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   BGH, 09.08.2001 - 1 StR 268/01   

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https://dejure.org/2001,2269
BGH, 09.08.2001 - 1 StR 268/01 (https://dejure.org/2001,2269)
BGH, Entscheidung vom 09.08.2001 - 1 StR 268/01 (https://dejure.org/2001,2269)
BGH, Entscheidung vom 09. August 2001 - 1 StR 268/01 (https://dejure.org/2001,2269)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Sicherungsverfahren - Unterbringung - Psychiatrisches Krankenhaus - Schuldfähigkeit - Schuldunfähig - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zulässigkeit - Zulassung - Nebenkläger - Nebenklage - Revision - Verfahrensrüge - Opferschutzgesetz

  • Judicialis

    StGB § 63; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO §§ 395 ff.; ; StPO § 400; ; GVG § 132 Abs. 3 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 395 Abs. 1 Nr. 2, § 414
    Nebenlage im Sicherungsverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3489
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 10.09.1974 - 1 StR 402/74

    Vorliegen einer öffentlichen Klage als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 268/01
    1. Vor dem Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I 2496) hatte der Senat durch Beschluß vom 10. September 1974 - 1 StR 402/74 = NJW 1974, 2244 die Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren trotz "einiger Bedenken" abgelehnt.

    Im Kern stützen sich diese Ausführungen vielfach auf die Entscheidungen BGH NJW 1974, 2244 und neuerdings BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 4.

    Die dargelegte strukturelle Änderung des Nebenklageverfahrens, durch die das Gesetz die frühere Vorstellung von der "doppelt besetzten Anklagerolle" aufgegeben hat (vgl. Rieß, Jura 1987, 286), führt dazu, daß der früher maßgebliche Gesichtspunkt vom Wesen der Nebenklage (BGH NJW 1974, 2244) nicht mehr maßgeblich sein kann.

    Hier liegt die Besonderheit aber darin, daß der Bundesgerichtshof schon zuvor nicht nur selbst Zweifel an dieser Rechtsprechung geäußert hatte (NJW 1974, 2244), sondern darüber hinaus in einer nachfolgenden Entscheidung (4 StR 107/83) - diese Entscheidung war (später), wenn auch zu Unrecht, sogar als Beleg dafür herangezogen worden, daß die Nebenklage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Sicherungsverfahren zulässig sei (Fischer in KK 3. Aufl. § 414 Rdn. 4 a.E.) - zumindest inzident von dieser Rechtsprechung durch Offenlassen der Frage noch weiter in Frage gestellt hatte (vgl. III. 1. a.E.).

  • BGH, 15.12.1998 - 1 StR 644/98

    Zulässigkeit einer Nebenklage im Sicherungsverfahren

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 268/01
    Der Senat beabsichtigt, unter Aufgabe eigener entgegenstehender Rechtsprechung (Beschluß vom 15. Dezember 1998 - 1 StR 644/98 = BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 4) die Nebenklage im Sicherungsverfahren für zulässig zu erklären (§ 414 Abs. 1 StPO, hier i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO) und dem Beschuldigten die dem Nebenkläger im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, sieht sich daran aber durch die Rechtsprechung des 2. Strafsenats (Beschluß vom 30. April 1991 - 2 StR 150/91 = BGH bei Kusch NStZ 1992, 30; Beschluß vom 23. August 1995 - 2 StR 369/95; Beschluß vom 3. Februar 1999 - 2 StR 685/98; Beschluß vom 10. Februar 1999 - 2 StR 8/99 und Urteil vom 23, März 2001 - 2 StR 498/00 - in dieser Entscheidung wohl nur "obiter dictum" -) und des 5. Strafsenats (Beschluß vom 5. Juli 1994 - 5 StR 350/94; Beschluß vom 2. Mai 1995 - 5 StR 175/95 = BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 1; Beschluß vom 2. Juni 1999 - 5 StR 19/99) gehindert.

    Lediglich im Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1998 - 1 StR 644/98 (aaO) ist darüber hinaus ausgeführt, daß der Gesetzgeber bei mehrfachen Änderungen der §§ 395 ff. StPO, zuletzt durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998, BGBl I S. 820, "trotz der langjährig ablehnenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht festgeschrieben" habe.

