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   BGH, 09.07.2009 - IX ZR 86/08   

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https://dejure.org/2009,768
BGH, 09.07.2009 - IX ZR 86/08 (https://dejure.org/2009,768)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2009 - IX ZR 86/08 (https://dejure.org/2009,768)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2009 - IX ZR 86/08 (https://dejure.org/2009,768)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung zur abgesonderten Befriedigung nach § 51 Nr. 4 Insolvenzordnung (InsO) aufgrund einer Sachhaftung für die Biersteuer gemäß § 76 Abgabenordnung (AO); Benachteiligung eines Insolvenzgläubigers aufgrund des vom Brauvorgang an mit der Biersachhaftung für die ...

  • zvi-online.de

    InsO § 129 Abs. 1; AO § 76; BiersteuerG §§ 5, 7, 9
    Bierbrauen als gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Insolvenzschuldners

  • Judicialis

    AO § 76 Abs. 1; ; AO § 76 Abs. 2; ; InsO § 21 Abs. 2; ; InsO § 51; ; InsO § 129 Abs. 1; ; InsO § 130 Abs. 1; ; InsO § 143 Abs. 1; ; BierStG § 5 Abs. 2; ; BierStG § 7 Abs. 2; ; BierStG § 9 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigung zur abgesonderten Befriedigung nach § 51 Nr. 4 InsO aufgrund einer Sachhaftung für die Biersteuer gemäß § 76 AO; Benachteiligung eines Insolvenzgläubigers aufgrund des vom Brauvorgang an mit der Biersachhaftung für die Biersteuer gemäß § 76 AO belasteteten Bieres; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Objektive Gläubigerbenachteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Bundesgerichtshof warnt: Steuern benachteiligen Ihre Gläubiger!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 118
  • ZIP 2009, 1674
  • MDR 2009, 1306
  • NZI 2009, 644
  • WM 2009, 1750
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 14.12.2006 - IX ZR 102/03

    Bestand des Vermieterpfandrechts in der Insolvenz des Mieters

    Auszug aus BGH, 09.07.2009 - IX ZR 86/08
    Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann (BGHZ 170, 196, 199 f Rn. 10; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 98/03, WM 2004, 666, 667; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 7; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 10).

    Zu den Rechtshandlungen zählen daher nicht nur Willenserklärungen als Bestandteil von Rechtsgeschäften aller Art und rechtsgeschäftähnliche Handlungen, sondern auch Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst, wie das Einbringen einer Sache, das zu einem Vermieterpfandrecht führt (BGHZ 170, 196, 200 Rn. 10; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 7).

    Beim Vermieterpfandrecht hat der Senat die der Anfechtung zugrunde zu legende Rechtshandlung im Einbringen der Sache gesehen, das zum Entstehen des Vermieterpfandrechts geführt hat (BGHZ 170, 196, 199 f Rn. 10 f).

    Rückabzuwickeln wäre auch hier bei Anfechtbarkeit nicht die Rechtshandlung als solche, also der Einbringungsvorgang, sondern die sich von Gesetzes wegen hieraus ergebende Rechtswirkung, nämlich das Entstehen des Vermieterpfandrechts gemäß § 562 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 170, 196, 199 ff Rn. 9 ff).

    Die Rechtswirkungen im anfechtungsrechtlichen Sinne treten ein, wenn eine Rechtsposition begründet worden ist, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste (Begründung zu § 159 des Regierungsentwurfs einer InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 166) oder - anders ausgedrückt - sobald die Rechtshandlung die Gläubigerbenachteiligung bewirkt hat (vgl. BGHZ 156, 350, 357 ; 170, 196, 201 Rn. 13 m.w.N.).

  • BGH, 05.04.2001 - IX ZR 216/98

    Gläubigerbenachteiligung durch Aufrechnung mit einer sicherungshalber

    Auszug aus BGH, 09.07.2009 - IX ZR 86/08
    Angefochten wird vielmehr allein die durch die Rechtshandlung ausgelöste Rechtswirkung, die gläubigerbenachteiligend ist (BGHZ 147, 233, 236 ; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 6).

