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   BGH, 09.09.2014 - 4 StR 367/14   

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https://dejure.org/2014,32483
BGH, 09.09.2014 - 4 StR 367/14 (https://dejure.org/2014,32483)
BGH, Entscheidung vom 09.09.2014 - 4 StR 367/14 (https://dejure.org/2014,32483)
BGH, Entscheidung vom 09. September 2014 - 4 StR 367/14 (https://dejure.org/2014,32483)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB
    Rücktritt vom Versuch (Fehlschlag des Versuchs: subjektive Sicht des Täters, mehraktiges Geschehen, Gesamtbetrachtung, Korrektur des Rücktrittshorizonts, Flugsuizidfall)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 StGB, § 211 StGB
    Rücktritt vom versuchten Mord: Fehlschlag eines Versuchs im Rahmen eines mehraktigen Geschehens; Urteilsfeststellungen bei Nichtverwirklichung des ursprünglichen Tatplans

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kein Rücktritt vom fehlgeschlagenen Versuch und Anforderungen an ein Fehlschlagen des Versuchs

  • rewis.io

    Rücktritt vom versuchten Mord: Fehlschlag eines Versuchs im Rahmen eines mehraktigen Geschehens; Urteilsfeststellungen bei Nichtverwirklichung des ursprünglichen Tatplans

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Rücktritt vom fehlgeschlagenen Versuch und Anforderungen an ein Fehlschlagen des Versuchs

  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 4
    Kein Rücktritt vom fehlgeschlagenen Versuch und Anforderungen an ein Fehlschlagen des Versuchs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (3)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Rücktritt vom Versuch und die Bedeutung des Rücktrittshorizonts

  • fau.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlgeschlagener Versuch

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Über den Wolken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 26
  • NStZ 2015, 332
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.02.2007 - 3 StR 470/06

    Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener; mehraktiges Geschehen;

    Auszug aus BGH, 09.09.2014 - 4 StR 367/14
    Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt oder hat er eine entsprechende subjektive Vorstellung dahin, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264; Urteil vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399).

    Sind diese Einzelakte untereinander sowie mit der letzten Tathandlung Teile eines durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenen, örtlich und zeitlich einheitlichen Geschehens, so beurteilen sich die Fragen, ob der Versuch fehlgeschlagen ist oder ob der strafbefreiende Rücktritt andernfalls allein schon durch das Unterlassen weiterer Tathandlungen (unbeendeter Versuch) oder durch Verhinderung der Tatvollendung (beendeter Versuch) erreicht werden kann, ebenfalls allein nach der subjektiven Sicht des Täters nach Abschluss seiner letzten Ausführungshandlung (BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399, Rn. 3).

  • BGH, 19.07.1989 - 2 StR 270/89

    Annahme eines unbeendeten Versuchs bei korrigierter Vorstellung des Täters von

    Auszug aus BGH, 09.09.2014 - 4 StR 367/14
    Hält der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des angestrebten Erfolgs zwar zunächst für möglich, erkennt er aber unmittelbar darauf, dass er sich geirrt hat, so erlangt die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung für den "Rücktrittshorizont" maßgebliche Bedeutung mit der Folge, dass der Täter, dessen Handlungsmöglichkeiten unverändert fortbestehen, durch Abstandnahme von weiteren Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung zurücktreten kann (sog. Korrektur des Rücktrittshorizonts, BGH, Urteil vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224; Senatsbeschluss vom 5. September 2002 - 4 StR 279/02, NStZ-RR 2003, 40).
  • BGH, 05.09.2002 - 4 StR 279/02

    Fehlgeschlagener Versuch

    Auszug aus BGH, 09.09.2014 - 4 StR 367/14
    Hält der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des angestrebten Erfolgs zwar zunächst für möglich, erkennt er aber unmittelbar darauf, dass er sich geirrt hat, so erlangt die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung für den "Rücktrittshorizont" maßgebliche Bedeutung mit der Folge, dass der Täter, dessen Handlungsmöglichkeiten unverändert fortbestehen, durch Abstandnahme von weiteren Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung zurücktreten kann (sog. Korrektur des Rücktrittshorizonts, BGH, Urteil vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224; Senatsbeschluss vom 5. September 2002 - 4 StR 279/02, NStZ-RR 2003, 40).
  • BGH, 25.11.2004 - 4 StR 326/04

    Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch beim Rücktritt (korrigierter

    Auszug aus BGH, 09.09.2014 - 4 StR 367/14
    Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt oder hat er eine entsprechende subjektive Vorstellung dahin, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264; Urteil vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399).
  • BGH, 26.09.2006 - 4 StR 347/06

    Strafbefreiender Rücktritt und Tatplan; gesonderte Prüfung des strafbefreienden

    Auszug aus BGH, 09.09.2014 - 4 StR 367/14
    War der Angeklagte aber noch Herr seiner Entschlüsse, hielt er die Ausführung der Tat - wenn auch mit anderen Mitteln - noch für möglich, dann ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (Senatsbeschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91; vgl. Senatsurteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.).
  • BGH, 17.07.2014 - 4 StR 158/14

    Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch: Definition, Korrektur des

    Auszug aus BGH, 09.09.2014 - 4 StR 367/14
    War der Angeklagte aber noch Herr seiner Entschlüsse, hielt er die Ausführung der Tat - wenn auch mit anderen Mitteln - noch für möglich, dann ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (Senatsbeschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91; vgl. Senatsurteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.).
  • BGH, 05.09.2019 - 4 StR 394/19

    Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch: Maßstab, mehraktige Geschehensabläufe;

    Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. September 2014 - 4 StR 367/14, NStZ 2015, 26).