    Im Kern stützen sich diese Ausführungen vielfach auf die Entscheidungen BGH NJW 1974, 2244 und neuerdings BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 4.

    Die Auffassung, daß eine Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren gleichwohl nicht in Betracht komme, weil der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diese Möglichkeit nicht ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen habe (BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 4), hält der Senat nicht aufrecht.

  • BGH, 18.10.1995 - 2 StR 260/95

    Nebenklage - Sicherungsverfahren - Senat

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 268/01
    a) Urteil vom 18. Oktober 1995 - 2 StR 260/95 (= NStZ 1996, 244).

    Der Senat kann sich den gegen die bisherige Ablehnung der Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren vorgebrachten Argumenten, wie sie zusammenfassend insbesonders vom Generalbundesanwalt (NStZ 1996, 244) und zuletzt von Gössel (JR 2001, 215 f.).vorgebracht werden, nicht verschließen.

    Vergleichbares gilt für die bei späteren Änderungen von § 395 ff. StPO - zuletzt durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 - unterbliebene Festschreibung der Nebenklage im Sicherungsverfahren, nachdem im Urteil NStZ 1996, 244 "beachtliche" Gründe für eine Änderung der Rechtsprechung anerkannt wurden (III. 3. a) und die in Rede stehende Frage auch im Beschluß vom 24. September 1997 (2 StR 452/97) offen geblieben war (III. 3. b).

  • BGH, 07.06.1995 - 2 StR 206/95

    Revision - Freispruch - Schuldunfähigkeit - Verminderte Schuldfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 268/01
    Darüber hinaus verwies der Generalbundesanwalt auf das Urteil des 2. Strafsenats vom 7. Juni 1995 - 2 StR 206/95 (= NStZ 1995, 609).

    Soweit Kleinknecht/Meyer-Goßner noch in der Vorauflage (vor § 395 Rdn. 5) die Unzulässigkeit der Nebenklage (auch) aus § 400 StPO abgeleitet hatte, ist dies in der 45. Auflage nicht wiederholt (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH NStZ 1995, 609; Gössel JR 2001, 215).

    Es ist unter diesen Umständen kein Grund erkennbar, warum dem Geschädigten die Mitwirkung am Verfahren allein deshalb verwehrt sein soll, weil die Schuldunfähigkeit frühzeitig und nicht erst im Lauf des Hauptverfahrens (für diesen Fall vgl. BGH NStZ 1995, 609, vgl. oben III. 3. a) erkannt wurde.

  • BGH, 24.09.1997 - 2 StR 452/97

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 268/01
    b) Aus dem gleichen Grund hat der 2. Strafsenat auch im Beschluß vom 24. September 1997 - 2 StR 452/97 - die Frage der Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren offen gelassen.

    Vergleichbares gilt für die bei späteren Änderungen von § 395 ff. StPO - zuletzt durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 - unterbliebene Festschreibung der Nebenklage im Sicherungsverfahren, nachdem im Urteil NStZ 1996, 244 "beachtliche" Gründe für eine Änderung der Rechtsprechung anerkannt wurden (III. 3. a) und die in Rede stehende Frage auch im Beschluß vom 24. September 1997 (2 StR 452/97) offen geblieben war (III. 3. b).

  • OLG München, 06.12.1993 - 3 Ws 254/93

    Zulässigkeit einer Nebenklage; Belange des Verletzten; Schutz der Allgemeinheit;

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 268/01
    a) OLG Hamm, StV 1992, 460 (LS); OLG Karlsruhe, Die Justiz 2000, 68, das "durchaus beachtliche Gründe" für ein gegenteiliges Ergebnis anerkennt (eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer seine verfassungsrechtlichen Bedenken nicht schon im Ausgangsverfahren vorgetragen hatte, NStZ 2000, 544); OLG München MDR 1994, 402; OLG Oldenburg NStZ-RR 1996, 310; LG Ravensburg, NStZ 1995, 303 (vgl. hierzu III 3 a).

