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   BGH, 09.07.2015 - III ZR 329/14   

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https://dejure.org/2015,19308
BGH, 09.07.2015 - III ZR 329/14 (https://dejure.org/2015,19308)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2015 - III ZR 329/14 (https://dejure.org/2015,19308)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - III ZR 329/14 (https://dejure.org/2015,19308)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 34 StGB, § 203 Abs 1 Nr 1 StGB, § 203 Abs 3 S 2 StGB, § 32 Abs 1 LKHG MV
    Krankenhauswesen: Anspruch eines Patienten gegen eine Klinik in Mecklenburg-Vorpommern auf Auskunftserteilung über die Adresse eines Mitpatienten zwecks Durchsetzung deliktischer Schadensersatzansprüche; Ausschluss einer Strafbarkeit der Auskunftsperson

  • IWW

    § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 34 StGB, § 828 BGB, § 242 BGB, § 828 Abs. 3 BGB, § 203 StGB, § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M-V, §§ 32 ff LKHG M-V, § 203 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 StGB, § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auskunftsverpflichtung eines Krankenhauses bezüglich der Adresse eines straffällig gewordenen Mitpatienten

  • datenschutz.eu

    Patient hat gegen Klinik Anspruch auf Namensnennung von Mitpatentient

  • rabüro.de

    Zum Anspruch eines Patienten gegen eine Klinik auf Auskunftserteilung über die Adresse eines Mitpatienten zwecks Durchsetzung deliktischer Schadensersatzansprüche

  • rewis.io

    Krankenhauswesen: Anspruch eines Patienten gegen eine Klinik in Mecklenburg-Vorpommern auf Auskunftserteilung über die Adresse eines Mitpatienten zwecks Durchsetzung deliktischer Schadensersatzansprüche; Ausschluss einer Strafbarkeit der Auskunftsperson

  • ra.de
  • rewis.io

    Krankenhauswesen: Anspruch eines Patienten gegen eine Klinik in Mecklenburg-Vorpommern auf Auskunftserteilung über die Adresse eines Mitpatienten zwecks Durchsetzung deliktischer Schadensersatzansprüche; Ausschluss einer Strafbarkeit der Auskunftsperson

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242; StGB § 34; StGB § 203; LKHG MV § 32; LKHG MV § 35
    Pflicht des Krankenhauses zur Mitteilung der Adresse eines Mitpatienten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunftsverpflichtung eines Krankenhauses bezüglich der Adresse eines straffällig gewordenen Mitpatienten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Herausgabe persönlicher Daten eines Körperverletzers ist zulässig!

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Patient hat einen Anspruch auf Auskunft über die Anschrift eines Mitpatienten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Adresse des Krankenhauspatienten - und der Auskunftsanspruch eines Mitpatienten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Prügelei im Krankenzimmer: Klinik muss Opfer die Adresse des Mitpatienten mitteilen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch eines Patienten gegenüber einem Krankenhausträger

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Klinik muss Anschrift des Mitpatienten herausgeben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch eines Patienten gegenüber einem Krankenhausträger

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Patient hat Anspruch gegen Klinik auf Nennung von Mitpatienten

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn ein Patient vom Träger der Klinik die Adresse eines Mitpatienten erfahren will

  • weka.de (Kurzinformation)

    Besteht ein Anspruch auf die Adresse eines Mitpatienten?

  • datenschutzbeauftragter-info.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch gegen Krankenhaus auf die Patientenadresse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 98 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Privatbehandlung/Private Krankenversicherung/Beihilfe | Privatbehandlung | BGH: Auskunftspflicht des Krankenhausträgers über Mitpatienten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Patientenanschrift muss bei Schadensersatzklage herausgegeben werden

Besprechungen u.ä.

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Herausgabe persönlicher Daten eines Körperverletzers ist zulässig!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 206, 195
  • NJW 2015, 2652
  • MDR 2015, 940
  • VersR 2016, 129
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.01.2015 - VI ZR 137/14

    Anspruch des Patienten gegen den Klinikträger auf Preisgabe der Privatanschrift

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - III ZR 329/14
    Diese besteht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Unklaren ist, er sich die zur Vorbereitung oder Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag (siehe nur BGH, Urteile vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380, 382 Rn. 6 und vom 20. Januar 2015 - VI ZR 137/14, NJW 2015, 1525 Rn. 7, jeweils mwN).

    Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der in Anspruch Genommene selbst, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (BGH, Urteile vom 1. Juli 2014 aaO Rn. 7 und vom 20. Januar 2015 aaO Rn. 8 jeweils mwN).

