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   BGH, 09.09.2020 - 2 StR 261/20   

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BGH, 09.09.2020 - 2 StR 261/20 (https://dejure.org/2020,33852)
BGH, Entscheidung vom 09.09.2020 - 2 StR 261/20 (https://dejure.org/2020,33852)
BGH, Entscheidung vom 09. September 2020 - 2 StR 261/20 (https://dejure.org/2020,33852)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 52 Abs. 1 StGB; § 53 Abs. 1 StGB; § 200 Abs. 1 StPO; § 200 Abs. 2 StPO; § 264 Abs. 1 StPO
    Gegenstand des Urteils (verfahrensrechtlicher Tatbegriff: allgemeiner Maßstab, Differenzierung bei materiellrechtlicher Tateinheit und Tatmehrheit); Inhalt der Anklageschrift (Auslegung der Anklageschrift hinsichtlich des Verfolgungswillens)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tatmehrheit mit Führen einer Schusswaffe tateinheitlich mit versuchtem Mord und gleichfalls tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung; Verfahrensvoraussetzung ...

  • rewis.io

    Prozessualer Tatbegriff im Strafverfahren: Abgrenzung bei Tateinheit und Tatmehrheit; Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 795
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 15.05.1997 - 1 StR 233/96

    BGH beanstandet Verurteilung wegen Bestechung eines im Auftrag der

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 261/20
    Die bloße Erwähnung eines Sachverhalts in der Anklageschrift macht diesen noch nicht notwendigerweise zum Verfahrensgegenstand, soweit sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft nicht darauf bezieht und es sich um eine andere Tat im prozessualen Sinn handelt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96, 100; Senat, Urteil vom 28. Juni 1961 - 2 StR 83/61, BGHSt 16, 200, 202).

    Sie muss ihre Entscheidung durch die Prozesserklärung in der Anklageschrift kundtun (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, juris Rn. 12).

    Dabei unterliegt die Anklageschrift der Auslegung unter Hinzuziehung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (BGH, Urteile vom 17. August 2000 ? 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 134; vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, aaO).

    Ob dieser Schilderung der Verfolgungswille hinreichend entnommen werden kann, ist jedoch nicht ohne Blick auf sämtliche in § 200 Abs. 1 StPO vorgeschriebene Bestandteile des Anklagesatzes und die nach § 200 Abs. 2 StPO vorgesehenen Ausführungen zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zu entscheiden (BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, aaO).

  • BGH, 16.01.2007 - 4 StR 574/06

    Unerlaubter Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 261/20
    Der Senat hat den Tenor des Urteils neu gefasst (vgl. zur Tenorierung des Vergehens nach dem WaffG BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 4 StR 574/06, juris Rn. 3; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 260 Rn. 29), wobei die rechtsfehlerfreie Einzelstrafe von elf Jahren wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition aufrecht erhalten bleibt.
  • BGH, 19.12.1995 - KRB 33/95

    Konkurrenzen (Tateinheit, Tatmehrheit und fortgesetzte Handlung,

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 261/20
    (a) Von prozessualer Tatidentität kann ohne Weiteres ausgegangen werden, wenn mehrere Taten materiellrechtlich zueinander im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB stehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2010 - 3 StR 54/10, juris Rn. 8; vom 19. Dezember 1995 - KRB 33/95, BGHSt 41, 385, 389).
  • BGH, 02.04.2015 - 3 StR 642/14

    Tateinheitliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln aufgrund von sich

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 261/20
    Mehrere sachlich-rechtlich selbständige Handlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB bilden nur dann eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch inhaltlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechtsund Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 362 f. mwN).
  • BGH, 24.11.2004 - 5 StR 206/04

    Einheitliche Tat bei der Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuervoranmeldungen

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 261/20
    Mehrere sachlich-rechtlich selbständige Handlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB bilden nur dann eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch inhaltlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechtsund Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 362 f. mwN).
  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 83/61
    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 261/20
    Die bloße Erwähnung eines Sachverhalts in der Anklageschrift macht diesen noch nicht notwendigerweise zum Verfahrensgegenstand, soweit sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft nicht darauf bezieht und es sich um eine andere Tat im prozessualen Sinn handelt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96, 100; Senat, Urteil vom 28. Juni 1961 - 2 StR 83/61, BGHSt 16, 200, 202).
  • BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89

