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   BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05   

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BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05 (https://dejure.org/2005,467)
BGH, Entscheidung vom 09.08.2005 - 5 StR 67/05 (https://dejure.org/2005,467)
BGH, Entscheidung vom 09. August 2005 - 5 StR 67/05 (https://dejure.org/2005,467)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 1 StGB; § 266a Abs. 1 StGB; § 64 Abs. 2 GmbHG; § 145c StGB; § 358 StPO
    Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug bei angestrebter Vorleistung des Opfers und Sicherungsaufgabe durch das Opfer; Vorenthaltung von Arbeitsentgelt (Grundsatz der Massesicherung; Unternehmensfortführung ohne erforderlichen Insolvenzantrag); Verstoß gegen ein ...

  • lexetius.com

    StGB § 263 Abs. 1, § 266a Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Vermögensschadens bei einem Eingehungsbetrugs; Grundsatz der Massesicherung bei Erkennen der fehlenden Sanierungsmöglichkeit bei Insolvenzreife; Strafbarkeit wegen eines Unterlassens eines Antrags auf Insolvenz bei Erkennbarkeit der Insolvenzreife; ...

  • zvi-online.de

    GmbHG § 64 Abs. 2; StGB § 266a Abs. 1
    Vorrang der Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge vor Massesicherung in der Krise der GmbH (5. Strafsenat gegen II. Zivilsenat des BGH)

  • Judicialis

    StGB § 263 Abs. 1; ; StGB § 266a Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 Abs. 1 § 266a Abs. 1
    Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug und Vorleistung des Opfers; § 266a StGB und Grundsatz der Massesicherung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Strafbarkeit eines Geschäftsführers wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Phase der Insolvenzreife der GmbH und bei Insolvenzverschleppung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    GmbHG § 64 Satz 1, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Vorrang der Beitragsansprüche

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Pflichtenkollision von § 266a StGB und § 64 Abs. 2 GmbHG

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3650
  • ZIP 2005, 1678
  • NStZ 2006, 223
  • NStZ 2007, 155 (Ls.)
  • StV 2005, 666 (Ls.)
  • DB 2005, 2516
  • NZG 2005, 892
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 30.07.2003 - 5 StR 221/03

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Zahlungsunfähigkeit; Lauf der

    Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05
    Der Grundsatz der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) berührt nicht die Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB, wenn ein Verantwortlicher, der bei Insolvenzreife die fehlende Sanierungsmöglichkeit erkennt, das Unternehmen weiter führt, ohne einen Insolvenzantrag zu stellen (im Anschluss an BGHSt 47, 318; 48, 307).

    Für den Verantwortlichen ergibt sich demnach die Pflicht zur vorrangigen Erfüllung dieser Verbindlichkeiten aus ihrer Strafbewehrung (BGHSt 47, 318, 321; 48, 307, 311), welche die besondere Bedeutung dieser Zahlungspflicht innerhalb des Sozialsystems kennzeichnet.

    Die Auffassung wird im Übrigen auch in der Literatur geteilt (Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266a Rdn. 10; Kindhäuser, StGB 2. Aufl. § 266a Rdn. 13; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 266a Rdn. 10; Köhler in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts 2. Aufl. S. 450 f.; a.A.: Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 266a Rdn. 17; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 43 Rdn. 53; Radtke NStZ 2004, 562, 563 f.; Rönnau NJW 2004, 976).

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat, soll der Straftatbestand des § 266a StGB sicherstellen, dass der Arbeitgeber in der sich abzeichnenden Krisensituation gerade die Ansprüche der Sozialversicherungsträger, an deren Erfüllung er kein Eigeninteresse hat, bedient (BGHSt 48, 307, 312).

    Nach diesem Zeitpunkt hat er dann aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorrangig die Beiträge im Sinne des § 266a Abs. 1 StGB zu erbringen (BGHSt 48, 307, 313).

    Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zu einer Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB (zustimmend: Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 266a Rdn. 10; Flitsch BB 2004, 351; Gross/Schork NZI 2004, 358; Bittmann wistra 2004, 327; Karsten NJ 2004, 231; ablehnend: Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 266a Rdn. 15; Rönnau NJW 2004, 976; Radtke NStZ 2004, 562; Berger/Herbst EWiR 2004, 453; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 43 Rdn. 53).

