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   BGH, 09.08.2017 - 5 StR 316/17   

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https://dejure.org/2017,30912
BGH, 09.08.2017 - 5 StR 316/17 (https://dejure.org/2017,30912)
BGH, Entscheidung vom 09.08.2017 - 5 StR 316/17 (https://dejure.org/2017,30912)
BGH, Entscheidung vom 09. August 2017 - 5 StR 316/17 (https://dejure.org/2017,30912)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 54 StGB; § 55 StGB; $ 64 StGB
    Rechtsfehlerhafter Gesamtstrafenausspruch (fehlende Prüfung einer möglichen Zäsurwirkung); sich aufdrängende Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 246a StPO, § 64 Satz 1 StGB, § 64 Satz 2 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 49 Abs. 1 StGB, § 21 StGB, § 31 BtMG, § 29a Abs. 1 BtMG, § 29a Abs. 2 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Notwendige Prüfung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit Hilfe eines Sachverständigen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 246a; StPO § 349 Abs. 2; StGB § 64
    Notwendige Prüfung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit Hilfe eines Sachverständigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 09.08.2017 - 5 StR 316/17
    Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 64 Satz 1 StGB, für das hier alles spricht, darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur unterbleiben, wenn keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (§ 64 Satz 2 StGB, vgl. BVerfGE 91, 1 ff.), was sich aus den getroffenen Feststellungen nicht ergibt.
  • BGH, 02.03.2010 - 3 StR 496/09

    Besonders schwerer Raub (Verwenden eines Messers als Drohmittel); nachträgliche

    Auszug aus BGH, 09.08.2017 - 5 StR 316/17
    Da den Urteilsgründen insoweit keine Angaben zum Vollstreckungsstand der Geldstrafe entnommen werden können, vermag der Senat nicht zu überprüfen, ob die Zäsurwirkung dieser Verurteilung etwa durch Erledigung entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - 3 StR 496/09, NStZ-RR 2010, 202, 203).
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