    Strafklageverbrauch bei Dauerstraftat

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 261/20
    Der ausgeurteilte unerlaubte Waffenbesitz und das Führen der Waffe am 20. Mai 2019 gegen den Nebenkläger sind nach Tatbild, Tatobjekt, Tatzeit und Tatort erheblich voneinander abweichende Geschehnisse und bei natürlicher Betrachtungsweise derart gegeneinander abgegrenzt, dass sie nicht einen einheitlichen geschichtlichen Geschehensablauf darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 153; vgl. zum KWKG BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - AK 75-77/17, juris Rn. 37).
  • BGH, 17.08.2000 - 4 StR 245/00

    Unzulässige Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten nach

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 261/20
    Dabei unterliegt die Anklageschrift der Auslegung unter Hinzuziehung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (BGH, Urteile vom 17. August 2000 ? 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 134; vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, aaO).
  • BGH, 27.09.2011 - 3 StR 255/11

    Prozessuale Tat; Anklagegrundsatz; Identität der Tat (individualisierende

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 261/20
    Sie erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2011 - 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168, 169 mwN).
  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 261/20
    (b) Die Strafkammer ist zunächst im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die der Tat vorangegangene tatsächliche Gewaltausübung über die Tatwaffe am Wohnort des Angeklagten in O. zu deren Nutzung am 20. Mai 2019 in F. in Tatmehrheit steht, da diese auf einem neuen, bei Inbesitznahme der Waffe noch nicht vorhandenen Tatentschluss beruhte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 316 f. mwN; MüKo-StGB/Heinrich, 3. Aufl., § 52 WaffG Rn. 142; vgl. auch zum KWKG BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - AK 75-77/17, juris Rn. 37).
  • BGH, 27.04.2010 - 3 StR 54/10

    Unterstützen des organisatorischen Zusammenhalts eines Vereins entgegen einem

  • BGH, 20.12.2012 - 3 StR 407/12

    Prozessuale Tatidentität im Betäubungsmittelstrafrecht; Bandenmitgliedschaft

  • BGH, 22.12.2020 - 1 StR 165/19

    Einsatz von Vertrauenspersonen (keine Erlaubnis zur Begehung von Straftaten;

    Die Freisprüche im Tatkomplex "Strafvereitelung im Amt', innerhalb dessen sich das Landgericht mit mehreren - ihm mit einer der Umgrenzungsfunktion noch genügenden Anklage unterbreiteten und vom Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft noch erkennbar umfassten (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 261/20 Rn. 7 mwN) - prozessualen Taten (§ 264 Abs. 1 StPO) auseinanderzusetzen hatte, halten der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.
  • BGH, 20.05.2021 - 3 StR 302/20

    Terrorismusfinanzierung (Tathandlung; Sammeln von Vermögenswerten; Absicht zur

    Was dem Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft unterliegt, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln, wobei nach den Umständen des Einzelfalls auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen herangezogen werden kann (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, StV 2018, 103 Rn. 11 mwN; s. auch BGH, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 261/20, juris Rn. 13 mwN).
  • BGH, 19.11.2020 - 2 StR 358/20

    Gegenstand des Urteils (Tat im verfahrensrechtlichen Sinne); Urkundenfälschung

    Sie erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (BGH, Beschluss vom 27. November 2011 - 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168, 169 mwN; Senat, Beschlüsse vom 9. und 23. September 2020 - 2 StR 261/20, juris Rn. 7 und 2 StR 606/19, juris Rn. 4 mwN).

    Mehrere sachlich-rechtlich selbständige Handlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB bilden nur dann eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden werden (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 261/20, juris Rn. 10 mwN).

