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   BGH, 09.07.2015 - V ZB 208/14   

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https://dejure.org/2015,21417
BGH, 09.07.2015 - V ZB 208/14 (https://dejure.org/2015,21417)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2015 - V ZB 208/14 (https://dejure.org/2015,21417)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - V ZB 208/14 (https://dejure.org/2015,21417)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § ... 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO, § 577 Abs. 3 ZPO, § 520 Abs. 2 ZPO, § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Duldungspflicht eines Wohnungseigentümers im Hinblick auf eine in der Gemeinschaftsanlage neu zu installierende Breitbandkabelanlage

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anforderungen an lesbare Unterschriften

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 2
    Duldungspflicht eines Wohnungseigentümers im Hinblick auf eine in der Gemeinschaftsanlage neu zu installierende Breitbandkabelanlage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.03.2015 - VI ZB 71/14

    Anforderungen an die anwaltliche Unterzeichnung der Berufungsschrift und der

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - V ZB 208/14
    Die auf der unzutreffenden Annahme einer nicht ordnungsgemäß unterzeichneten Berufungsschrift beruhende Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Klägerin in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 71/14, juris Rn. 4).

    Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein- und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 71/14, juris Rn. 7 f.; Senat, Beschluss vom 22. Januar 2009 - V ZB 165/08, juris Rn. 3).

    Dies hat der Senat ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 71/14, juris Rn. 10 mwN).

  • BGH, 09.02.2010 - VIII ZB 67/09

    Berufungsverwerfung: Anforderungen an die Unterschrift eines Rechtsanwalts unter

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - V ZB 208/14
    Eine einzelne leicht gekrümmte bzw. geschwungene Linie genügt zur Darstellung des dem Anfangsbuchstaben folgenden Rests des Namens (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, juris Rn. 12).
  • BGH, 05.04.2001 - VII ZB 37/00

    Verwerfung der Berufung vor Entscheidung über Verlängerungsantrag

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - V ZB 208/14
    Fehlt es an einer Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag, muss dies von dem hierfür gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zuständigen Vorsitzenden nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931; Senat, Beschluss vom 29. April 2004 - V ZB 33/03, FamRZ 2004, 1189).
  • BGH, 27.05.2015 - IV ZB 32/14

    Anforderungen an die Zustellung der Ausfertigung eines Urteils

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - V ZB 208/14
    Sie entsprechen ausweislich der Akten der Art, in der Rechtsanwalt W. von ihm gefertigte Schriftsätze üblicherweise unterschreibt bzw. bislang unterschrieben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 - IV ZB 32/14, juris Rn. 11).
  • BGH, 22.01.2009 - V ZB 165/08

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - V ZB 208/14
    Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein- und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 71/14, juris Rn. 7 f.; Senat, Beschluss vom 22. Januar 2009 - V ZB 165/08, juris Rn. 3).
  • BGH, 29.04.2004 - V ZB 33/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Nichtberücksichtigung eines Antrages auf

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - V ZB 208/14
    Fehlt es an einer Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag, muss dies von dem hierfür gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zuständigen Vorsitzenden nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931; Senat, Beschluss vom 29. April 2004 - V ZB 33/03, FamRZ 2004, 1189).
  • BGH, 21.03.2019 - V ZB 97/18

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei hinsichtlich der

    Die Verwerfung der Berufung als unzulässig unter Übergehung entscheidungserheblichen Vortrags der Klägerin verletzt diese in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 208/14, juris Rn. 5).
  • LG Frankfurt/Main, 24.10.2019 - 5 O 54/19

    Deutsche Bank AG: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Entlastung von

    Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein- und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen (vgl. BGH Beschluss vom 09.07.2015 - V ZB 208/14 - BeckRS 2015, 14209 mwN).
  • OLG Stuttgart, 28.11.2016 - 5 U 11/16

    Berufungsschrift: Anforderungen an die Unterschriftsleistung des Rechtsanwalts

    Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die Unterschriften ein und derselben Person aufweisen können, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen (BGH, Beschluss vom 03.03.2015 - VI ZB 71/14 - Juris-Rn. 8 = NJW-RR 2015, 669; insofern großzügig auch BGH, Beschluss vom 09.07.2015 - V ZB 208/14 - Juris-Rn. 7 ff. wonach auch zwei leicht gekrümmte Linien als Unterschrift angesehen werden können; ebenfalls großzügig BGH, Beschluss vom 16.07.2013-VIII ZB 62/12 Juris-Rn. 9 ff. = NJW-RR 2013, 1395).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 M 224/20

    Unterzeichnung der Beschwerdeschrift - Zuordnung zum Absender; Anordnung der

    Eine eigenhändige Namensunterschrift setzt einen die Identität des Betroffenen ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug voraus, der sich, ohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 23 ZB 19.2284 - juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 208/14 - juris Rn. 7 m.w.N.; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 81 Rn. 62 f.).
  • LG Wuppertal, 12.01.2017 - 7 O 15/16

    Zahlung von restlichen Mietkaufraten; Quittung als Beweis für die Überlassung des

    Erforderlich ist jedoch ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, sich ohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BGH, Beschluss vom 09. Juli 2015 - V ZB 208/14, NJW 2015, 3104; NJW-RR 2007, 351; Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 368 Rn. 3).
  • LG Wuppertal, 12.01.2017 - 7 O 189/15

    Zahlung von Schadensersatz wegen Kündigung des Leasingvertrages; Beweislast für

    Erforderlich ist jedoch ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, sich ohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BGH, Beschluss vom 09. Juli 2015 - V ZB 208/14, NJW 2015, 3104; NJW-RR 2007, 351; Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 368 Rn. 3).
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