, 295; 18, 353, 364; insbesondere die im Jahre 1982 ergangene Entscheidung BVerfGE 62, 169, 185, in der die Versagung der devisenrechtlichen Genehmigung nach dem MRG Nr. 53 für verfassungswidrig erklärt wurde, weil die Sicherung der Gegenseitigkeit keine tragfähige Grundlage für den Eingriff in Grundrechte ist).

  • BVerfG, 21.03.1961 - 1 BvL 3/58

    Devisenbewirtschaftungsgesetze

    Auszug aus BGH, 09.07.1997 - 5 StR 544/96
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen zum MRG Nr. 53 solche Bedenken erhoben (BVerfGE 12, 281, 293 ff.; 18, 353, 364; 62, 169, 181 ff.; vgl. auch die Entscheidungen des Vorprüfungsausschusses in NJW 1984, 39 und EuGRZ 1983, 438).

    b) Daneben sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die das Verhältnismäßigkeitsgebot an die Rechtfertigung von Straftatbeständen stellt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt - allerdings außerhalb des Strafrechts - BVerfGE 12, 281, 295; 18, 353, 364; insbesondere die im Jahre 1982 ergangene Entscheidung BVerfGE 62, 169, 185, in der die Versagung der devisenrechtlichen Genehmigung nach dem MRG Nr. 53 für verfassungswidrig erklärt wurde, weil die Sicherung der Gegenseitigkeit keine tragfähige Grundlage für den Eingriff in Grundrechte ist).

  • BGH, 25.02.1992 - 5 StR 528/91

    Dauerdelikt der strafbaren Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften -

    Auszug aus BGH, 09.07.1997 - 5 StR 544/96
    In Fällen dieser Art ist Beharrlichkeit - unabhängig von einer etwaigen vorhergehenden Abmahnung, die in anderen Fällen, in denen das Gesetz an das Merkmal der Beharrlichkeit anknüpft (BGHR GewO § 148 Beharrlich 1; vgl. Laufhütte in LK 11. Aufl. § 184a Rdn. 4) unter Umständen Voraussetzung der Strafbarkeit ist - für sämtliche Taten zu bejahen, weil der Angeklagte von vornherein die Absicht hatte, wiederholt gegen Ausfuhrverbote zu verstoßen.
  • BVerfG, 09.07.1995 - 2 BvR 1180/94

    Verfassungsrechtliches Verfolgungshindernis für Spionagetätigkeit auf dem Boden

    Auszug aus BGH, 09.07.1997 - 5 StR 544/96
    Zutreffend verweist der Generalbundesanwalt dazu auf den Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 1995 - 2 BvR 1180/94 -, in dem die Verurteilung eines ehemaligen MfS - Offiziers wegen Beihilfe zum versuchten Mord ("aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 15. Mai 1995") auch insoweit nicht beanstandet wurde, als seine ausschließlich in der DDR geleisteten Tatbeiträge nach § 9 StGB dem Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland unterworfen waren.
  • BGH, 20.08.1992 - 1 StR 229/92

    Täterschaft und Teilnahme bei der ungenehmigten Ausfuhr nach dem

    Auszug aus BGH, 09.07.1997 - 5 StR 544/96
    Artikel VIII MRG Nr. 53 stellt - ebenso wie § 34 AWG (vgl. BGH NJW 1992, 3114) - kein Sonderdelikt dar; und die festgestellten Tatbeiträge des Beschwerdeführers (etwa UA S. 8, 19 und 25) rechtfertigen die Annahme seiner Tatherrschaft ohne weiteres.
  • BVerfG, 04.08.1983 - 2 BvR 1118/83

    Fortgeltung eines Gesetzes - Militärregierung Deutschland - Anwendung -

  • BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87

    Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Buchstabe a FAG

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 97/99

    Teilfreispruch von Dr. Alexander Schalck-Golodkowski wegen Devisentransfers

    Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehen gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53 (MRG Nr. 53) in 50 Fällen - ungenehmigte Lieferung zur Herstellung von Mikrochips benötigter Embargowaren in die DDR in den Jahren 1987 bis 1989 betreffend - zu Einzelgeldstrafen verurteilt und gegen ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der rechtskräftigen Verurteilung, die Gegenstand des Senatsurteils vom 9. Juli 1997 - 5 StR 544/96 - (BGHSt 43, 129) war, unter Auflösung der dortigen Gesamtstrafe eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

    Dies hat der Senat in dem ersten den Angeklagten betreffenden Revisionsverfahren grundlegend entschieden (BGHSt 43, 129).

    Bei dem Vergleich ist auf den Handel mit demjenigen ausländischen Wirtschaftsgebiet abzustellen, dem gegenüber zur Tatzeit die strengsten Beschränkungen für den Waren- oder Geldverkehr galten (BGHSt 43, 129, 136 f.).

  • BVerfG, 17.03.1999 - 2 BvR 1565/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Dr. Alexander Schalck-Golodkowski

    a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1997 - 5 StR 544/96 -,.

    Auf die Ausführungen in dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 43, 129 ) wird Bezug genommen.

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 123/99

    Militärregierungsgesetz; Kommerzielle Koordinierung; Verfolgungshindernis;

    Das Landgericht hat die Angeklagten, einen ehemaligen Staatssekretär im DDR-Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik und drei Mitarbeiter des früheren Mitangeklagten Sch im Bereich "Kommerzielle Koordinierung" (vgl. BGHSt 43, 129, 130), jeweils wegen mehrerer Vergehen gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53 (MRG Nr. 53) - Mitwirken an ungenehmigter Lieferung zur Herstellung von Mikrochips benötigter Embargowaren in die DDR in den Jahren 1987 bis 1989 betreffend - unter Vorbehalt von Gesamtgeldstrafen verwarnt.

    Sie sind insbesondere nicht entsprechend den Grundsätzen von BVerfGE 92, 277 unmittelbar aus der Verfassung herzuleiten (BGHSt 43, 129, 141 ff.; vgl. auch BVerfG - Kammer -, Beschluß vom 17. März 1999 - 2 BvR 1565/97 -), und zwar ungeachtet dessen, daß die Angeklagten ihren Lebensmittelpunkt bis zum Wirksamwerden der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 in der DDR behielten.

  • BGH, 10.01.2001 - 5 StR 435/00

    Anwendung des Art. 315a Abs. 2 EGStGB (Verjährungshemmung) bei Vergehen gegen das

    b) Ein "Tatort" (im Sinne des § 9 StGB) in der DDR, nach deren Recht jene Embargoverstöße selbstverständlich nicht strafbar waren, war hiermit indes nicht verbunden (vgl. BGHSt 43, 129, 140).

    Sie geht im übrigen einher mit einer strengeren Ahndung diesen angelasteter Embargoverstöße im Vergleich zu entsprechenden Verstößen von Bürgern der DDR; nur diesen kommt eine eingeschränkte Auslegung des Anwendungsbereichs des MRG Nr. 53 zugute (vgl. BGHSt 43, 129 gegenüber BGHSt 42, 113).

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