  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05
    Der Grundsatz der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) berührt nicht die Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB, wenn ein Verantwortlicher, der bei Insolvenzreife die fehlende Sanierungsmöglichkeit erkennt, das Unternehmen weiter führt, ohne einen Insolvenzantrag zu stellen (im Anschluss an BGHSt 47, 318; 48, 307).

    Das Landgericht hat die Angeklagten - nachdem der Senat das vorherige Urteil aufgehoben hatte (BGHSt 47, 318) - bei teilweise geänderten Schuldsprüchen zu wiederum denselben Gesamtstrafen verurteilt.

    Der Senat hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Zurückverweisungsbeschluss darauf hingewiesen, dass bei Verurteilungen neben der Anzahl der Beschäftigten auch deren Beschäftigungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und die Höhe der Beitragssätze der Sozialversicherungsträger in den Urteilsgründen darzustellen sind (BGH NJW 2002, 2480, 2483, insoweit nicht in BGHSt 47, 318 abgedruckt; vgl. BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 4).

    Für den Verantwortlichen ergibt sich demnach die Pflicht zur vorrangigen Erfüllung dieser Verbindlichkeiten aus ihrer Strafbewehrung (BGHSt 47, 318, 321; 48, 307, 311), welche die besondere Bedeutung dieser Zahlungspflicht innerhalb des Sozialsystems kennzeichnet.

    Damit wäre eine mit dem Pönalisierungszweck des § 266a StGB kaum zu vereinbarende Abschwächung des Gebots zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge verbunden, zumal da der Schuldner insbesondere im Blick auf die Krisensituation verpflichtet ist, die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zu gewährleisten (BGHSt 47, 318, 320; BGHZ 134, 304).

  • BGH, 18.04.2005 - II ZR 61/03

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers wegen

    Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05
    Neben dem geringeren Gewicht der Taten (die Einzelstrafen betrugen jeweils drei Monate Freiheitsstrafe für W B und 20 Tagessätze für K B ) und der weiteren Verfahrensverzögerung durch eine neuerliche Zurückverweisung spielt insoweit auch der Umstand eine Rolle, dass der II. Zivilsenat mit Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 61/03 - (BGH DStR 2005, 978) entschieden hat, dass den Sozialversicherungsbeiträgen im Sinne des § 266a Abs. 1 StGB kein Vorrang zukomme und der Grundsatz der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) es dem Geschäftsführer nicht gestatte, in der Phase der Insolvenzreife noch Zahlungen aus der Masse zu leisten.

    Kommt eine Anfechtung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 129 InsO in Betracht, kann dies allerdings zivilrechtlich den gemäß § 823 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Schaden entfallen lassen (vgl. BGH NJW 2001, 967, 969; BGH DStR 2005, 978).

  • BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03

    Urteil in Sachen Bremer Vulkan in vollem Umfang aufgehoben

    Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05
    Nach der vom Landgericht vorgenommenen - revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren (vgl. BGH NJW 2004, 2248, 2250, insoweit in BGHSt 49, 147 nicht abgedruckt) - Auslegung der Abtretungsvereinbarung blieb es dem Angeklagten überlassen, die Abtretung dem Bauherrn anzuzeigen.
  • BGH, 09.12.1994 - 3 StR 433/94

    Voraussetzungen eines Vermögensnachteils bei Betrug

    Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05
    Dies war jedoch nur solange der Fall, als der N GmbH noch das anderweitige Sicherungsmittel, nämlich die Ansprüche aus abgetretenem Recht gegen den Bauherrn, zustanden (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 46, 49).
  • BGH, 22.10.1986 - 3 StR 226/86

    Vermögensschaden bei vereinbartem Rücktrittsrecht

    Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05
    Zwar liegt selbst bei bestehender Zahlungsunwilligkeit des Täters dann keine schadensgleiche Vermögensgefährdung vor, wenn der Getäuschte noch anderweitig gesichert ist (vgl. BGHSt 34, 199, 202 ff.; BGH NStZ-RR 2001, 329).
  • BGH, 18.09.1997 - 5 StR 331/97

    1.000.000 Tonnen Stahlschrott - § 263 StGB, Stoffgleicheit, Eingehungsbetrug,

    Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05
    Sein Tatplan erfasste gerade auch den Fall (vgl. BGH NStZ 1998, 85), dass der Subunternehmer - durch anfängliche Zahlungen in Sicherheit gewogen - dann immer weiter vorleistete und schließlich, weil der Bauherr von ihm unbemerkt bereits gezahlt hatte, seine Sicherheiten preisgab.
  • BGH, 31.10.1995 - 1 StR 584/95