    Demgemäß hat der Senat zur Anfechtung der Aufrechnungslage schon unter Geltung der Konkursordnung entschieden, dass nicht das die Aufrechnung letztlich ermöglichende Geschäft, also etwa der Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Gläubiger, Gegenstand der Anfechtung ist; zum Schutz der Insolvenzmasse muss vielmehr als anfechtbare Rechtshandlung isoliert die Herstellung der Aufrechnungslage verstanden werden (BGHZ 147, 233, 236) .

    Einen Rechtsgrundsatz, dass mehrere von einer Rechtshandlung verursachte Wirkungen nur insgesamt oder gar nicht anfechtbar seien, gibt es auch für solche Folgen nicht, die im Kausalverlauf ferner liegen als nähere, unanfechtbare Folgen (BGHZ 147, 233, 236) .

    Rückabzuwickeln ist deshalb nicht der Kaufvertrag; aus ihm darf aber die entstandene Kaufpreisforderung des Schuldners nicht im Wege der Aufrechnung zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners verwendet werden (BGHZ 147, 233, 236 ; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 aaO).

  • BGH, 02.06.2005 - IX ZR 263/03

    Benachteiligung der Gläubiger durch Schaffung einer Aufrechnungslage

    Auszug aus BGH, 09.07.2009 - IX ZR 86/08
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung isoliert mit Bezug auf die konkret bewirkte Minderung des Aktivvermögens oder der Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523).

    Diese Rechtsfolge gilt erst Recht im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung, weil § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Aufrechnung umfassend für unzulässig erklärt, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523).

    Ist aber die Herstellung der Aufrechnungslage allein anfechtbar, nicht nur zusammen mit dem zugrunde liegenden Vertragsschluss, können auch nur diejenigen Vorteile Berücksichtigung finden, die unmittelbar durch die Herstellung der Aufrechnungslage für die Insolvenzmasse entstanden sind (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 aaO).

    Rückabzuwickeln ist deshalb nicht der Kaufvertrag; aus ihm darf aber die entstandene Kaufpreisforderung des Schuldners nicht im Wege der Aufrechnung zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners verwendet werden (BGHZ 147, 233, 236 ; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 aaO).

  • BGH, 09.12.2004 - IX ZR 108/04

    Anfechtbarkeit der Zahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch

    Auszug aus BGH, 09.07.2009 - IX ZR 86/08
    Der Anfechtung steht schließlich nicht entgegen, dass der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter der Rechtshandlung des Schuldners zugestimmt hat (vgl. BGHZ 161, 315, 317 ff ; 165, 283, 285 ff ).

    Einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand hat der Kläger schon deswegen nicht geschaffen, weil er die Zahlung der Biersteuer unter Hinweis auf die beabsichtigte spätere Anfechtung vorgenommen hat (BGHZ 161, 315, 321) .

  • BGH, 21.01.1999 - IX ZR 329/97

    Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners

    Auszug aus BGH, 09.07.2009 - IX ZR 86/08
    Angefochten wird vielmehr allein die durch die Rechtshandlung ausgelöste Rechtswirkung, die gläubigerbenachteiligend ist (BGHZ 147, 233, 236 ; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 6).

    Entscheidende Frage ist deshalb, ob die konkrete gläubigerbenachteiligende Wirkung Bestand haben soll (BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 aaO).

  • BGH, 16.11.2007 - IX ZR 194/04

    Anfechtbarkeit mittelbarer Zuwendungen durch Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 09.07.2009 - IX ZR 86/08
    Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens (hier: Entstehung der Sachhaftung) oder der Vermehrung der Passiva zu beurteilen (BGHZ 174, 228, 234 Rn. 18).
  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 252/01

    Umfang des Anfechtungsanspruchs bei Einräumung eines Bezugsrechts für eine

    Auszug aus BGH, 09.07.2009 - IX ZR 86/08
    Die Rechtswirkungen im anfechtungsrechtlichen Sinne treten ein, wenn eine Rechtsposition begründet worden ist, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste (Begründung zu § 159 des Regierungsentwurfs einer InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 166) oder - anders ausgedrückt - sobald die Rechtshandlung die Gläubigerbenachteiligung bewirkt hat (vgl. BGHZ 156, 350, 357 ; 170, 196, 201 Rn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 15.12.2005 - IX ZR 156/04