  • BGH, 01.07.2014 - VI ZR 345/13

    Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - III ZR 329/14
    Diese besteht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Unklaren ist, er sich die zur Vorbereitung oder Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag (siehe nur BGH, Urteile vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380, 382 Rn. 6 und vom 20. Januar 2015 - VI ZR 137/14, NJW 2015, 1525 Rn. 7, jeweils mwN).

    Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der in Anspruch Genommene selbst, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (BGH, Urteile vom 1. Juli 2014 aaO Rn. 7 und vom 20. Januar 2015 aaO Rn. 8 jeweils mwN).

  • BGH, 28.03.1996 - IX ZR 77/95

    Geltendmachung von Schadensersatzforderungen in Konkurs einer GmbH & Co. KG;

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - III ZR 329/14
    Das Ziel, den ihm namentlich bekannten, angeblichen Schädiger weiter zu individualisieren, kann der Kläger, der nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts alle sonstigen in Betracht kommenden Informationsmöglichkeiten vollständig ausgeschöpft hat, nicht auf andere Weise einfacher oder günstiger erreichen (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, WM 1994, 623, 624 und vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95, WM 1996, 835, 836).

    Zwar kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn der Kläger mit seinem prozessualen Begehren unter keinen Umständen einen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 1996 aaO S. 837).

  • BGH, 24.02.1994 - IX ZR 120/93

    Austausch einer Prozeßbürgschaft

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - III ZR 329/14
    Das Ziel, den ihm namentlich bekannten, angeblichen Schädiger weiter zu individualisieren, kann der Kläger, der nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts alle sonstigen in Betracht kommenden Informationsmöglichkeiten vollständig ausgeschöpft hat, nicht auf andere Weise einfacher oder günstiger erreichen (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, WM 1994, 623, 624 und vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95, WM 1996, 835, 836).
  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 310/08

    Gesetzliche Vermutung der Verwirklichung einer Überforderungssituation für ein

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - III ZR 329/14
    Im Übrigen ist festzuhalten, dass im Haftungsprozess die fehlende Deliktsfähigkeit vom Schädiger zu beweisen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 310/08, BGHZ 181, 368, 371 Rn. 10).
  • BGH, 06.02.2007 - X ZR 117/04

    Meistbegünstigungsvereinbarung

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - III ZR 329/14
    bb) Im Rahmen der für die Frage der Zumutbarkeit vorzunehmenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ist zwar auch einzubeziehen, ob der Auskunftspflichtige ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an den Angaben geltend machen kann (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2001 - I ZR 44/99, NJW 2002, 2475, 2476 und vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806, 1808 Rn. 18).
  • BGH, 13.12.2001 - I ZR 44/99

    "Musikfragmente"; Zahlung der vereinbarten oderr einer branchenüblichen Vergütung

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - III ZR 329/14
    bb) Im Rahmen der für die Frage der Zumutbarkeit vorzunehmenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ist zwar auch einzubeziehen, ob der Auskunftspflichtige ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an den Angaben geltend machen kann (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2001 - I ZR 44/99, NJW 2002, 2475, 2476 und vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806, 1808 Rn. 18).
  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 181/04

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem acht Jahre alten auf die

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - III ZR 329/14
    Zudem trifft den minderjährigen Schädiger die Beweislast für fehlende Zurechnungsfähigkeit, die Einsichtsfähigkeit (vgl. § 828 Abs. 3 BGB) wird widerleglich vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04, NJW-RR 2005, 1263 mwN).
  • OLG Dresden, 11.06.2019 - 4 U 760/19

    Löschung eines Posts und Sperrung eines Kontos in einem sozialen Netzwerk durch

    Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der in Anspruch genommene selbst, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (BGH, Urteil vom 09. Juli 2015 - III ZR 329/14 - juris).
  • BGH, 14.02.2019 - IX ZR 149/16

    Geltung des Bargeschäftsprivilegs bei der Anfechtung der Besicherung eines

    Ein solcher Auskunftsanspruch besteht bei jedem Rechtsverhältnis, welches es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Unklaren ist, er sich die zur Vorbereitung oder Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag (BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - III ZR 329/14, BGHZ 206, 195 Rn. 11).

    Dies hat der Bundesgerichtshof im Verhältnis eines Patienten zum Krankenhaus entschieden, wenn der Patient von dem Krankenhaus die Auskunft über die Adresse eines Mitpatienten erhalten möchte, damit er gegen diesen einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen einer während des Krankenhausaufenthalts begangenen vorsätzlichen Körperverletzung geltend machen kann (BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - III ZR 329/14, BGHZ 206, 195 Rn. 11).