    Kaufpreis - Übergabe - Barzahlung - Vertragsabschluß - Schadensgleiche

    Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05
    Dies war jedoch nur solange der Fall, als der N GmbH noch das anderweitige Sicherungsmittel, nämlich die Ansprüche aus abgetretenem Recht gegen den Bauherrn, zustanden (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 46, 49).
  • BGH, 07.10.2003 - 1 StR 274/03

    Vermögensverlust (Regelbeispiel; besonders schwerer Fall des Betruges; großes

    Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05
    Da bei Abzug der Umsatzsteuer die Mindestgrenze von 50.000 EUR (BGHSt 48, 360) nicht erreicht wird, ist das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB nicht erfüllt.
  • BGH, 07.10.2003 - 1 StR 212/03

    Untreue (Abschluss eines Austauschvertrages als Nachteil im Sinne einer

    Auszug aus BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05
    Das Landgericht hat, indem es auf die Schlussrechnung von (brutto) über 110.000 DM abgestellt hat, übersehen, dass unter Vermögensverlust im Sinne des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB nur der tatsächlich eingetretene Schaden fällt (BGHSt 48, 354, 356).
  • BGH, 18.07.1961 - 1 StR 606/60

    Vermögensschaden beim Betrug

  • BGH, 09.06.2004 - 5 StR 136/04

    Zu den Anforderungen an eine Verurteilung wegen Rabattbetrugs

  • BGH, 02.12.1987 - 3 StR 375/87

    Fehlende Feststellung einer "Krise" bei der Verurteilung wegen Bankrotts -

  • BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95

    Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von

  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 642/96

    Brand im Blumengeschäft - § 24 StGB; natürliche Handlungseinheit

  • BGH, 20.03.1996 - 2 StR 4/96

    Verurteilung - Angaben über die Anzahl der Beschäftigten - Beschäftigungszeiten -

  • BGH, 27.11.2002 - 5 StR 127/02

    Gewerbsmäßiger Schmuggel; Steuerhinterziehung (Verkürzungsvorsatz; Urteilsgründe;

  • BGH, 14.11.2000 - VI ZR 149/99

    Schaden durch Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bei

  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 45/97

    Verdeckte Gewinnausschüttungen - Hinterziehung von Körperschaftsteuer und

  • BGH, 02.12.2010 - IX ZR 247/09

    Haftung wegen unerlassener Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

    Ein nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a Abs. 1 StGB ersatzfähiger Schaden des Sozialversicherungsträgers entfällt jedoch, wenn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten (BGH, Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/99, WM 2001, 162, 164; v. 18. April 2005 - II ZR 61/03, WM 2005, 1180, 1182; vgl. auch BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, BGHZ 149, 100, 107 a.E.; v. 29. September 2008 - II ZR 162/07, ZIP 2008, 2220 Rn. 14; v. 9. August 2005 - 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678, 1679; OLG München NZI 2010, 943, 944 f).
  • BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06

    Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht: Geschäftsführer-/Vorstandshaftung für

    b) Hieran hält der Senat nach erneuter Überprüfung im Hinblick auf die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 21. September 2005 - 5 StR 263/05, ZIP 2005, 1678 ff.), nach der der vom Senat erwogene Vorrang der im Interesse aller Gläubiger angeordneten Massesicherungspflicht angesichts der Strafandrohung einer Nichtabführung von Sozialabgaben nicht anerkannt werden kann, nicht fest.
  • BGH, 25.01.2011 - II ZR 196/09

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Zahlung rückständiger Umsatz- und Lohnsteuern

    Die durch das Urteil des Senats vom 14. Mai 2007 vollzogene Rechtsprechungsänderung betrifft allein die Frage, ob der Anwendungsbereich der § 64 Satz 1, 2 GmbHG, § 92 Abs. 2 Satz 1, 2 AktG bei einer Zahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung wegen der Strafandrohung in § 266a StGB und der deliktischen Schadensersatzhaftung aus § 823 Abs. 2 BGB einzuschränken ist (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007- II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265 Rn. 11 f.; ebenso Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 274 f.; Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 61/03, ZIP 2005, 1026, 1029; Beschluss vom 9. August 2005 - 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678).