    Anfechtung von mit Zustimmung des sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 09.07.2009 - IX ZR 86/08
    Der Anfechtung steht schließlich nicht entgegen, dass der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter der Rechtshandlung des Schuldners zugestimmt hat (vgl. BGHZ 161, 315, 317 ff ; 165, 283, 285 ff ).
  • BGH, 07.02.2002 - IX ZR 115/99

    Befriedigung eines Insolvenzgläubigers mit darlehensweise in Anspruch genommenen

    Auszug aus BGH, 09.07.2009 - IX ZR 86/08
    Eine Gläubigerbenachteiligung liegt grundsätzlich vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489 mit zahlreichen Nachweisen; vom 6. April 2006 - IX ZR 185/04, ZIP 2006, 1007, 1011 Rn. 20), wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGHZ 124, 76, 78 f ; 170, 276, 280 Rn. 12; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 37).
  • BGH, 11.01.2007 - IX ZR 31/05

    Anfechtung der Befriedigung eines Gläubigers aus einer geduldeten

    Auszug aus BGH, 09.07.2009 - IX ZR 86/08
    Eine Gläubigerbenachteiligung liegt grundsätzlich vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489 mit zahlreichen Nachweisen; vom 6. April 2006 - IX ZR 185/04, ZIP 2006, 1007, 1011 Rn. 20), wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGHZ 124, 76, 78 f ; 170, 276, 280 Rn. 12; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 37).
  • BGH, 06.04.2006 - IX ZR 185/04

    Benachteiligung der Gläubiger durch Weiterleitung der Erlöse aus der Einziehung

  • BGH, 25.10.2007 - IX ZR 157/06

    Gläubigerbenachteiligung nach Zustellung einer Pfändungsverfügung

  • BGH, 12.02.2004 - IX ZR 98/03

    Zulässigkeit einer Kontosperre; Anfechtbarkeit der Entstehung eines Pfandrechts

  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 39/03

    Anfechtung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut aus

  • BGH, 11.11.1993 - IX ZR 257/92

    Anfechtbarkeit eines Vertrages; Umfang des Rückgewähranspruchs

  • BGH, 09.11.2006 - IX ZR 133/05

    Rechte des Grundschuldgläubigers in der Insolvenz des Grundstückseigentümers;

  • BGH, 19.03.1998 - IX ZR 22/97

    Sittenwidrigkeit der Sicherung eines Kredits der Muttergesellschaft; Anfechtung

  • BGH, 01.10.2002 - IX ZR 360/99

    Anfechtung der Rückführung eines Kredits vor Kündigung; Anfechtung einer

  • BGH, 20.03.2003 - IX ZR 166/02

    Anfechtbarkeit der Pfändung einer künftigen Forderung; Maßgeblicher Zeitpunkt für

  • BGH, 11.12.2008 - IX ZR 195/07

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewehr unentgeltlicher Leistungen

  • BGH, 21.03.2000 - IX ZR 138/99

    Zahlung durch den Drittschuldner als selbständige Rechtshandlung

  • BGH, 10.09.2015 - IX ZR 215/13

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters gegen den uneigennützigen Treuhänder:

    Unter Rechtshandlung ist jede bewusste Willensbetätigung zu verstehen, die eine rechtliche Wirkung auslöst (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, NZI 2009, 644 Rn. 21, ständig).
  • BGH, 18.07.2013 - IX ZR 219/11

    Insolvenzanfechtung der Verwertung einer für ein GmbH-Gesellschafterdarlehen

    Einen Rechtsgrundsatz, dass mehrere von einer Rechtshandlung verursachte Wirkungen nur insgesamt oder gar nicht anfechtbar seien, gibt es auch für solche Folgen nicht, die im Kausalverlauf ferner liegen als nähere, unanfechtbare Folgen (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, WM 2009, 1750 Rn. 32).
  • BGH, 27.06.2019 - IX ZR 167/18

    Insolvenzanfechtung von darlehnsgleichen Leistungen im Rahmen eines

    Anfechtbar sind nur Rechtshandlungen (§ 129 Abs. 1 InsO), also die gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch die Rechtshandlung verursacht wird (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674 Rn. 29).
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