    Der Gesichtspunkt, daß das Interesse des Verletzten bei Schuldzuweisungen durch einen Schuldunfähigen relativiert sei (OLG München MDR 1994, 402), steht dieser Beurteilung nicht entgegen, wie gerade der vorliegende Fall exemplarisch verdeutlicht:.

  • BGH, 24.10.1991 - 1 StR 381/91

    Kostentragungspflicht für notwendige Auslagen des Nebenklägers ohne Verurteilung

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 268/01
    In seinem Terminsantrag in dieser Sache (wiedergegeben von der Redaktion in NStZ aaO) war der Generalbundesanwalt mit eingehender Begründung für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung eingetreten: Hierfür spräche, daß das Opferschutzgesetz allgemein die Rechtsstellung des Opfers einer Straftat verbessert - (vgl. hierzu auch BGHSt 38, 93, 95) - habe.

    Zwar ist dies generell ein wesentlicher Gesichtspunkt zur Auslegung neuer Gesetze, den der Senat auch schon in anderem Zusammenhang zur Auslegung des Opferschutzgesetzes herangezogen hat (BGHSt 38, 93, 95).

  • BGH, 03.05.1983 - 4 StR 107/83

    Frist für die Einlegung der Revision durch einen Nebenkläger

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 268/01
    Demgegenüber hat der 4. Strafsenat in einem nachfolgenden Beschluß vom 3. Mai 1983 - 4 StR 107/83 die Frage nach der Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren ausdrücklich offen gelassen.

    Hier liegt die Besonderheit aber darin, daß der Bundesgerichtshof schon zuvor nicht nur selbst Zweifel an dieser Rechtsprechung geäußert hatte (NJW 1974, 2244), sondern darüber hinaus in einer nachfolgenden Entscheidung (4 StR 107/83) - diese Entscheidung war (später), wenn auch zu Unrecht, sogar als Beleg dafür herangezogen worden, daß die Nebenklage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Sicherungsverfahren zulässig sei (Fischer in KK 3. Aufl. § 414 Rdn. 4 a.E.) - zumindest inzident von dieser Rechtsprechung durch Offenlassen der Frage noch weiter in Frage gestellt hatte (vgl. III. 1. a.E.).

  • LG Ravensburg, 09.06.1994 - 1 Ks 2/94
    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 268/01
    Es bestehe auch kein sachlicher Grund, das "natürliche" Interesse des zur Nebenklage grundsätzlich befugten Opfers am Sicherungsverfahren durch Gewährung aller übrigen Mitwirkungsbefugnisse (Strafantragstellung, Verletztenrechte gemäß §§ 406d bis 406f StPO) anzuerkennen, ihm aber gleichwohl den Anschluß als Nebenkläger zu verweigern (vgl. auch LG Ravensburg NStZ 1995, 303, wo dem Geschädigten zwar unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulassung als Nebenkläger versagt wurde, ihm aber gleichwohl gemäß § 406g Abs. 3 StPO i.V.m. § 397a StPO Prozeßkostenhilfe gewährt wurde).

    a) OLG Hamm, StV 1992, 460 (LS); OLG Karlsruhe, Die Justiz 2000, 68, das "durchaus beachtliche Gründe" für ein gegenteiliges Ergebnis anerkennt (eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer seine verfassungsrechtlichen Bedenken nicht schon im Ausgangsverfahren vorgetragen hatte, NStZ 2000, 544); OLG München MDR 1994, 402; OLG Oldenburg NStZ-RR 1996, 310; LG Ravensburg, NStZ 1995, 303 (vgl. hierzu III 3 a).