    Denn der Rechtfertigungsgrund entfällt rückwirkend, wenn der Geschäftsführer den Insolvenzantrag nicht fristgerecht stellt (BGH, Urteil vom 29. September 2008 - II ZR 162/07, ZIP 2008, 2220 Rn. 10 a.E.; Beschluss vom 9. August 2005 - 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678, 1679).

  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01

    Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob umgekehrt die Erfüllung anderer Verbindlichkeiten die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen in der Krise rechtfertigt (verneinend BGHSt 47, 318, 321; 48, 307, 311; BGH, Beschl. v. 9. August 2005 - 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678, 1679).
  • BGH, 28.10.2008 - 5 StR 166/08

    Insolvenzverschleppung (kein Entfallen der Insolvenzantragspflicht des Schuldners

    Denn anders als in den Fällen des Lieferantenkreditbetrugs (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 1, 2) oder des Betrugs gegenüber Subunternehmern (vgl. dazu BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 67) geht es im Vertragsverhältnis zur Republik Mongolei nicht um die Erfüllung von Geldforderungen, sondern um die Zusage zur vertragsgerechten Verwendung von im Voraus gezahltem Werklohn.

    Die subjektive Tatseite seitens des Angeklagten, die Vorschüsse nicht an die Subunternehmer weiterzuleiten (vgl. dazu BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 67), ist ebenfalls nicht festgestellt.

  • BFH, 27.02.2007 - VII R 67/05

    Lohnsteuer - Lohnsteuerabzugsverfahren - Haftung - Haftungsquote - Insolvenz -

    Wie der 5. Strafsenat des BGH --unter Zurückweisung der Auffassung des 2. Zivilsenats-- zutreffend ausgeführt hat, können die Wertungsmaßstäbe des Insolvenzrechts nur für das Insolvenzfahren Geltung beanspruchen, nicht aber ein Rangverhältnis außerhalb der dort geregelten Materie begründen (BGH-Beschluss vom 9. August 2005 5 StR 67/05, DStR 2005, 1867, ZIP 2005, 1678).

    Habe aber der Täter selbst vorwerfbar die Pflichtenkollision herbeigeführt, könne er hieraus keinen Rechtfertigungsgrund ableiten (BGH-Beschluss vom 30. Juli 2003 5 StR 221/03, BGHSt 48, 307; in DStR 2005, 1867, ZIP 2005, 1678).

  • BGH, 29.09.2008 - II ZR 162/07

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für das Nichtabführen von

    Nach der neuen, mit der Entscheidung vom 14. Mai 2007 eingeleiteten Rechtsprechung des Senats, mit der er sich der Ansicht des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 48, 307; Beschl. v. 9. August 2005 - 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678) angeschlossen hat, haftet der Beklagte ebenso.
  • OLG Hamburg, 13.10.2006 - 1 U 59/06

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt durch den GmbH-Geschäftsführer: Strafbarkeit des

    Der erkennende Senat folgt jedoch nicht dieser Auffassung, sondern der Rechtsprechung des 5. Strafsenats des BGH (Beschluss vom 9. August 2005, 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678 ff.; Beschluss vom 30. Juli 2003, 5 StR 221/03, BGHSt 48, 307 ff.), wonach der Grundsatz der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) nicht die Strafbarkeit nach § 266 a StGB berührt, wenn der Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH das Unternehmen nach Ablauf der zur Prüfung der Sanierungsfähigkeit eingeräumten, höchstens dreiwöchigen Frist des § 64 Abs. 1 GmbHG weiter führt, ohne einen Insolvenzantrag zu stellen.

    Wie der 5. Strafsenat des BGH in seinem Beschluss vom 9. August 2005 (5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678 ff.) klargestellt hat, ist damit - entgegen der Annahme des 2. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 18. April 2005, II ZR 61/03, NJW 2005, 2546 ff.) - allerdings nicht die Grundlage für seine Rechtsprechung entfallen, weil diese nicht auf § 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. a KO gestützt worden ist, sondern maßgeblich auf allgemeinen Erwägungen zu der gebotenen Auflösung einer Kollision der Pflichten aus § 266 a StGB und aus § 64 Abs. 2 GmbHG beruht.