  • OLG Braunschweig, 05.02.2021 - 1 U 9/20

    Facebook-Löschung war berechtigt ("Hassrede")

    Nur unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der in Anspruch Genommene selbst, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung erst ermöglichen soll (vgl. BGH, Urteil vom 9.7.2015 - III ZR 329/14, juris Rn. 11; BGH Urteil vom 1.8.2013 - VII ZR 268/11, juris Rn. 20).
  • BGH, 19.05.2016 - III ZR 274/15

    Erbenermittlungsvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Regelung über die

    Soweit die Rechtsprechung Auskunftspflichten aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleitet, setzen diese voraus, dass die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete die erforderlichen Auskünfte unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteil vom 9. Juli 2015 - III ZR 329/14, NJW 2015, 2652, 2653 Rn. 11; BGH, Urteile vom 26. Februar 1986 - IVa 87/84, BGHZ 97, 188, 192 und vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, 113; jeweils mwN).
  • OLG Dresden, 20.08.2020 - 4 U 784/20

    Löschung eines Beitrags begründet keinen DSGVO-Schadensersatzanspruch

    Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der in Anspruch Genommene selbst, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (BGH, Urteil vom 09. Juli 2015 - III ZR 329/14 - juris).
  • BGH, 07.06.2023 - IV ZR 252/22

    Auskunftsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Mieter bezüglich des Inhalts

    Zwar kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn der Kläger mit seinem prozessualen Begehren unter keinen Umständen irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17, NJW 2021, 779 Rn. 11 - YouTube-Drittauskunft II; vom 9. Juli 2015 - III ZR 329/14, BGHZ 206, 195 Rn. 10; vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95, NJW 1996, 2035 unter I 4 b [juris Rn. 23]).

    Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der in Anspruch Genommene selbst, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - III ZR 329/14, BGHZ 206, 195 Rn. 11 m.w.N.).

    Zwar ist im Rahmen der für die Frage der Zumutbarkeit vorzunehmenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls auch einzubeziehen, ob der Auskunftspflichtige ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an den Angaben geltend machen kann (BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - III ZR 329/14, BGHZ 206, 195 Rn. 18 m.w.N.).

  • LG Frankfurt/Main, 08.06.2018 - 15 S 179/17

    Auskunftsanspruch auf Auskunft über Kontoinhaber bei irrtümlicher

    Auch eine beendete Geschäftsverbindung begründet aber eine rechtliche Sonderbeziehung, kraft derer Nebenpflichten bestehen können (vgl. HK-BGB/Reiner Schulze, BGB, 9. Aufl. 2016, § 242 Rn. 20; BGH, NJW 2015, 2652).
  • OLG Dresden, 11.12.2019 - 4 U 1680/19

    Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes

    Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der in Anspruch Genommene selbst, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (BGH, Urteil vom 09. Juli 2015 - III ZR 329/14 - juris).
  • LG Duisburg, 11.12.2020 - 7 O 11/20
    Vielmehr kann die eine Vertragspartei von der anderen nur dann Auskunft verlangen, wenn sie in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang ihres Rechts im Ungewissen ist oder sich die Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann, und die andere Partei die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, erteilen kann (BGH, Urt. v. 07.02.1990 - IV ZR 314/88; Urt. v. 09.07.2015 - III ZR 329/14; Urt. v. 14.02.2019 - IX ZR 149/16).
  • OLG Düsseldorf, 23.08.2015 - 1 U 168/15

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw des fließenden Verkehrs mit einem

    Grundsätzlich kann die Gefährdungshaftung für ein Kraftfahrzeug, bei dessen Betrieb ein nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer zu Schaden gekommen ist, überwiegend zurücktreten oder sogar zur Gänze entfallen, wenn das nicht motorisierte Unfallopfer seinerseits durch ein grob verkehrswidriges Verhalten eine Ursache für den Unfall gesetzt hat (BGH MDR 2014, 27; Senat, Urteil vom 29.03.2016, I-1 U 107/15; OLG Celle MDR 2015, 940; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, 43. Auflage, § 17 Rdn 9 und § 9 Rdn 9; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Auflage, § 22 Rdn 239; OLG Köln Schaden-Praxis 2002, 376).
  • LG Bielefeld, 19.04.2018 - 18 O 177/16

    Nachlassverwalter -Auskunft über Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung des

  • OLG Karlsruhe, 06.07.2022 - 14 U 267/21

    Verkehrsunfall: Alkoholisierte Person und Betriebsgefahr

  • OLG Schleswig, 01.03.2021 - 7 U 152/20

    Berechtigung von Facebook (jetzt Meta) zur Löschung von Posts mit "Hassrede" und

  • OLG Celle, 21.06.2022 - 8 U 205/22

    Stufenklage zur Beurteilung der Voraussetzungen etwaiger weiterer

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