  • OLG Dresden, 12.02.1999 - 1 Ws 28/99

    Strafprozeßrecht: Eröffnung eines Sicherungsverfahrens vor dem Landgericht,

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 268/01
    a) KG Berlin, Beschluß vom 19. Oktober 1994 - 5 Ws 396/94 (zitiert nach KG JR 1995, 259, 260); OLG Dresden, Beschluß vom 12. Februar 1999 - 1 Ws 28/99 (zitiert nach OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 17); OLG Düsseldorf JR 1999, 253 m. zust. Anm. Gössel; OLG Frankfurt NJW 1994, 3243 u. NStZ-RR aaO; OLG Hamburg NStZ 1997, 406 und JR 2001, 213 m. zust. Anm. Gössel; OLG Köln JR 1994, 344 m. zust. Anm. Gössel (unter Aufgabe seiner in LR StPO 24. Aufl., vor § 413 Rdn. 6 und § 414 Rdn. 1 vertretenen gegenteiligen Auffassung); OLG München, Beschluß vom 3. März 1998 - 2 Ws 193/98 (zitiert nach Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. vor § 395 Rdn. 5); OLG Nürnberg, NJW 1999, 3647; OLG Saarbrücken NStZ 1997, 453; OLG Schleswig SchlHA 2000, 148; OLG Stuttgart (im vorliegenden Verfahren, vgl. I.); LG Essen, NStZ 1991, 98 m. zust. Anm. Weigend; dieser Entscheidung stimmt auch Hanack in LK 11. Aufl. vor §§ 61 ff. Rdn. 98 zu; LG München II NStZ-RR 1998, 78; LG Stuttgart Beschluß vom 21. Mai 1990 4 KLs 159/89 (zitiert nach Gruhl NJW 1991, 1874 Fußn. 2).
  • KG, 15.11.1994 - 4 Ws 270/94
  • OLG Köln, 22.10.1993 - 2 Ws 490/93

    Nebenklage; Opferschutzgesetzes; Sicherungsverfahren; Zulässigkeit

  • OLG Frankfurt, 27.10.1999 - 3 Ws 908/99
  • OLG Hamburg, 15.09.2000 - 1 Ws 199/00
  • OLG Düsseldorf, 01.12.1998 - 1 Ws 850/98
  • OLG Hamm, 04.07.1992 - 3 Ws 318/91

    Folgen des Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes; Verletzter als Nebenkläger im

  • LG München II, 07.07.1997 - 1 KLs 32 Js 28002/96
  • OLG Hamburg, 27.03.1997 - 3 Ws 29/97
  • OLG Frankfurt, 02.09.1994 - 3 Ws 574/94

    Sicherungsverfahren; Zulässigkeit der Nebenklage

  • OLG Nürnberg, 21.09.1999 - Ws 967/99

    Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren

  • OLG Oldenburg, 27.03.1996 - 1 Ws 49/96

    Zulässigkeit einer Nebenklage im Sicherungsverfahren nach In-Kraft-Treten des

  • OLG Saarbrücken, 22.02.1997 - 1 Ws 9/97

    Zulassung einer Nebenklage durch Beschluss; Zulässigkeit einer Nebenklage im

  • BVerfG, 09.04.2000 - 2 BvR 293/00

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung der

  • LG Essen, 26.01.1990 - 22a 20/89
  • BGH, 02.03.1999 - 5 StR 19/99

    Nebenklage; Sicherungsverfahren; Zulässigkeit

  • BGH, 30.04.1991 - 2 StR 150/91

    Verwerfung einer Revision als unbegründet wegen des Fehlens eines Rechtsnachteils

  • BGH, 23.08.1995 - 2 StR 369/95

    Sicherungsverfahren - Nebenklage - Auslagen des Nebenklägers - Auferlegung der

  • BGH, 10.02.1999 - 2 StR 8/99

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

  • BGH, 05.07.1994 - 5 StR 350/94

    Nebenklage - Sicherungsverfahren

  • BGH, 03.02.1999 - 2 StR 685/98

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

  • BGH, 23.03.2001 - 2 StR 498/00

    Dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten; Verfahrenseinstellung; Übergang

  • BGH, 02.05.1995 - 5 StR 175/95

    Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren - Abänderung einer

  • OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 Ws 192/00

    Zulässigkeit der Nebenklage; Sicherungsverfahren; Rechtswidrige Tat;

  • BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01

    Zulässigkeit der Nebenklage auch im Sicherungsverfahren; Unterbringung in einem

    Der Senat hat gemäß § 132 Abs. 3 GVG einen Anfragebeschluß an die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs gerichtet, in dem er die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenso im einzelnen dargelegt hat, wie die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und Landgerichte und den gegenwärtigen Meinungsstand in der Literatur, wo jeweils überwiegend die Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren bejaht wird (NJW 2001, 3489 ff.).
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