    Der Schutzzweck des § 266 a StGB würde unterlaufen, wollte man im Blick auf etwaige Anfechtungsmöglichkeiten eines vielleicht gar nicht zur Eröffnung gelangenden Insolvenzverfahrens die strafbewehrte Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge faktisch außer Kraft setzen (5. Strafsenat des BGH, Beschluss vom 9. August 2005, 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678 ff.).

    Dann aber liegt keine unabwendbare Pflichtenkollision vor, welche es rechtfertigen könnte, ein deliktisches Verschulden des Geschäftsführers zu verneinen (5. Strafsenat des BGH, Beschluss vom 9. August 2005, 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678 ff.).

  • OLG Frankfurt, 15.07.2009 - 4 U 298/08

    "Verhaltensanforderungen an GmbH-Geschäftsführers im Insolvenzfall bei

    Diese Rechtsprechung begründet sich maßgeblich mit der gefestigten Auffassung des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21.09.2005, ZIP 2005, 1678 ff), nach der ein Vorrang der im Interesse aller Gläubiger angeordneten Massesicherungspflicht angesichts der dem organschaftlichen Vertreter drohenden Strafe bei Nichtabführung von Sozial- und Steuerabgaben nicht anerkannt werden kann.

    Diese Pflichtenkollision stellt sich dem Geschäftsführer einer GmbH aber nicht nur für den Zeitraum nach Ablauf der 3-Wochen-Frist des § 64 Abs. 1 GmbHG a. F., in dem er unter Verletzung seiner Insolvenzantragspflicht mit den noch vorhandenen finanziellen Mitteln "weiterwurstelt" (während der 3-wöchigen Überlebensfrist ist die Zahlung der Arbeitnehmeranteile suspendiert - BGH ZIP 2005, 1678, 1679).

  • OLG Brandenburg, 10.01.2007 - 7 U 20/06

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt durch den GmbH-Geschäftsführer: Strafbarkeit des

    Der Sichtweise, dass in Anlehnung an § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nur innerhalb der ersten drei Wochen ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmeranteile suspendiert sei (BGH NJW 2005, 3650, 3652; 2003, 3787, 3788; vgl. auch: BGH NJW 2002, 2480, 2481), kann nicht gefolgt werden.

    Etwas anderes folgt nicht aus der Erwägung, dass der Geschäftsführer, der nicht rechtzeitig den Insolvenzantrag stellt, selbst vorwerfbar die Pflichtenkollision herbeigeführt hat (vgl. BGH NJW 2005, 3650, 3652).

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2007 - 5 Ss 226/06

    Rechtsnatur und Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt; Zulässige Höhe

  • BGH, 13.02.2007 - 5 StR 400/06

    Bestechlichkeit und Untreue bei der Ablösung von Stellplatzverpflichtungen

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2007 - 5 Ss 288/07

    Strafbarkeit wegen Vorenthalten von Arbeitsentgelt; Sozialrechts-akzessorische

  • BGH, 09.08.2005 - 5 StR 16/02
  • OLG München, 29.09.2010 - 20 U 2918/10

    Schutzgesetzverletzung: Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

  • OLG Karlsruhe, 07.03.2006 - 3 Ss 190/05

    Strafrechtliche Verantwortlichkeit des faktischen GmbH-Geschäftsführers

  • OLG Hamm, 05.05.2009 - 5 Ss 110/09

    Arbeitsentgelt; Vorenthalten; Verurteilung; Anforderungen; Urteilsgründe

  • OLG Koblenz, 30.05.2007 - 1 Ss 127/07

    Betrug und Untreue: Tatbestandvoraussetzungen des Vorenthaltens von

  • BGH, 13.07.2006 - 5 StR 173/06

    Vorrang des Betruges vor dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

  • OLG Brandenburg, 30.04.2008 - 1 Ss 31/08

    Entscheidung über einen bedingten Beweisantrag; Auswirkungen einer

  • BGH, 26.11.2007 - II ZA 17/06

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren

  • FG Düsseldorf, 31.01.2006 - 9 K 4573/03

    Haftung; GmbH-Geschäftsführer; Kausalität; Pflichtverletzung;

  • FG Berlin, 27.02.2006 - 9 K 9114/05

    Keine Lohnsteuerhaftung des früheren Geschäftsführers einer insolventen GmbH,

  • BGH, 04.05.2022 - 1 StR 477/21

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Verjährungsbeginn mit Zeitpunkt

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