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   BGH, 09.07.1998 - 4 StR 250/98   

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https://dejure.org/1998,8654
BGH, 09.07.1998 - 4 StR 250/98 (https://dejure.org/1998,8654)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1998 - 4 StR 250/98 (https://dejure.org/1998,8654)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1998 - 4 StR 250/98 (https://dejure.org/1998,8654)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - 4 StR 250/98
    Sie ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar näher gelegen hätte (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1).
  • BGH, 19.05.1998 - 1 StR 154/98

    Voraussetzungen bandenmäßigen Handelns bei einer Zweiergruppe; Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - 4 StR 250/98
    Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefaßten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen (vgl. BGHSt 1, 383; BGH NStZ 1995, 85 m.w.N.; BGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - 1 StR 154/98; vgl. auch Tröndle StGB 48. Aufl. vor § 52 Rdn. 43).
  • BGH, 17.10.1957 - 4 StR 73/57

    Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei ist zulässig

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - 4 StR 250/98
    Wahlfeststellung ist auch zwischen - gewerbsmäßig begangenem - Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei zulässig (BGHSt 11, 26, 28; BGH NJW 1974, 804, 805 [BGH 20.02.1974 - 3 StR 1/74]).
  • BGH, 08.11.1951 - 4 StR 563/51
    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - 4 StR 250/98
    Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefaßten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen (vgl. BGHSt 1, 383; BGH NStZ 1995, 85 m.w.N.; BGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - 1 StR 154/98; vgl. auch Tröndle StGB 48. Aufl. vor § 52 Rdn. 43).
  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - 4 StR 250/98
    Ob die formelhafte Begründung der Gesamtstrafe angesichts der Tatsache, daß diese der unteren Grenze des Zulässigen nahekommt, noch den Erfordernissen genügt (vgl. BGHSt 24, 268, 271; Tröndle aaO § 54 Rdn. 6 m.w.N.), kann letztlich dahinstehen, da die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II 2 bis 12 ohnehin die Aufhebung der Gesamtstrafe bedingt.
  • BGH, 20.02.1974 - 3 StR 1/74

    Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei - Mitwirken beim Absatz betrügerisch

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - 4 StR 250/98
    Wahlfeststellung ist auch zwischen - gewerbsmäßig begangenem - Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei zulässig (BGHSt 11, 26, 28; BGH NJW 1974, 804, 805 [BGH 20.02.1974 - 3 StR 1/74]).
  • BGH, 11.10.1994 - 1 StR 522/94

    Auskunftsverweigerungsrecht - Zeugenladung - Hehlerei - Gewerbsmäßigkeit -

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - 4 StR 250/98
    Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefaßten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen (vgl. BGHSt 1, 383; BGH NStZ 1995, 85 m.w.N.; BGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - 1 StR 154/98; vgl. auch Tröndle StGB 48. Aufl. vor § 52 Rdn. 43).
  • BGH, 21.12.1993 - 1 StR 782/93

    Gewerbsmäßigkeit: Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - 4 StR 250/98
    Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Mai 1998 zutreffend ausgeführt hat, ist dafür nicht erforderlich, daß der Täter die erlangten Sachen weiterveräußern will, vielmehr genügt die Verwendung im eigenen Bereich (vgl. BGH bei Holtz MDR 1976, 633; BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Gewerbsmäßig 1; RGSt 54, 184; vgl. auch Stree in Schönke-Schröder StGB 25. Aufl. Vorbem. zu §§ 52 ff. Rdn. 95).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 492/86

    Ermessen des Tatrichters im Rahmen der Strafzumessung bei Abwägung von

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - 4 StR 250/98
    Sie ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar näher gelegen hätte (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1).
  • RG, 05.12.1919 - IV 985/19

    Erfordert der Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei die Absicht des Täters, das

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - 4 StR 250/98
    Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Mai 1998 zutreffend ausgeführt hat, ist dafür nicht erforderlich, daß der Täter die erlangten Sachen weiterveräußern will, vielmehr genügt die Verwendung im eigenen Bereich (vgl. BGH bei Holtz MDR 1976, 633; BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Gewerbsmäßig 1; RGSt 54, 184; vgl. auch Stree in Schönke-Schröder StGB 25. Aufl. Vorbem. zu §§ 52 ff. Rdn. 95).
  • BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99

    Voraussetzungen des Bandendiebstahls, der Bandenhehlerei; Voraussetzungen einer

    b) Daß Diebstahl und Hehlerei rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind und deshalb die Grundlage einer Wahlfeststellung bilden können, ist anerkannt (BGHSt 1, 304; 9, 390, 392; 15, 63), ebenso ist eine Wahlfeststellung zwischen - gewerbsmäßig begangenem - Diebstahl nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB und gewerbsmäßiger Hehlerei nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zulässig (BGHSt 11, 26, 28; BGH NJW 1974, 804, 805; BGH, Urt. vom 9. Juli 1998 -4 StR 250/98 (S. 8)).
  • BGH, 28.11.2006 - 4 StR 404/06

    Tenorierung bei der Einziehung von Gegenständen

    Ist die Einziehung von Gegenständen anzuordnen, sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel oder, sofern es sich um eine Vielzahl von Gegenständen handelt, jedenfalls in einer Anlage hierzu (vgl. BGHSt 9, 88, 90) so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 8, 205, 211 f.; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 - 4 StR 250/98 m.w.N.).
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