  • BayObLG, 30.09.2022 - 201 StRR 58/22

    Umfang des Revisionsbegehrens der Staatsanwaltschaft - Auslegung der Sachrüge

    Weder sind die den einzelnen Handlungen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung inhaltlich derart miteinander verknüpft, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann, noch würde ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 09.09.2020 - 2 StR 261/20 = StV 2021, 795 = BeckRS 2020, 29207; BGH, Beschluss vom 24.11.2004 - 5 StR 206/04 = BGHSt 49, 359, 362 f. = wistra 2005, 66 = NJW 2005, 836 = StV 2005, 211 = JR 2005, 168 = BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 18 = NStZ 2005, 514 m.w.N.).
  • BayObLG, 24.10.2022 - 202 ObOWi 1150/22

    Bestimmung der Wertgrenze nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG

    Erfasst wird das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2021 - 1 StR 46/21 bei juris; 14.04.2021 - 5 StR 143/20 bei juris; 17.03.2021 - 5 StR 273/20 = wistra 2021, 369 = NStZ 2022, 420; 30.09.2020 - 5 StR 99/20 = NStZ-RR 2020, 377 = wistra 2021, 35; Beschluss vom 24.05.2022 - 2 StR 394/21 = NStZ-RR 2022, 280; 08.02.2022 - 3 StR 440/21 bei juris; 04.03.2021 - 2 StR 423/20 bei juris; 19.01.2021 - 2 StR 458/20 = JR 2021, 598; 14.01.2021 - 4 StR 418/20 bei juris; 17.12.2020 - 3 StR 391/20 bei juris; 23.09.2020 - 2 StR 606/19 bei juris; 09.09.2020 - 2 StR 261/20 = StV 2021, 795; 05.06.2019 - 3 StR 337/18 = K& R 2019, 654; 23.01.2018 - 2 StR 196/17 bei juris; 29.03.2017 - 4 StR 516/16 bei juris).

    Vielmehr stellt ein durch den Rechtsbegriff der Tateinheit (§ 19 OWiG) zusammengefasster Sachverhalt in der Regel auch verfahrensrechtlich eine einheitliche Tat dar; umgekehrt bilden mehrere im Sinne von § 20 OWiG sachlich-rechtlich selbstständige Handlungen - von engen Ausnahmen abgesehen - auch mehrere Taten im prozessualen Sinne (vgl. nur BGH, Urt. v. 26.08.2020 - 6 StR 115/20 = NStZ 2020, 691 = JR 2021, 227; Beschluss vom 24.05.2022 - 2 StR 394/21 = NStZ-RR 2022, 280; 09.09.2020 - 2 StR 261/20 = StV 2021; 23.09.2020 - 2 StR 606/19 bei juris; 09.09.2020 - 2 StR 261/20 = StV 2021, 795; 23.01.2018 - 2 StR 196/17 bei juris, jew. m.w.N.).

  • BGH, 24.05.2022 - 2 StR 394/21

    Verbot der Doppelbestrafung (prozessualer Tatbegriff: Bestimmung, Verhältnis zum

    Vielmehr stellt ein durch den Rechtsbegriff der Tateinheit (§ 52 StGB) zusammengefasster Sachverhalt in der Regel auch verfahrensrechtlich eine einheitliche Tat dar; umgekehrt bilden mehrere im Sinne von § 53 StGB sachlich-rechtlich selbstständige Handlungen - von engen Ausnahmen abgesehen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 261/20, StV 2021, 795, 796) - auch mehrere Taten im prozessualen Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120, 124; Beschlüsse vom 5. März 2009 - 3 StR 566/08, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 47, und vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18, BGHSt 64, 1, 7; Löwe/Rosenberg/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 264 Rn. 58 ff.).
  • BGH, 14.04.2021 - 5 StR 143/20

    Gerichtliche Kognitionspflicht und prozessualer Tatbegriff; Handeltreiben mit

    Sie wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild bestimmt (BGH, Urteile vom 30. September 2020 - 5 StR 99/20 aaO; vom 10. Juni 2020 - 5 StR 435/19; Beschlüsse vom 9. September 2020 - 2 StR 261/20, NJW-Spezial 2020, 761 (red. Leitsatz, Kurzwiedergabe); vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2020, 46, 47).
  • OLG Koblenz, 24.03.2022 - 1 OLG 4 Ss 41/22

    Kein unerlaubter Besitz eines Revolvers bei unverzüglicher Anzeige bei

    Die Formulierung "wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz bzw. Sprengstoffgesetz" genügt regelmäßig nicht (zur Tenorierung des Vergehens nach dem WaffG: BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2007 - 4 StR 574/06, vom 9. September 2020 - 2 StR 261/20, vom 15. März 2011 - 4 StR 40/11; KK-StPO/Ott, 8. Aufl. 2019, § 260 Rn. 29).
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