    Bilden die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, so ist für die Beurteilung der Frage, ob der Versuch fehlgeschlagen ist oder ein strafbefreiender Rücktritt durch das Unterlassen weiterer Tathandlungen (unbeendeter Versuch) oder durch Verhinderung der Tatvollendung (beendeter Versuch) erreicht werden kann, allein die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich (BGH, Beschlüsse vom 9. September 2014 - 4 StR 367/14, NStZ 2015, 26; vom 17. Februar 2016 - 2 StR 213/15, NStZ 2017, 149, 151 und vom 15. Januar 2019 - 4 StR 470/18, NStZ-RR 2019, 137; Urteil vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399; siehe auch BGH, Beschluss vom 23. November 2016 - 4 StR 471/16 mit Anm. Hecker JuS 2017, 696).

  • BGH, 02.11.2023 - 6 StR 437/23

    Beweiswürdigung zum Rücktritt vom Vorwurf des versuchten Mordes; Handeln des

    b) Lückenhaft ist die Beweiswürdigung auch insoweit, als die Strafkammer einen Rücktritt im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB verneint, nachdem die Angeklagte erkannt hatte, dass das Opfer noch lebte (vgl. zur möglichen Korrektur des Rücktrittshorizontes BGH, Beschlüsse vom 9. September 2014 - 4 StR 367/14, NStZ 2015, 26; vom 17. Dezember 2019 - 2 StR 340/19, StV 2021, 90).
  • BGH, 22.09.2015 - 4 StR 359/15

    Rücktritt vom Versuch (Fehlschlag des Versuchs: Voraussetzungen, Betrachtung nach

    Fehlgeschlagen ist der Versuch erst, wenn der Täter erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, sodass sich das Geschehen aus der Perspektive eines Dritten nicht mehr als ein einheitlicher Lebenssachverhalt darstellen würde (BGH, Beschlüsse vom 4. August 2015 - 1 StR 329/15, vom 21. April 2015, aaO, vom 9. September 2014 - 4 StR 367/14, NStZ 2015, 26, und vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 232; Urteile vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399, und vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369).
  • BGH, 03.02.2022 - 2 StR 317/21

    Rücktritt (unbeendeter Versuch: Abgrenzung vom beendeten Versuch,

    Sind Einzelakte untereinander sowie mit der letzten Tathandlung Teile eines durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenen, örtlich und zeitlich einheitlichen Geschehens, so beurteilen sich die Fragen, ob der Versuch fehlgeschlagen ist oder ob der strafbefreiende Rücktritt andernfalls allein schon durch das Unterlassen weiterer Tathandlungen (unbeendeter Versuch) oder durch Verhinderung der Tatvollendung (beendeter Versuch) erreicht werden kann, ebenfalls allein nach der subjektiven Sicht des Täters nach Abschluss seiner letzten Ausführungshandlung (BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399 Rn. 3; Beschluss vom 9. September 2014 - 4 StR 367/14, NStZ 2015, 26 jeweils mwN).
  • BGH, 13.12.2022 - 1 StR 408/21

    Rücktritt vom unbeendeten Versuch (endgültige Abstandnahme von der Tat:

    Bilden jedoch die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, so ist für die Bestimmung des Rücktrittshorizonts allein die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich (vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06 Rn. 8 und vom 17. Februar 2016 - 2 StR 213/15 Rn. 18; Beschlüsse vom 3. Februar 2022 - 2 StR 317/21 Rn. 12 und vom 9. September 2014 - 4 StR 367/14 Rn. 6).
  • BGH, 06.12.2018 - 4 StR 260/18

    Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch)

    Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt oder hat er eine entsprechende subjektive Vorstellung dahin, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399; Beschlüsse vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 262/15, NStZ 2016, 207, 208; vom 9. September 2014 - 4 StR 367/14, NStZ 2015, 26, 27).
  • BGH, 29.03.2023 - 2 StR 147/21

    Rücktritt vom Versuch (Maßgeblichkeit des subjektiven Vorstellungsbilds des

    Bilden jedoch die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, so ist für die Bestimmung des Rücktrittshorizonts allein die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich (vgl. Senat, Urteil vom 17. Februar 2016 ? 2 StR 213/15 Rn. 18; Beschluss vom 3. Februar 2022 ? 2 StR 317/21 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 9. September 2014 ? 4 StR 367/14 Rn. 6).
  • BGH, 16.08.2023 - 4 StR 215/23

    Strafbefreiender Rücktritt bei versuchtem Mord; Zusammenfassende Würdigung der

    Die subjektive Sicht des Täters ist auch dann maßgeblich, wenn der Versuch zwar objektiv fehlgeschlagen ist, der Täter dies aber nicht erfasst (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 1 StR 637/19 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 21. August 2018 - 3 StR 205/18 Rn. 11 mwN; Beschluss vom 9. September 2014 - 4 StR 367/14 Rn. 6 mwN).
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